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VRR-Kompakt 2021-12

Vorfahrt/Vorrecht: Linienbus

Das Vorrecht gem. § 20 Abs. 5 StVO besteht nur unter den Voraussetzungen einer rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anzeige gegenüber dem ansonsten fortbestehenden Vorrang des fließenden Verkehrs. Die Beweislast für die Inanspruchnahme eines Vorrechts der Straßenverkehrsordnung trägt derjenige, der sich auf es beruft. Erst wenn der Fahrer eines an einer Haltestelle haltenden Linienbusses bewiesen hat, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme seines Vorrechts vorgelegen haben, entfällt der Vorrang des fließenden Verkehrs und mit ihm der Anscheinsbeweis, der auf einen Verstoß gegen die in § 10 StVO normierten Sorgfaltsanforderungen schließen lässt.

OLG Celle, Urt. v. 10.11.2021 – 14 U 96/21

Dieselskandal: Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

Bei einem Neuwagenkauf von einem Autohändler hat der Fahrzeughersteller, der im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrtbundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in den Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt, auf Kosten des Fahrzeugkäufers den Kaufpreis abzüglich einer Händlermarge im Sinne von § 852 Satz 1 BGB erlangt.

OLG Celle, Urt. v. 4.11.2021 – 7 U 4/21

Trunkenheitsfahrt: Fahruntüchtigkeit

Voraussetzung für den Schluss aus Fehlverhaltensweisen betreffend die Fahrweise eines Kraftfahrzeugführers auf eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit ist die sichere Feststellung, dass sie Folgen des Alkoholgenusses sind. Dabei sind, je weiter eine festgestellte Blutalkoholkonzentration von der Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit (1,1 %o) entfernt ist, desto höher die Anforderungen an die für das Vorliegen einer relativen Fahruntüchtigkeit festzustellenden alkoholbedingten Ausfallerscheinungen.

LG Koblenz, Beschl. v. 25.11.2021 – 12 Qs 72/21

Abstandsunterschreitung: Vorsatz

Selbst bei gravierender Unterschreitung des Sicherheitsabstandes kann nicht allein aus dem Ausmaß des Verstoßes auf Vorsatz geschlossen werden. Es sind vielmehr regelmäßig ergänzende Feststellungen zur Fahrweise des vorausfahrenden Fahrzeugs erforderlich.

OLG Koblenz, Beschl. v. 15.11.2021 – 3 OWi 32 SsBs 239/21

Elektronischen Gerät. Erhöhung der Geldbuße

Die vorsätzliche Verwirklichung des Tatbestandes gibt bei dem unzulässigen Benutzen eines Gerätes zur Telekommunikation keinen Anlass für eine Erhöhung des Bußgeldes; vielmehr beschreibt § 23 Abs. 1a StVO ein Fehlverhalten, das regelmäßig vorsätzlich begangen wird.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 8.9.2021 – 1 Ss 126/21

Verletzung des rechtlichen Gehörs: Verwertung nicht verlesener Urkunden

Wird beanstandet, das Tatgericht habe den Inhalt in der Hauptverhandlung nicht verlesener Urkunden verwertet, so gehört zur ordnungsgemäßen Begründung der Verfahrensrüge nicht nur die Behauptung, dass die Urkunde nicht verlesen worden, sondern auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei.

OLG Koblenz, Beschl. v. 5.11.2021 – 2 OWi 32 SsRs 254/21

Verletzung des rechtlichen Gehörs: Übergehen eines Entbindungsantrags

Bei der Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 OWiG muss sich das Gericht in den Urteilsgründen mit den Einwendungen und Bedenken gegen eine Verwerfung auseinandersetzen, insbesondere auch mit der Zulässigkeit eines Antrags und dessen Begründung, den Betroffenen von der Verpflichtung zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, sowie den Erwägungen zur Ablehnung des Antrags. Das Urteil ist schon dann fehlerhaft, wenn es den Entbindungsantrag des Betroffenen nicht erwähnt.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 10.11.2021 – 4 Rb 26 Ss 897/21

Berufungsverwerfung: Schuldhafte Säumnis des Angeklagten

An den Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufung des säumigen Angeklagten gem. § 329 StPO mangelt es, wenn dieser einem Irrtum über den Terminsbeginn unterlegen ist, dieses dem Gericht noch vor Ablauf der grds. ausreichenden Wartezeit von 15 Minuten ab Aufruf der Sache mitteilt bzw. mitteilen lässt, zugleich sein unverzügliches Erscheinen innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ankündigt und eine Verhandlung der Sache trotz der sich daraus ergebenden Verzögerung angesichts der konkreten Terminsgestaltung ohne Schwierigkeiten möglich ist.

OLG Oldenburg, Beschl. 15.11.2021 – 1 Ws 425/21

Akteneinsicht: Umformatierung von Datenträgern

Dem Akteneinsichtsrecht im Bußgeldverfahren wird damit genüge getan, dass die Verwaltungsbehörde der Verteidigung eine Kopie des gesamten Originalmessfilms im sbt-Format zur Verfügung stellt. Es existiert weder ein Recht noch eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, die sich bei den Akten befindlichen Datenträger bzw. die darauf befindlichen Daten durch eine Umformatierung abzuändern.

AG Meppen, Beschl. v. 5.11.2021 – 10 OW1 260/21

Leivtec XV 3: Wiederaufnahme

Spätestens mit der Stellungnahme der PTB vom 9.6.2021 ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Messverfahren Leivtec XV 3 nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinn der Rechtsprechung des BGH handelt und somit neue Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO, § 85 OWiG vorliegen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen.

AG Oldenburg, Beschl. v. 3.11.2021 – 29 OWi 775 Js 56106/20 (342/21)

AG Soltau, Beschl. v. 25.10.2021 – 11 OWi 9202 Js 24675/20 (875/20)

Erreichen der Punktegrenze: Kenntnisstand der Behörde

Nach § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG werden bei der Berechnung des Punktestandes Zuwiderhandlungen unabhängig davon berücksichtigt, ob nach deren Begehung bereits Maßnahmen ergriffen worden sind. Diese Vorschrift ermöglicht die Berücksichtigung von im Fahreignungsregister eingetragenen Punkten für einen Verkehrsverstoß auch dann, wenn dieser vor dem Ergreifen einer Maßnahme begangen wurde, bei der Maßnahme aber noch nicht verwertet werden konnte, etwa weil deren Ahndung erst später Rechtskraft erlangt hat oder sie – wie vorliegend – erst später im Fahreignungsregister eingetragen oder der Behörde zur Kenntnis gelangt ist. Zudem stellt § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG ausdrücklich auf den Kenntnisstand der Fahrerlaubnisbehörde ab. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss die Fahrerlaubnisbehörde sich weder das Wissen, über das eine im Maßnahmensystem „vorgelagerte“ Stelle hinsichtlich weiterer Verkehrsverstöße des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers verfügt, noch ein Verschulden dieser Stellen bei der Datenübermittlung zurechnen lassen.

OVG Münster, Beschl. v. 28.10.2021 – 16 B 1115/21

Bußgeldverfahren: Mittelgebühr; Mitwirkung

Die Mitwirkungsgebühr Nr. 5115 VV RVG entsteht nicht, wenn lediglich Einspruch eingelegt wird und eine weitere Erklärung angekündigt wird, diese aber nicht erfolgt. Bei einem Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren, dem ein standardisiertes Messverfahren zugrundeliegt und dass bereits bei der Behörde wegen Verjährung eingestellt wird, sind in der Regel Gebühren deutlich unterhalb der Mittelgebühr festzusetzen.

AG Offenbach, Beschl. v. 15.7.2021 – 275 Owi 248/21

Vergütungsvereinbarung: Zeittaktklausel

Ein Zeittakt von fünf Minuten in einer Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) ist nicht zu beanstanden. Ist in einer Vergütungsvereinbarung keine Abrechnung nach Zeittakt vereinbart worden, muss der Rechtsanwalt minutengenau abrechnen.

AG Waldkirch, Urt. v. 4.8.2021 – 1 C 214/20

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