Am 7.5.2026 haben sich die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments und des Rates vorläufig auf einen Vorschlag geeinigt, mit dem bestimmte Vorschriften der KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act“) angepasst werden sollen. Der Vorschlag ist Teil des sogenannten Digital Omnibus on AI (Omnibus VII).[1]
I. Anpassung des zeitlichen Anwendungsbereichs
Fristverschiebung in alle Richtungen
Zunächst werden die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III verschoben. Diese eigenständigen Systeme des Art. 6 Abs. 2 Anhang III AI Act, etwa Anwendungen in der Biometrie, in kritischen Infrastrukturen, im Bildungs- und Beschäftigungsbereich, in der Strafverfolgung und im Grenzkontrollmanagement, unterlagen den Pflichten ursprünglich ab dem 2.8.2026. Nun gelten die Pflichten erst ab dem 2.12.2027. Für produktbezogene Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1, Anhang I AI Act gilt statt der ursprünglichen Frist des 2.8.2027 nun der 2.8.2028.
Die Frist für die Einrichtung der nationalen KI-Reallabore wird bis zum 2.8.2027 verlängert.
Dagegen verkürzt sich die Übergangsfrist, ab der Anbieter künstlich erzeugte Inhalte nach Art. 50 Abs. 2 AI Act maschinenlesbar kennzeichnen müssen. Die Frist läuft nun nur noch bis zum 2.12.2026 statt dem 2.2.2027. Die Verschiebung betrifft allerdings nur die Markierungspflicht der Anbieter für Systeme, die vor dem 2.8.2026 in Verkehr gebracht wurden. Später in Verkehr gebrachte Systeme müssen bereits jetzt die Kennzeichnungspflicht beachten, und die übrigen Transparenzpflichten des Art. 50 gelten unverändert ab dem 2.8.2026.
II. Erweiterung des Katalogs für verbotene KI
Verbot von Nudifier-Apps
Der Digital Omnibus on AI sieht eine Erweiterung des Katalogs der verbotenen Praktiken in Art. 5 AI Act vor. Künftig sollen KI-Systeme, die Darstellungen von sexuellem Kindesmissbrauch erzeugen oder die intimen Körperpartien einer identifizierbaren Person zeigen oder diese in sexuell eindeutigen Handlungen darstellen, ohne dass die betroffene Person eingewilligt hat (Nudifier-Apps), untersagt werden.
Das Verbot setzt an drei Punkten an:
- Das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme solcher Systeme zu dem Zweck, derartige Inhalte zu erzeugen,
- das Inverkehrbringen ohne angemessene Schutzvorkehrungen gegen eine solche Erzeugung,
- die Verwendung von Systemen durch Betreiber zu diesem Zweck.
Erfasst sind Bilder, Videos und Tonaufnahmen gleichermaßen.
Die Unternehmen haben bis zum 2.12.2026 Zeit, die Vorgaben umzusetzen und ihre Systeme entsprechend anzupassen.
III. Nutzen von Synergien im Produktsicherheitsrecht
Produktsicherheit
Ein größerer Block betrifft das Verhältnis des AI Act zum sektoralen Produktsicherheitsrecht. Bislang drohte für KI-gestützte Produkte eine doppelte Last, weil sowohl die Hochrisiko-Anforderungen des AI Act als auch die Vorgaben des jeweiligen Sektorrechts nebeneinander zu erfüllen gewesen wären. Für die betroffenen Systeme, die nach Art. 6 Abs. 1 AI Act i.V.m. Anhang I als Hochrisiko-KI-Systeme eingestuft werden, wie etwa Medizinprodukte, Spielzeug, Aufzüge und Wasserfahrzeuge, sieht die Einigung einen allgemeinen Mechanismus vor. Die Anwendung des AI Act kann durch Durchführungsrechtsakte begrenzt werden, soweit das Sektorrecht gleichwertige KI-spezifische Anforderungen enthält.[2]
Sonderregime Maschinenverordnung
Als einziger Sektor werden die Produkte der Maschinenverordnung vollständig aus der unmittelbaren Anwendung des Hochrisiko-Regimes herausgelöst. Erreicht wird dies durch ihre Verschiebung von Anhang I Abschnitt A nach Abschnitt B. Für Hochrisiko-KI-Systeme im Sinne des Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang I Abschnitt B ist der Anwendungsbereich des AI Act nach Art. 2 Abs. 2 AI Act stark eingeschränkt. KI-gestützte Maschinenprodukte folgen damit im Wesentlichen nur noch dem sektoralen Regime der Maschinenverordnung, allerdings unter der Maßgabe, dass deren Schutzniveau für Gesundheit und Sicherheit gleichwertig bleibt. Zur Anpassung ermächtigt die Maschinenverordnung die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte, diese könnten das geeignete Instrument sein, um ergänzende Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für die betroffenen KI-Systeme festzulegen.










