1. Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.
2. Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.
3. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für sei¬ne Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem As¬pekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht.
4. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB.
(Leitsätze des Gerichts)
BGH,Urt. v.25.5.2020–VI ZR 252/19
I. Sachverhalt
Der Kläger erwarb am 10.1.2014 zu einem Preis von 31.490 EUR brutto von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Liter Dieselmotor des Typs EA189, Schadstoffnorm EUR 5 ausgestattet ist. Die Beklagte ist die Herstellerin des Wagens. Der Kilometerstand bei Erwerb betrug 20.000 km. Die verwendete Software erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unterzogen wird und schaltet in diesem Fall in den Abgasrückführungsmodus 1, einen Stickoxid (NOx)-optimierten Modus. Im normalen Fahrbetrieb außerhalb des Prüfstands schaltet der Motor in den Abgasrückführungsmodus 0, bei dem die Abgasrückführungsrate geringer und der Stickoxidausstoß höher ist. Für die Erteilung der Typgenehmigung der Emissionsklasse EUR 5 maßgeblich war der Stickoxidausstoß auf dem Prüfstand. Die Stickoxidgrenzwerte der EUR 5-Norm wurden nur im Abgasrückführungsmodus 1 eingehalten. Im September 2015 räumte die Beklagte öffentlich die Verwendung einer entsprechenden Software ein. Unter dem 15.10.2015 erging gegen sie ein bestandskräftiger Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) mit nachträglichen Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung, der auch das Fahrzeug des Klägers betrifft. Die Beklagte gab am 25.11.2015 bekannt, Software-Updates durchzuführen. Der Kläger hat das Software-Update im Februar 2017 durchführen lassen. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 31.490 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG die Beklagte verurteilt, an den Kläger 25.616,10 EUR Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zahlungsanspruchs hat es die Klage abgewiesen. Der BGH hat die Revision der Beklagten weitgehend und die des Klägers vollumfänglich zurückgewiesen.
II. Entscheidung
Das Berufungsgericht habe zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. Sittenwidrig sei ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genüge es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr müsse eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit könne es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit könne sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Das Verhalten der Beklagten im Verhältnis zum Kläger sei objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte habe auf der Grundlage einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden. Damit gehe einerseits eine erhöhte Belastung der Umwelt mit Stickoxiden und andererseits die Gefahr einher, dass bei einer Aufdeckung dieses Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte. Das an sich erlaubte Ziel der Erhöhung des Gewinns werde auch im Verhältnis zu dem Käufer eines der betroffenen Fahrzeuge dann verwerflich, wenn es auf der Grundlage einer strategischen Unternehmensentscheidung durch arglistige Täuschung der zuständigen Typgenehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde – des KBA (§ 2 Abs. 1 EG-FGV) – erreicht werden soll, und dies mit einer Gesinnung verbunden ist, die sich sowohl im Hinblick auf die für den einzelnen Käufer möglicherweise eintretenden Folgen und Schäden als auch im Hinblick auf die insoweit geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Umwelt, gleichgültig zeigt. Ein solches Vorgehen verstoße derart gegen die Mindestanforderungen im Rechts- und Geschäftsverkehr auf dem hier betroffenen Markt für Kraftfahrzeuge, dass ein Ausgleich der bei den einzelnen Käufern verursachten Vermögensschäden geboten erscheint. Gerade wenn die Käufer sich keine konkreten Vorstellungen über die Rechtsbeständigkeit der Typgenehmigung und die Erfüllung der gesetzlichen Abgasgrenzwerte machten, sei das Inverkehrbringen der Fahrzeuge unter diesen Umständen sittenwidrig und stehe wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Käufer gleich. Das gelte auch, wenn es sich um den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs handele.
Das Berufungsgericht habe vor dem Hintergrund des nicht ausreichenden Vortrags der Beklagten zu den in ihrem Konzern erfolgten Vorgängen in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass die grundlegende strategische Entscheidung in Bezug auf die Entwicklung und Verwendung der unzulässigen Software von den im Hause der Beklagten für die Motorenentwicklung verantwortlichen Personen, namentlich dem vormaligen Leiter der Entwicklungsabteilung und den für die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten der Beklagten verantwortlichen vormaligen Vorständen, wenn nicht selbst, so zumindest mit ihrer Kenntnis und Billigung getroffen bzw. jahrelang umgesetzt worden sei. Zutreffend sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte den Vortrag des Klägers, wonach der vormalige Leiter der Entwicklungsabteilung im Jahr 2011 Kenntnis von den illegalen Praktiken in Bezug auf die unzulässige Abschalteinrichtung erlangt und dies im Bewusstsein der Täuschung über die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge gebilligt habe, nicht mit Nichtwissen hätte bestreiten dürfen (§ 138 Abs. 4 ZPO). Eine sekundäre Darlegungslast treffe den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei, wenn diese keine nähere Kenntnis der maßgeblichen Umstände und auch keine Möglichkeit zur weiteren Sachaufklärung hat, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm unschwer möglich und zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dem Bestreitenden obliege es im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast, Nachforschungen zu unternehmen, wenn ihm dies zumutbar ist. Zu Recht habe das Berufungsgericht jenes Verhalten der Beklagten zugerechnet (§ 31 BGB).
Der Kläger sei veranlasst durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten der Beklagten eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Darin liege sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten habe, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (näher Leitsatz 3). Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung gelten auch für einen Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB (BGH WM 2016, 1975). Der Kläger könne daher von der Beklagten Erstattung des Kaufpreises gegen Übergabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei müsse er sich aber die Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer anrechnen lassen, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden dürfe, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.
III. Bedeutung für die Praxis
Bereits in seinem Hinweisbeschluss vom 8.1.2019 hat der BGH (NJW 2019, 1133 = VRR 4/2019, 6 [Schulz-Merkel]) deutlich gemacht, dass ein Sachmangel vorliegt, wenn dem Käufer ein Kfz mit einer Abschalteinrichtung übergeben wird. Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH höchstrichterlich nun klargestellt, dass der Verkauf eines solchen Fahrzeugs eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB sein kann, ohne dass der Fahrzeughersteller die Kenntnis von Vorständen und leitenden Mitarbeitern schlicht mit Nichtwissen bestreiten kann und sich deren Kenntnis sodann gem. § 31 BGB zurechnen lassen muss (so zuvor bereits OLG Koblenz NJW 2019, 2237, DAR 2019, 204 = VRR 4/2019, 9 [Schulz-Merkel]). Was seit Herbst 2015 offenkundig war, ist nunmehr abschließend gerichtlich festgestellt worden. Dem Urteil ist uneingeschränkt beizupflichten. Das betrifft auch die Vorteilsausgleichung. Unabhängig von der sittenwidrigen Schädigung hat der Käufer das Fahrzeug über einen beträchtlichen Zeitraum tatsächlich genutzt. Ohne Ausgleich dieser Nutzung hätte der Käufer einen Vorteil, der ihm ohne die sittenwidrige Schädigung bei einer schlichten Rückabwicklung wegen des Sachmangels nicht zukommen würde. § 817 Satz 2 BGB ist als Ausnahmevorschrift auf diese Konstellation nicht anwendbar.
Dreier Anmerkungen bedarf es noch:
- Der Käufer hat hier den Pkw vor Bekanntwerden der Manipulation im September 2015 erworben. Der Grundsätze der vorliegenden Entscheidung gelten daher mangels Täuschung nicht beim späteren Kauf solcher Fahrzeuge in Kenntnis der Manipulation (OLG Köln, Urt. v. 17.3.2020 – 25 U 39/19, juris; OLG Schleswig, Urt. v., 13.11.2019 – 9 U 120/19, juris; a.A. OLG Hamm DAR 2019, 682).
- Bei solchen „Altfällen“ ist die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten (§ 195 BGB), die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Die Verjährungsfrist dürfte daher Ende 2018 abgelaufen sein (OLG Stuttgart, Urt. v. 14.4.2020 – 10 U 466/19, juris).
- Nach Abschluss der Musterfeststellungklage (§ 606 ZPO) gegen VW vor dem OLG Braunschweig im Vergleichsweg und der vorliegenden Entscheidung bieten sich für die noch verbliebenen Kläger und ihre Verfahrensbevollmächtigten gute Möglichkeiten, VW zu weiteren Vergleichen zu bewegen und die Verfahren zügig abzuschließen. Eine Vielzahl weiterer Verfahren soll beim BGH noch anhängig sein (becklink 2016214).
RiAGDr. Axel Deutscher, Bochum











