Die heimliche Beschlagnahme bezeichnet die Zurückstellung der Benachrichtigung des Beschuldigten von der Beschlagnahme von Gegenständen – also von Beweismitteln. Dies können z.B. elektronische Beweismittel wie E-Mail-Postfächer oder Cloud-Speicher sein. Notwendig ist immer eine Einzelfallprüfung – es ist also zu klären, ob nicht doch weniger einschneidende Ermittlungsmaßnahmen zielführender sind! Und verfahrensrechtlich? Die Zurückstellung der Benachrichtigung darf nur von einer Richter:in angeordnet werden – und dies durch schriftlichen Beschluss.
In unserer ZAP Vorschau 17|2021 beschäftigen wir uns mit der Strafprozessordnung, die im Juli maßgebliche Neuregelungen erfahren hat. Zudem erhalten Sie einen kurzen Überblick über die weiteren Inhalte der ZAP 17|2021.
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Das sog. „Gesetz zur Fortentwicklung der StPO“ ist am 1. Juli in Kraft getreten – da es sich um Verfahrensrecht handelt, ist es ohne Einschränkung ab sofort in laufenden Straf- und Bußgeldverfahren einzusetzen!
Für den Strafrechtler sind dabei einige neue Regelungen besonders wichtig und diese wollen wir näher in den Blick nehmen: Eine davon ist die sog. „Heimliche Beschlagnahme“ – neu geregelt in 95a StPO.
Was versteht man darunter?
Warum hat der Gesetzgeber diese Neuregelung eingeführt?
Der Gesetzgeber hat eine Gefahr für Ermittlungen gesehen, weil der Beschuldigte – bei Fortgeltung der bisherigen Gesetzeslage – Beweismaterial zur Seite schaffen konnte und weil die frühzeitige Aufdeckung der Beschlagnahme den Ermittlungserfolg gefährden konnte.
Aber Vorsicht:
Die Schwelle für die Zurückstellung der Bekanntmachung ist sehr hoch. Nur, wenn gegen den Beschuldigten der Verdacht einer Straftat von erheblicher Bedeutung besteht, ist die heimliche Beschlagnahme überhaupt zulässig.
Will heißen: der Rechtsfrieden muss empfindlich gestört sein – was bei Verbrechen idR der Fall ist, bei Vergehen erst ab einer bestimmten Strafrahmenobergrenze.