Jetzt geht es um Fragen zu Anträgen über das beA. Eine Leserfrage zu diesem Thema betrifft den Antrag auf PKH.
Wird der Antrag auf PKH (Prozesskostenhilfe) auch über das beA erledigt? Wird dieser sodann als Anlage versendet, da der Original-Antrag vom Mandanten unterschrieben ist?
Ja, auch der Antrag auf PKH wird über beA eingereicht. Allerdings ist hier die Situation etwas komplizierter. Der Antrag auf PKH soll immer separat zum eigentlichen Schriftsatz gestellt werden (zwei Dateien). Die Erklärung des Mandanten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss vom Mandanten unterschrieben werden. Es ist unwahrscheinlich, dass der Mandant selbst über die Möglichkeit einer qeS verfügt, daher soll es nach der bisherigen Meinung in der Literatur genügen, wenn der RA einen Scan der unterschriebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse per beA einreicht und darauf hinweist, dass die Erklärung vom Mandanten stammt und dem RA das Original vorliegt. Das Gericht darf den PKH-Antrag mit eingescannter Erklärung nicht ohne vorherigen Hinweis ablehnen.
Achtung: Wenn der Abschluss der Instanz zeitnah zu erwarten ist, sollte zur Vermeidung einer ggf. auch im Beschwerdeverfahren wegen Abschlusses der Hauptsache nicht mehr reversiblen Ablehnung der Prozesskostenhilfe von einer elektronischen Übermittlung einer eingescannten Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO abgesehen werden. Dann sollte der Antrag in Papierform eingereicht werden.
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