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Basiswissen – Einkommensermittlung im Unterhaltsrecht

Unterhaltsansprüche sind im Familienrecht und damit auch in der anwaltlichen Praxis zentrale Punkte, sei es der Kindesunterhalt, der Trennungsunterhalt, der nacheheliche Unterhalt oder sogar der Elternunterhalt. Die Ermittlung des Einkommens birgt dabei auch durchaus das Risiko einer Haftung des Rechtsanwaltes, die ein beträchtliches Ausmaß annehmen kann. Maßgeblich zur Berechnung des Unterhalts ist bei minderjährigen Kindern das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, in den anderen Fällen die Einkommen der Eltern, bzw. der Ehegatten.


Das Bruttoeinkommen als Berechnungsgrundlage

Maßgeblich zur Berechnung eines Unterhaltsanspruchs ist dabei immer das durchschnittliche Bruttoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Um dieses ermitteln zu können, gibt das Gesetz mit § 1605 BGB einen Auskunftsanspruch an die Hand. Danach sind Verwandte in gerader Linie auf Verlangen verpflichtet, vollständig Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen. Nach §§ 1605, 242 BGB ist dieser Anspruch allerdings auch unter Kindeseltern, bzw. Ehegatten gegeben. Der Auskunftsanspruch ist notfalls gerichtlich durchzusetzen und geht so weit, dass sogar Einsicht in Unterlagen zur Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe verlangt werden kann. Grob falsch wäre es, einen Unterhaltsanspruch auf der Grundlage unvollständiger Auskünfte zu berechnen. Der Auskunftsanspruch erfasst jegliches Einkommen und Vermögen der letzten 12 Monate, bzw. bei Selbstständigen das Einkommen der letzten drei Jahre. Zum Einkommen gehört dabei nicht nur der Lohn, sondern auch Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt, Provisionen, Bonuszahlungen, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, Sozialleistungen, Krankengeld, aber auch Einkommen aus einem Minijob oder ein Wohnvorteil, aber auch Sachbezüge wie zum Beispiel ein Dienstwagen, soweit sie eigene Aufwendungen ersparen. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Was letztendlich alles zum Einkommen gehört, ergibt sich aus den jeweiligen unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte. Liegen sämtliche Einkünfte vor, so sind die Beträge zu addieren und anschließend durch 12 zu teilen.


Nettoeinkommen ist zu ermitteln

Abermals grob falsch wäre es, die Höhe des Unterhaltsanspruches auf der Basis des so ermittelten durchschnittlichen Bruttoeinkommens zu berechnen. Aus dem Bruttoeinkommen ist zunächst das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln. In Abzug zu bringen sind die Lohnsteuer, bzw. die Einkommensteuer. Die verschiedenen Freibeträge des Einkommensteuergesetzes sind in der Lohnsteuertabelle bereits eingearbeitet. Individuelle Freibeträge sind vom jeweiligen Bruttogehalt in Abzug zu bringen, wobei es gilt, etwaige Höchstsätze zu berücksichtigen. Zu beachten ist in jedem Fall, dass mögliche Steuervorteile des Unterhaltspflichtigen in Anspruch zu nehmen sind. Weiterhin vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind die Kirchensteuer (nur soweit diese tatsächlich gezahlt wird) und der Solidaritätszuschlag.

Ebenfalls in Abzug zu bringen sind die tatsächlich gezahlten eigenen Vorsorgeaufwendungen des nicht selbstständig tätigen Unterhaltspflichtigen. Namentlich handelt es sich dabei um den Beitrag zur Rentenversicherung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (die dem höchsten Brutto, aus den Beiträgen zu zahlen sind, entspricht), dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, dem Beitrag zur Krankenversicherung, dem Beitrag zur Pflegeversicherung und schließlich dem Solidaritätszuschlag.

Naturgemäß ist die Ermittlung der einzelnen Beträge unproblematisch, wenn die Auskunftserteilung genau dem Kalenderjahr entspricht und im Rahmen der Auskunftserteilung auch der Ausdruck einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung beigefügt wurde. Hier lassen sich die Jahressummen entnehmen.

Falsch wäre es im Übrigen, lediglich die Auszahlungsbeträge, die sich Gehaltsabrechnungen entnehmen lassen, zu addieren. Denn möglicherweise sind bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber Beträge in Abzug gebracht worden, die unterhaltsrechtlich nicht relevant sind. Hat der Arbeitnehmer zum Beispiel ein Arbeitgeberdarlehen erhalten, das im Rahmen der monatlichen Gehaltszahlung zurückgeführt wird, heißt es nicht zwangsläufig, dass dieses Darlehen bei der Berechnung des Unterhalts auch zu berücksichtigen ist.


Nettoeinkommen ist zu bereinigen

Das auf diese Art ermittelte durchschnittliche Nettoeinkommen ist im Anschluss zu bereinigen. Bei den Abzugsposten handelt es sich um Positionen, die nicht ohnehin schon im Selbstbehalt enthalten sind, jedoch trotzdem unterhaltsrelevant sind.

In Abzug zu bringen sind zunächst berufsbedingte Aufwendungen. Das kann pauschal in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens geschehen. Sind die berufsbedingten Aufwendungen höher, müssen sie nicht nur konkret nachgewiesen werden, sondern es muss auch nachgewiesen werden, dass diese Kosten notwendig sind. Häufigster Anwendungsfall sind Fahrtkosten zur Arbeitsstätte. Insbesondere beim Mindestunterhalt hat der Bundesgerichtshof strenge Maßstäbe angelegt. Konkrete Fahrtkosten können nur dann in Abzug gebracht werden, wenn es dem Unterhaltspflichtigen nicht möglich ist, seine Arbeitsstätte mittels öffentlichen Personennahverkehr zu erreichen. Sogar noch weitergehend verlangt der BGH zumindest die Prüfung, dass der Wohnsitz nicht an den Dienstsitz verlegt werden kann (BGH, FamRZ 2002, 535). Dieser Grundsatz ist 2009 durch den BGH noch einmal explizit bestätigt worden (BGH, NJW 2009, 1742). Allerdings kann der Unterhaltspflichtige von einer Fahrtstrecke mit der geringsten Staugefahr ausgehen und muss nicht die kürzeste Fahrtstrecke wählen. Unter ähnlichen Gesichtspunkten können auch Anschaffungs- und Finanzierungskosten eines Fahrzeuges berücksichtigt werden, Leasingraten allerdings nur, wenn diese unvermeidbar sind. Zu weitgehend dürfte die Auffassung des OLG Stuttgart sein, wonach es beim Mindestunterhalt zumutbar sein soll, wenn der Unterhaltspflichtige eine 8 km lange Strecke mit dem Fahrrad bewerkstelligen kann.

Insbesondere beim Trennungs- oder Ehegattenunterhalt kann es vorkommen, dass rangbevorrechtigte Unterhaltsberechtigte (vgl. § 1609 BGB) zu berücksichtigen sind. Die Zahlungen für rangbevorrechtigte Unterhaltsberechtigte sind dann ebenfalls in Abzug zu bringen. Das gilt auch, wenn der Unterhalt eigentlich durch Betreuungsleistung gewährt wird, der Unterhaltsberechtigte jedoch selbst keine Unterhaltszahlungen leistet, obwohl er hierzu verpflichtet wäre.

Fallen Kosten der Kinderbetreuung an, um der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen zu genügen, können auch diese Kosten in Abzug gebracht werden.

Abzugsposten sind ebenfalls nachgewiesener, konkreter Mehrbedarf des Unterhaltsverpflichteten wegen Krankheit oder Alter.

Berücksichtigungswürdig und in Abzug zu bringen sind auch Schulden. Grundsätzlich sind dabei alle Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die auch vor der Zeit des Zusammenlebens bestanden haben und das Zusammenleben geprägt haben. Darüber hinaus aber auch alle Verbindlichkeiten, die bis zur Trennung entstanden sind. Aber auch Verbindlichkeiten, die nach der Trennung entstanden sind, können in Abzug gebracht werden, solange sie in unmittelbaren Zusammenhang mit der Trennung stehen. Das kann dann der Fall sein, wenn der Unterhaltspflichtige eine Wohnungseinrichtung benötigt, weil der Hausrat beim anderen verblieben ist und der Unterhaltspflichtige keine andere Möglichkeit zur Beschaffung von Hausrat hat. Zunächst ist sein eigenes Vermögen einzusetzen. Allen Verbindlichkeiten gemeinsam ist, dass ein vernünftiger Tilgungsplan vorhanden sein muss. Übermäßig hohe Raten können daher nicht berücksichtigt werden. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind Verbindlichkeiten, die zwar während der Zeit des Zusammenlebens entstanden sind und damit prägend für die Zeit des Zusammenlebens waren, jedoch leichtfertig, ohne vernünftigen Grund, für luxuriöse Zwecke oder ohne einverständlichen Grund eingegangen wurden. Vorstehende Grundsätze gelten auch, wenn ein Zusammenleben tatsächlich nie stattgefunden hat.

Abzugsfähig sind ebenso Gewerkschaftsbeiträge und ähnliches. Fortbildungskosten können dann geltend gemacht werden, wenn die Fortbildung tatsächlich dem beruflichen Fortkommen dient, der Unterhaltspflichtige also als Folge der Fortbildung zukünftig mit einem höheren Einkommen rechnen kann.

Kosten einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge sind berücksichtigungswürdig, soweit diese tatsächlich gezahlt werden und lediglich bis zu einer Höhe von 4 % des Gesamtbruttos. Es spielt dabei keine Rolle, in welcher Form diese zusätzliche Altersvorsorge besteht. Eine Ausnahme hiervon gilt, soweit der Mindestunterhalt für ein Kind geschuldet ist und der Verpflichtete anderenfalls nicht leistungsfähig wäre. In diesem Fall sind diese Kosten nicht in Abzug zu bringen.

Berücksichtigt werden können auch private Zusatzleistungen zur Krankenversicherung, so zum Beispiel eine Zahnzusatzversicherung. Aber auch hier gilt der Grundsatz der Angemessenheit.

Auch Beiträge zur Vermögensbildung, beispielsweise eine private Altersvorsorge oder ähnliches können in Abzug gebracht werden. Diese Beiträge müssen allerdings den Einkommensverhältnissen angepasst sein. Auch Beiträge zur Vermögensbildung, die dem Ehepartner zu Gute kommen, sind hiervon erfasst. Allerdings sind die Beiträge dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Vermögensbildung einseitig geschieht. Von der einseitigen Vermögensbildung wird ausgegangen, wenn der Ehepartner auch nicht (mehr) über den Zugewinnausgleich hiervon profitiert. Ausnahme von der Ausnahme: es handelt sich um sehr gute Einkommensverhältnisse, sodass ein Teil der verfügbaren Mittel nicht für die alltägliche Lebensführung benötigt wird. Der Unterhaltspflichtige darf jedoch in jedem Fall keine Vermögensbildung beginnen oder fortsetzen, wenn dies auf Kosten des Unterhaltsberechtigten geschieht. Letzteres muss in jedem Fall beachtet werden, wenn der Mindestunterhalt geschuldet ist. Eine weitergehende Prüfung erfolgt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.

Schließlich können auch vermögenswirksame Leistungen als Abzugsposten geltend gemacht werden. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitgeber tatsächlich einen Anteil zahlt. Ist dies nicht der Fall, können solche Beträge gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der oben bereits erwähnten privaten Altersvorsorge berücksichtigt werden.


Weitere Einkommen

Dem ermittelten Nettoeinkommen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit sind nun weitere Einkommen – auch unregelmäßige – hinzuzuzählen. Häufigster Fall sind Mieteinnahmen oder auch ein Wohnvorteil. Der Wohnvorteil kommt zum Tragen, wenn der Unterhaltspflichtige mietfrei im Eigenheim wohnt. Das gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige lediglich Miteigentümer ist. Da es sich um eine wirtschaftliche Nutzung des Vermögens handelt, ist der Wohnvorteil wie Einkommen zu behandeln. Bei der Ermittlung des Wohnvorteils, bzw. des Wohnwertes ist von der ortsüblichen Vergleichsmiete auszugehen. Zugrunde zu legen ist der volle Mietwert, allerdings lediglich die Nettomiete. Das bedeutet, dass auf einen Mieter umlegbare Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung in Abzug gebracht werden können. Ebenfalls in Abzug gebracht werden können Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten, die nicht auf einen Mieter umgelegt werden können.

Oftmals ist das genutzte Eigenheim noch mit einem Darlehen belastet. Finanzierungskosten können vom Wohnvorteil in Abzug gebracht werden, der Wohnvorteil mindert sich entsprechend. Übersteigen Zins- und Tilgungsleitungen die objektiv zu erzielende Miete, so spricht man von einem negativen Wohnvorteil. Der negative Wohnvorteil kann in Abzug gebracht werden. Eine Ausnahme gilt wiederum im Hinblick auf einen geschuldeten Mindestunterhalt. Würde der negative Wohnvorteil dazu führen, dass der Unterhaltsschuldner nicht mehr leistungsfähig ist, so ist der negative Wohnvorteil nicht zu berücksichtigen.


Einkommensermittlung immer Einzelfallprüfung

Die dargestellten Grundsätze schließen eine individuelle Einzelfallprüfung nicht aus. Es gibt kaum ein Unterhaltsverfahren, in dem die Vorstellungen der Beteiligten zur Höhe des Einkommens nicht voneinander abweichen, was in der Natur der Sache liegt. Regelmäßig versucht der Unterhaltsschuldner sein Einkommen zu minimieren, wohingegen der Unterhaltsberechtigte das Einkommen natürlich möglichst hoch annehmen will.

Im Hinblick auf die geltend gemachten Abzugspositionen trifft den Unterhaltsschuldner die volle Darlegungs- und Beweislast.

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