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Nachweis einer unfallbedingten PTBS

1. Liegen als Unfallfolge eine Rippenprellung mit Verdacht auf eine Fraktur sowie HWS-Distorsion und Prellung der LWS bei bestehenden Vorschäden vor, die auch zu einem Aufenthalt im Krankenhaus, jedoch keinem Dauerschaden geführt haben, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.000 EUR angemessen.

2. Ein Sachverständigengutachten, bei dem zum Nachweis einer PTBS allein auf die subjektiven Angaben des Betroffenen abgestellt, jedoch nicht näher auf die anerkannten Kriterien nach DSM IV/V eingegangen und auch keine Evaluierungs- und Leistungstest durchgeführt werden, ist zum Nachweis einer unfallbedingten PTBS nicht geeignet.

3. Fehlen trotz eines ausreichend schweren Unfallereignisses typische Kriterien für eine PTBS wie ein Vermeidungsverhalten oder „Flash Backs“, sind zudem keine Leistungsdefizite objektivierbar und erfolgen widersprüchliche Angaben des Betroffenen mit erkennbaren Aggravationstendenzen ist eine unfallbedingte PTBS abzulehnen.

4. Ersparte Eigenaufwendungen bei einem Verdienstausfall in Höhe von 7 % sind berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

(Leitsätze des Verfassers)

OLG Celle,Urt.vom22.1.2020–14 U 106/18

I. Sachverhalt

Der Kläger verfolgt einen Schmerzensgeldanspruch bzw. einen Anspruch auf Verdienstausfall gegenüber der Beklagtenseite nach einem Verkehrsunfall, bei dem er als Beifahrer beteiligt gewesen ist und das Fahrzeug, in welchem er Insasse war, mit einem Pkw kollidiert ist, dessen Fahrzeugführer bei einem Überholmanöver im Gegenverkehr die Kontrolle verloren hat. Der Kläger selbst wurde aufgrund des Unfallereignisses in einem Krankenhaus im Ausland behandelt, während zeitglich sein Bruder an den Unfallfolgen verstorben ist. Nach einer Begutachtung konnten beim Kläger als objektivierbare körperliche Unfallfolgen eine Rippenprellung mit dem Verdacht auf eine Rippenfraktur sowie eine Distorsion im Bereich der Halswirbelsäule und weitere Beeinträchtigungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Unfallbedingte Beeinträchtigungen haben sich dadurch allerdings nur für wenige Wochen nach dem Unfallereignis ergeben, da erhebliche, degenerativ bedingte Vorschäden beim Kläger vorhanden gewesen sind, ein unfallbedingter Dauerschaden auf körperlichem Gebiet konnte ausgeschlossen werden.

Der Kläger behauptete nun, eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) durch das Unfallereignis erlitten zu haben, die zeitnah nach der Entlassung aus dem Krankenhaus von einem Hausarzt als Allgemeinmediziner diagnostiziert, von der Beklagtenseite allerdings bestritten wurde. Zur Aufklärung wurde in der I. Instanz vom Landgericht ein Sachverständiger auf psychiatrischem Fachgebiet eingesetzt, der eine unfallbedingte PTBS beim Kläger bejaht hat. Er stützte sich dabei zum einen auf die subjektiven Angaben des Klägers, die er in der Sache für glaubhaft erachtet hat und die entsprechenden Befunde der Behandlung des Klägers nach dem Unfallereignis. Hiergegen wandte sich die Beklagtenseite mit der Berufung und unter Vorlage eines eigenen Privatgutachtens, wobei der Gutachter von erheblichen Mängeln bei der Erstellung des Gerichtsgutachtens ausgegangen ist und nach seiner Bewertung eine unfallbedingte PTBS beim Kläger nicht sicher festgestellt werden konnte.

II. Entscheidung

Nach einer Anhörung des ersten vom Gericht beauftragten Sachverständigen durch den Senat hat das OLG Celle diese Bedenken geteilt und ein zweites Sachverständigengutachten in der Berufungsinstanz in Auftrag gegeben. Das Gutachten des ersten vom Gericht beauftragten Sachverständigen wäre schon deshalb zu beanstanden, da dieser lediglich die subjektiven Schilderungen des Klägers wiedergegeben, jedoch nicht durch Evaluierungs- und Leistungstest überprüft hätte. Auch hätte dieser sich mit den erheblichen Widersprüchen in den Angaben des Klägers auseinandersetzen müssen, der – entgegen den bekannten Tatsachen – schwere körperliche Unfallfolgen und auch wahrheitswidrig behauptet hat, den Tod seines Bruders miterlebt zu haben. Auffällig aus Sicht des Senats war auch, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung anschaulich und detailreich sowohl zu dem Unfallereignis als auch zu den behaupteten Folgen vortragen konnte.

Dies hat nunmehr der zweite vom Senat beauftragte Sachverständige zum Anlass genommen, festzustellen, dass beim Kläger überhaupt keine Anhaltspunkte für ein Vermeidungsverhalten oder entsprechende Belastungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis festgestellt werden konnten. Es wäre vielmehr auffallend, dass dieser detailgetreu genaue Angaben zum Unfallgeschehen sowohl gegenüber dem Gericht als auch gegenüber dem Gutachter selbst tätigen konnte. Bei der eigenen Untersuchung des Klägers wurden auch testpsychologische Zusatzuntersuchungen durchgeführt, um zu überprüfen, ob und in welchem Umfang beim Kläger tatsächlich Leistungsdefizite aufgetreten gewesen sind. Derartige Defizite konnten jedoch aus Sicht des Sachverständigen nicht objektiviert werden, sondern der Kläger wurde als bewusstseinsklarer und allseits orientierter Mann erlebt. Der Kläger habe übermäßig viele Beschwerden angegeben, die selbst gar nicht plausibel und auch durch das Test- und Validierungsverfahren nicht bestätigt werden konnten. Vielmehr wären klare Aggravationstendenzen beim Kläger festzustellen gewesen, und der Sachverständige gelangte vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass die entscheidenden Kriterien nach DSM V für die Annahme einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht bejaht werden könnten.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat eine PTBS als Unfallfolge für nicht bewiesen erachtet und den titulierten Schmerzensgeldbetrag von 15.000 EUR auf 6.000 EUR herabgesetzt. Ein entsprechender Verdienstausfall könnte lediglich für den überschaubaren Zeitraum von wenigen Wochen nach dem Unfallereignis angenommen werden und die tatrichterliche Würdigung, dass hierbei ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 7 % anzusetzen sind, wäre berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

III. Bedeutung für die Praxis

Das OLG legt anschaulich dar, welche Kriterien für die Behauptung einer unfallbedingten PTBS von entscheidender Bedeutung sind und welche Anforderungen dabei an ein Sachverständigengutachten aufzustellen sind. Der Sachverständige darf sich dabei jedenfalls nicht alleine auf die subjektiven Angaben des Betroffenen verlassen und muss die entscheidenden Prüfungskriterien für die Annahme einer PTBS – aktuell nach DSM V – im Einzelfall kritisch prüfen und die Angaben des Betroffenen hinterfragen (vgl. zu diesen Anforderungen auchSchumann/Nugel, VRR 2013, 244). Dazu gehört insbesondere ein typisches Vermeidungsverhalten nach dem Verkehrsunfall, erkennbare innerhalb von 6 Monaten nach dem Ereignis auftretende behandlungsbedürftige Leistungsdefizite und der Betroffene ist im Regelfall nicht in der Lage, von sich aus ohne erkennbare Beeinträchtigung das Unfallereignis zu reflektieren und nähere Einzelheiten des Geschehensablaufes wie auch der daraus resultierenden Beeinträchtigungen detailgetreu zu schildern. Auch müssen in nachvollziehbarer Weise sogenannte „Flash Backs“ auftreten und sich in das geschilderte Beschwerdebild einfügen.

Da psychische Unfallfolgen anders als solche auf chirurgischem Fachgebiet nicht ohne weiteres objektiviert werden können, ist im Übrigen die Durchführung von sogenannten Evaluierungs- und Leistungstests von entscheidender Bedeutung. Mit Hilfe dieser Testreihen kann auch festgestellt werden, ob Aggravations- oder Simulationstendenzen vorliegen und diese Testreihen sind eine wichtige Voraussetzung für ein Sachverständigengutachten, mit welchem behauptete psychische Unfallfolgen überprüft werden sollen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 12.8.2015 – 5 U 53/13; OLG München, Urt. 29.4.2011 – 10 U 4208/10).

Konsequent wurde nur ein Schmerzensgeld wegen der nachgewiesenen körperlichen Unfallfolgen ausgeurteilt, welches bei diesem Verletzungsbild auch schon im oberen Bereich anzusetzen sein dürfte und die im Übrigen beim Verdienstausfall angesetzten ersparten eigenen Aufwendungen liegen innerhalb einer Bandbreite von 5 %–10 %, die in der Rechtsprechung insoweit auch regelmäßig berücksichtigt wird (vgl. OLG München, Urt. v. 26.3.2019 – 24 U 2290/18; OLG Naumburg, Urt. v. 18.2.2013 – 12 U 162/12).

RADr. Michael Nugel, Essen

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