In unserer ZAP Vorschau 20|2021 schauen wir uns an, was man unter „Atypische Arbeitsverhältnisse“ versteht und gehen dabei insbesondere aufs Leiharbeitsverhätnis ein. Zudem erhalten Sie einen kurzen Überblick über die weiteren Inhalte der ZAP 20|2021.
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Der fortschreitende Wandel am Arbeitsmarkt erzeugt eine Veränderung der Arbeitsformen. Das „Normalarbeitsverhältnis“ ist das derzeit noch vorherrschende Leitbild in der deutschen Arbeitsmarktpolitik - es beschreibt die unbefristete Anstellung in Vollzeit und ist mit einer Einbettung in die Sozialversicherungssysteme verbunden.
Davon sind jedoch vermehrt die Atypischen Beschäftigungen abzugrenzen. Diese dienen der Flexibilisierung und man versteht darunter:
Eine Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn ein selbständiger Unternehmer einen seiner Arbeitnehmer vorübergehend an einen anderen Unternehmer überlässt. Es besteht also ein Dreiecksverhältnis zwischen Verleiher – Leiharbeitnehmer und Entleiher mit entsprechenden Vertragsbeziehungen.
Leiharbeitnehmer werden regelmäßig dann eingesetzt, wenn es darum geht, flexibel auf einen unterschiedlichen Beschäftigungsbedarf zu reagieren. Achtung: Da die Leiharbeitnehmer nicht beim Entleiher angestellt sind, gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht.
Zum Beispiel beträgt die maximale Überlassungsdauer 18 Monate – danach müssen die Leiharbeitnehmer vom Entleihbetrieb übernommen werden.
Auch im AÜG gilt der Gleichstellungsgrundsatz – der sog. Equal-pay-Grundsatz: Der Leiharbeitnehmer hat danach Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, gleiche Arbeitsdauer und Urlaubsansprüche wie die anderen Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers auch.
Wie vielfältig die atypischen Arbeitsverhältnissesind und welche Form- oder Fristbestimmungen es jeweils unbedingt zu beachten gilt, dies alles erfahren Sie im Beitrag unserer Autorin!
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Rechtssichere Gestaltung von Arbeitsverträgen
Wann: 28. Oktober 2021, 10:00 - 12:30 Uhr
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