Beitrag

Bundesgerichtshof entscheidet über Auslistungsbegehren gegen den Internet-Suchdienst von Google

Urteil des Bundesgerichtshof vom 23. Mai 2023 – VI ZR 476/18

Der Sachverhalt

Eine US-amerikanische Website, welche es sich laut eigener Angaben zum Ziel gesetzt hat, „durch aktive Aufklärung und Transparenz nachhaltig zur Betrugsprävention in Wirtschaft und Gesellschaft beizutragen“ veröffentlichte im Jahr 2015 mehrere Artikel, in denen sie sich kritisch über die Anlagemodelle von Gesellschaften aus dem Finanzdienstleistungsbereich äußerte. Dagegen klagte ein Mann, der in verantwortlicher Position in diesen Gesellschaften tätig oder an ihnen beteiligt ist. Ebenfalls klagte seine Lebensgefährtin, die als Prokuristin in einer der Gesellschaften eingesetzt ist. Gegenstand der Klage war unter anderem, dass einer der Artikel, Fotos der Kläger enthielt, welche in der Internetsuchmaschine Google in Verbindung mit den Namen der Kläger sowie den Namen einiger der Gesellschaften in der Ergebnisliste als Vorschaubilder angezeigt werden.

Die Kläger gaben an, von der Betreiberin der Website erpresst worden zu sein, deren Geschäftsmodell laut kritischer Berichte darin bestünde, negative Artikel zu veröffentlichen, um dann Firmen dazu zu bringen, Schutzgeld zu zahlen, damit sie die Artikel lösche oder die negative Berichterstattung zu verhindern.

Prozessverlauf

Zunächst hatte das Landgericht die Klage abgewiesen und die Berufung der Kläger blieb erfolglos. Der  Bundesgerichtshof setzte das Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2020 zunächst aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 DS-GVO zur Vorabentscheidung vor.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof setzte die mündliche Verhandlung fort nach Klärung der Fragen fort. Die Revision war teilweise erfolgreich. In Bezug auf die beanstandeten Verweise auf die genannten Artikel bestätigte der Bundesgerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen. Bei einem der Artikel fehle es bereits an dem notwendigen Bezug zur Person des Klägers. Bei den anderen beiden Artikeln haben es die Kläger versäumt, gegenüber der Betreiberin der Website, den nötigen Nachweis zu führen, dass die dort enthaltenen Informationen unrichtig sind.

Erfolg hatte die Revision der Kläger jedoch in Bezug auf die Vorschaubilder. Der Bundesgerichtshof verpflichtete die Beklagte zur Auslistung der sogenannten „Thumbnails“, da die Anzeige der als nicht aussagekräftig zu bewertenden Fotos der Kläger ohne Kontext zum Inhalt der Artikel nicht gerechtfertigt sei.

 

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 084/2023

Karlsruhe, den 23. Mai 2023

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…