Beitrag

Zusammenstoß in einer Autowaschanlage

Zur Haftung und Mithaftung für einen (Verkehrs-)Unfall in Zusammenhang mit einem Waschvorgang in einer Autowaschanlage.

(Leitsatz des Verfassers)

OLG Zweibrücken, Urt. v. 27.1.2021 – 1 U 63/19

I. Sachverhalt

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen der vom Kläger behaupteten Beschädigung eines Kraftfahrzeuges in einer automatisierten Waschstraße. Der Kläger hatte diese mit seinem Pkw benutzt. Vor ihm in der Waschstraße befand sich der Beklagte zu 2. mit dem bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten Pkw. Nachdem der Waschvorgang abgeschlossen war, fuhr der Beklagte zu 2. – obwohl die an ihn gerichtete Lichtzeichenanlage bereits auf „grün“ gesprungen war – nicht direkt aus der Waschstraße aus, da das von ihm geführte Fahrzeug beim ersten Startversuch nicht direkt ansprang. Erst ein zweiter Startversuch nach einiger Zeit gelang. Das Klägerfahrzeug wurde zwischenzeitlich vom Schleppband der Waschstraße weiter in Richtung des Beklagtenfahrzeuges gezogen. Aus Sorge, dass es zu einer Kollision kommt, bremste der Kläger seinen Pkw ab. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.

II. Entscheidung

Nach Auffassung des OLG haften die Beklagten nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 115 Abs. 1 S. 1 VVG dem Grunde nach auf Schadensersatz. Das Beklagtenfahrzeug habe sich zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses „im Betrieb“ i.S.v. § 7 StVG befunden. Diese Voraussetzung sei nach herkömmlicher Rechtsprechung aufgrund des Schutzzwecks der Norm weit zu fassen. Die Haftung nach § 7 StVG sei gleichsam der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeug verbundenen besonderen Gefahren und umfasse daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe. Es genüge, dass sich eine von dem Kfz ausgehende Gefahr ausgewirkt habe und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kfz mitgeprägt worden sei. Zwar entspreche es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass sich ein Pkw, der mit ausgeschaltetem Motor auf dem Förderband einer automatischen Waschstraße transportiert werde, nicht in Betrieb befinde. Denn in dieser Situation betreibe der Fahrer nicht das Fahrzeug und es wirken auch keine Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs; dieses ist vielmehr mit einem beliebigen Gegenstand vergleichbar, der automatisch transportiert wird (KG DAR 1977, 215; Urt. v. 28.3.1977 – 12 U 2468/75; OLG Koblenz NJW-RR 2019, 1363). Der zu entscheidende Fall sei mit dieser Situation indes nicht vergleichbar. Denn der Waschvorgang des Beklagtenfahrzeugs sei bereits vollständig beendet gewesen. Das Fahrzeug habe sich am Ende des Schleppbandes befunden und der Beklagte zu 2. habe den Pkw gestartet, um mit Motorkraft in den Verkehrsraum einzufahren. Gefahren seien von nun an nicht mehr von der Waschanlage oder vom automatisierten Transportvorgang, sondern nur noch vom Fahrer und dem Fahrzeug ausgegangen (vgl. auch LG Kleve NZV 2017, 235; Beck-OGK/Walter, Straßenverkehrsrecht, Stand 2020, § 7 StVG, Rn 89).

Die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug seien durch den Betrieb des Beklagtenfahrzeugs (mit-)verursacht worden. Dass das verzögerte Anfahren des Beklagten zu 2. die Ursache für die Bremsreaktion des Klägers gesetzt habe, stehe nicht in Streit. Es habe ein hinreichend naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Betriebsvorgang des Beklagtenfahrzeuges und Bremsreaktion des Klägers bestanden. Der Beitrag des Beklagtenfahrzeuges zum Unfallgeschehen habe sich nicht allein darin erschöpft, dass es sich in der Nähe der Unfallstelle befunden habe. Für den Kläger habe sich eine kritische Situation gezeigt. Aufgrund des Stehenbleibens des Beklagtenfahrzeuges vor der Waschstraßenausfahrt und des automatisierten Sichtfortbewegens des klägerischen Fahrzeugs auf dem Schleppband der Waschstraße habe die nicht unberechtigte Besorgnis bestanden, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge komme. Ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem (verzögerten) Anlassvorgang des Beklagten zu 2. und dem Abbremsen durch den Kläger habe deshalb bestanden (vgl. auch BGH NJW 2010, 3713). Dieser Zurechnungszusammenhang scheitert nicht deshalb, weil es zu keinem Zusammenstoß der Fahrzeuge gekommen sei oder weil der Geschädigte/Kläger an der Entstehung des Schadens mitgewirkt habe (vgl. etwa BGH NJW 20210, 3713).

Der Beklagte hafte als Halter bereits verschuldensunabhängig. Im Rahmen von § 18 Abs. 1 StVG habe er keinen Entlastungsbeweis geführt. Der Beklagte zu 2. sei gehalten gewesen, sein Fahrzeug unmittelbar nach Abschluss des Waschvorgangs seines Fahrzeuges und dem Umschalten der Ampelanzeige auf „grün“ wegzufahren und die Ausfahrt für nachfolgende Benutzer der Waschstraße freizumachen. Diese Pflicht habe sich sowohl nach den Regeln des Waschstraßenbetreibers als auch aufgrund der Gefährlichkeit des Stehenbleibens ergeben. Dahinstehen könne deshalb, ob sich eine entsprechende Rechtspflicht auch aus § 1 Abs. 2 StVO ergeben hebe, wenngleich auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums die Pflicht jedes Fahrzeugführers zu verkehrsüblicher Sorgfalt bestehe (vgl. etwa OLG Rostock DAR 2011, 263).

Der Kläger hatte aber – so das OLG – die Schäden an seinem Fahrzeug in erheblichem Umfang mitzuverantworten. Zwar scheide eine Mitverantwortlichkeit nach §§ 18 Abs. 2, 17 Abs. 1, 2 StVG aus, da sich sein Fahrzeug im Zeitpunkt der Beschädigung noch im automatischen Waschvorgang und damit nicht „im Betrieb“ i.S.v. § 7 StVG befunden habe. Eine Vergleichbarkeit mit Fällen, in denen die Verwirklichung der Betriebsgefahr angenommen werde, obgleich das Fahrzeuges schon seit längerer Zeit geparkt sei, dann aber Feuer fange (BGH VRR 2014, 143), liege nicht vor. In diesen Fällen realisiere sich nach wie vor eine von einer Einrichtung des Fahrzeugs ausgehende spezifische Betriebsgefahr; hier sei hingegen das Abbremsen des Klägers mit jedwedem, beispielsweise auch von außen einwirkenden Verzögern eines automatisiert transportierten Gegenstand zu vergleichen. Allerdings müsse sich der Kläger ein ganz erhebliches Mitverschulden nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB anspruchskürzend anrechnen lassen. Er habe indem er das von ihm geführte Fahrzeug während des Waschvorgangs abgebremst habe, diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eines Schadens anzuwenden pflege, und damit gegen eine ihn treffende Obliegenheit verstoßen. Dem Kläger hätte klar sein müssen, dass ein Abbremsen des Pkw zu unterlassen sei. Das es sei nicht nur allseits bekannt, sondern sei auch durch entsprechende Warnhinweise in der Waschanlage ausdrücklich und eindeutig jedem Benutzer zur Kenntnis gebracht worden. Allgemeinbekannt sei auch, dass ein regelwidriges Abbremsen des automatisch in der Waschstraße transportierten Fahrzeugs dazu führen könne, dass die Vorwärtsbewegung auf dem Transportband verzögere, ggf. auch gestoppt werde, wodurch es zu Beschädigungen des Pkw durch die sich weiterbewegende Reinigungsanlage, möglicherweise auch zu Kollisionen mit nachfolgenden Fahrzeugen kommen könne. Genau dieses Abbremsen des Fahrzeuges haben hier auch zur Beschädigung des Pkw geführt. Den maßgeblichen Mitverschuldensanteil des Klägers am Entstehen des Schadens an seinem Fahrzeug hat das OLG mit 70 % bemessen.

III. Bedeutung für die Praxis

Eine Entscheidung, die sich einreiht in die Rechtsprechung zur Haftung in Zusammenhang mit Schadensvorfällen in automatisierten Waschstraßen. In dem Zusammenhang spielt u.a. die Frage eine Rolle, ob ein schädigendes Ereignis beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges verursacht worden ist. Das hat das OLG hier zutreffend bejaht und aufgezeigt, worauf man bei der Abgrenzung achten muss.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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