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„bzw.“ – drei Buchstaben, auf die Sie als Anwalt verzichten sollten

„Das steht doch glasklar drin!“ Der Anwalt wird langsam sauer. „Eben nicht. Das kann man auch ganz anders lesen!“ kontert die Gegenseite. Seit 15 Minuten geht das nun so. Und das alles wegen drei Buchstaben im ersten Absatz auf Seite 13 des Vertrags: „bzw.. Kaum zu glauben, dass so ein kleines Kürzel eine ganze Verhandlung ins Stocken bringen kann.

 

Der falsche Freund

Das „bzw.“ (beziehungsweise) wirkt auf den ersten Blick harmlos. Eine gängige Abkürzung, die unterschiedlich einsetzbar ist. Und genau da liegt das Problem, denn tatsächlich ist „bzw.“ in wichtigen Texten oftmals ein gefährlicher, kleiner Störenfried, ein falscher Freund.

In der Sprachwissenschaft bezeichnet der Begriff „falscher Freund eigentlich Wörter aus unterschiedlichen Sprachen, die sich ähneln, aber etwas anderes bedeuten (z. B. dt. Gift = Gift, engl. gift = Geschenk). Hier verwende ich den Ausdruck im übertragenen Sinn, nämlich als Bild dafür, dass bestimmte Wörter innerhalb einer Sprache wie „bzw.“ scheinbar harmlos und hilfreich wirken, in Wirklichkeit aber zu Missverständnissen führen und zweideutig sein können.

 

Beziehungsweise Tausendsassa: die Bedeutungsvarianten

Ursprünglich bedeutete „beziehungsweise“ so viel wie „in Bezug auf. Später entwickelte sich die Bedeutung zu „genauer gesagt. Es soll also präzisieren im Sinne von: „Wir meinen eigentlich dieses, nicht jenes.“ Mittlerweile wird es jedoch inflationär eingesetzt, als Ersatz für Begriffe wie

„und“

„oder“

„eigentlich“

„vielmehr“

„respektive“

Das Wort ist polysem, wie der Sprachwissenschaftler sagt, also mehrdeutig. Wie es im Einzelfall gemeint ist, hängt weitestgehend vom Kontext ab. Genau diese Mehrdeutigkeit ist es, die Sie aufmerksam machen sollte.

 

Wo liegt das Problem?

Rechtstexte brauchen Klarheit, nicht Rätselraten. Das Wort beziehungsweise hinterlässt aber nicht selten ein Stirnrunzeln beim Gegenüber.

Beispiele:

„Der Käufer zahlt am 15.12. den Preis für den Wagen bzw. Anhänger.
Wie ist es gemeint: alternativ (das eine oder das andere) oder kumulativ (beides)? Ohne Kontext bleibt es unklar.

„Die Zahlung erfolgt auf das Konto der Klägerin bzw. deren Vertreterin.
Soll der Schuldner wählen dürfen? Oder ist das Konto der Vertreterin nur eine Konkretisierung? Schon eine kleine Ungenauigkeit kann zu Auslegungsstreit führen.

„Der Beklagte war verpflichtet, die Fenster bzw. die Türen instand zu setzen.
Gemeint ist wohl „sowohl als auch“, also beides. Doch der Leser muss raten. In Verträgen kann ein solches Missverständnis teure Folgen haben. Vor Gericht kann es zu Diskussionen führen. Und in der Mandantenkommunikation wirkt es schlicht verwirrend.

Das große Problem mit „beziehungsweise“: es übernimmt oft die Rolle von „und“ bzw. (!) „oder“. Streng genommen gibt es aber nur wenige Fälle, in denen das grammatikalisch korrekt ist.

 

Beziehungsweise-Test: Hätten Sies gewusst?

Vergleichen Sie selbst. Bei welchem der drei folgenden Sätze ist das „bzw.“ eindeutig korrekt?

  1. „Bitte senden Sie uns die Unterlagen per E-Mail bzw. per Post.
  2. „Die Sekretärin erstellt die Protokolle bzw. die Schriftsätze.
  3. „Die Besprechung findet um 10 Uhr bzw. 14 Uhr statt (abhängig von der Verfügbarkeit des Gerichts).

Satz 1: besser „oder“ (zwei gleichwertige Optionen).

Satz 2: besser „und“ (zwei verschiedene Aufgaben).

Satz 3: korrekt, zwei eindeutig alternative Uhrzeiten, die vom Terminplan abhängen.

 

Die Alternativen: Unmissverständlich formulieren

Die juristische Sprache hat ohnehin den Ruf, kompliziert und verklausuliert zu sein. Wer zusätzlich zum „Juristendeutsch“ noch ungenaue Abkürzungen wie „bzw.“ nutzt, verstärkt diesen Eindruck und riskiert, dass Mandanten oder Richter einzelne Passagen missverstehen. Gerade weil wir im Recht häufig mit Alternativen, Präzisierungen und kumulativen Verpflichtungen arbeiten, ist Eindeutigkeit entscheidend.

Wer „bzw.“ vermeiden möchte, sollte prüfen, welche der folgenden Alternativen zum jeweiligen Kontext passt:

„oder, wenn die Wahl zwischen zwei Alternativen besteht („Die Zahlung erfolgt in bar oder per Überweisung.)

„und, wenn kumulativ beides verlangt wird („Der Beklagte ist verpflichtet, die Fenster und die Türen instand zu setzen.)

„genauer gesagt, wenn eine Präzisierung oder Konkretisierung beabsichtigt ist („Die Zahlung erfolgt auf das Konto der Klägerin, genauer gesagt auf ihr Geschäftskonto.)

Alle drei Varianten sind juristisch eindeutig und für jeden verständlich. Kein Mandant, kein Kollege, kein Richter muss sich dann fragen: „Was genau ist gemeint?“

 

Tipps für den Kanzleialltag

Einfache Faustregel für den Umgang mit „bzw.“: Verwenden Sie es nur dann, wenn der Satz auch ohne Kontext eindeutig bleibt. Ein unbefangener Leser sollte ohne Rückfragen sofort verstehen, ob das „bzw.“ für „und“, „oder“ oder aber für „genauer gesagt“ steht.

Verträge: Suchen Sie in Vertragsentwürfen gezielt nach „bzw.“ und ersetzen Sie es durch eine unmissverständliche Alternative.

Mandantenkorrespondenz: Vermeiden Sie den Gebrauch von „bzw.“. Mandanten sollen nicht raten müssen.

Schriftsätze: Formulieren Sie so, dass die Gegenseite keine Angriffsfläche bekommt und der Richter keine Notwendigkeit für Auslegung sieht.

Mustertexte und Vorlagen: Überarbeiten Sie alte Vorlagen und Textbausteine, in denen „bzw.“ steht. Das erhöht die Verständlichkeit Ihrer gesamten Kanzleikommunikation.

 

Fazit:

Das Kürzel „bzw.“ eröffnet Interpretationsspielräume, die teuer werden können. Es kann Verträge unklar, Schriftsätze angreifbar und Mandantenbriefe missverständlich machen. In der juristischen Praxis sollten Sie sich von diesem falschen Freund weitestgehend verabschieden.

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