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Erlöschen der Betriebserlaubnis bei nachträglicher Veränderung

1. Die Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erlischt im Falle nachträglicher Veränderungen (hier: Montage nicht zugelassener Felgen) nur dann, wenn diese mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursachen. Dabei haben Behörden und Gerichte für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt.

2. Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB zu werten ist, kann angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden.

(Leitsätze des Gerichts [ausgewählt])

BGH,Urt. v.11.12.2019–VIII ZR 361/18

I. Sachverhalt

Der Kläger schloss mit dem beklagten Autohändler einen Kaufvertrag über einen fünf Jahre alten Pkw der Marke BMW. Im schriftlichen Kaufvertrag findet sich unter anderem der folgende Zusatz: „Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).“ Das Fahrzeug wurde dem Kläger nach Zahlung des Kaufpreises noch am selben Tag mit achtfacher Bereifung übergeben, wobei die Winterräder montiert waren. Die Felgen der Winterreifen stammten nicht vom Hersteller des Fahrzeugs; vielmehr waren sie lediglich mit einem BMW-Emblem versehen und für das verkaufte Pkw-Modell nicht zugelassen. Später stellte der Kläger fest, dass bei seinem Fahrzeug die hintere Federung nicht funktionierte. Er unterrichtete den Beklagten hierüber, übertrug diesem aber nicht die Behebung des gerügten Mangels, sondern ließ die Luftfederung zwei Tage später bei einem Kfz-Meisterbetrieb seiner Wahl austauschen. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten auf, ihm Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs den Kaufpreis i.H.v. 31.750 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückzuzahlen sowie ihm die An- und Abmeldekosten und die angefallenen Kosten für die Erneuerung der Luftfeder i.H.v. 981,45 EUR zu erstatten. Seine Klage hat das LG abgewiesen, ebenso das OLG seine Berufung. Auf seine Revision hat der BGH das Berufungsurteil insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der auf das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für die Felgen der Winterräder gestützten Ansprüche des Klägers zu seinem Nachteil entschieden worden ist.

II. Entscheidung

Bei Übergabe des Fahrzeugs habe ein Sachmangel vorgelegen (§ 434 Abs. 1 BGB), weil die mitverkauften Felgen der zu diesem Zeitpunkt am Fahrzeug montierten Winterräder nicht über eine Allgemeine Betriebserlaubnis verfügten. Zwar führe das Fehlen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) bezüglich der Felgen (vgl. § 22 StVZO) nicht ohne Weiteres dazu, dass gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erlischt. Vielmehr setze dies voraus, dass die mit der Nutzung nicht zugelassener Felgen für die Winterräder verbundene nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer verursacht (VGH Mannheim VRS 121, 363; KG, Beschl. v. 27.3.1998 – 2 Ss 341/97 – 3 Ws (B) 76/98, juris). Ausweislich der Gesetzesmaterialien sei weder die Veränderung von Fahrzeugteilen, deren Beschaffenheit vorgeschrieben ist, noch die bloße Möglichkeit einer Gefährdung ausreichend, um die Betriebserlaubnis gem. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO erlöschen zu lassen (BR-Drucks 629/93, S. 17; VGH Mannheim und KG a.a.O.). Dem stehe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen. Erforderlich sei daher, dass durch die nachträgliche Veränderung mit einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen wird (OLG Köln NZV 1997, 283; OLG Düsseldorf NZV 1996, 40, 41). Dabei lasse sich das Maß der für ein Erlöschen der Betriebserlaubnis erforderlichen Gefahr nicht abstrakt und absolut bestimmen. Denn der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad hänge von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter und dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Behörden und Gerichte hätten daher für jeden konkreten Einzelfall zu ermitteln, ob die betreffende Veränderung – sei es durch unsachgemäßen Anbau eines an sich ungefährlichen Fahrzeugteils, sei es durch den Betrieb eines sachgerecht angebauten, aber gefährlichen Teils – eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht nur für möglich erscheinen, sondern erwarten lässt. Die vereinzelt von Zivilgerichten vertretene Auffassung, die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO seien regelmäßig erfüllt, wenn Änderungen vorgenommen würden, die das Fahrverhalten beeinflussten, was bei Änderungen an Reifen, Felgen und Fahrzeugwerk ohne Weiteres der Fall sei (OLG Bamberg DAR 2005, 619), treffe daher nicht zu. Jedoch führe der Umstand, dass mangels konkreter Feststellungen eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer i.S.d. § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO durch die Montage der mit nicht zugelassenen Felgen versehenen Winterräder und damit ein Erlöschen der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs nicht feststeht, nicht dazu, dass das Vorliegen eines Sachmangels nach § 434 Abs. 1 BGB zu verneinen wäre. Hier habe ein Sachmangel vorgelegen, weil den mitverkauften Felgen der – bei Gefahrübergang montierten – Winterräder und damit auch dem Fahrzeug selbst die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) fehlte. Die Abrede habe zum Inhalt, dass der Beklagte für das Vorhandensein einer Allgemeinen Betriebserlaubnis der Felgen für das verkaufte Fahrzeug in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle gewährleistungsrechtlichen Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen (BGH NJW 2017, 2817; NJW 2019, 1937). Das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung bezüglich des Fahrzeugs sei nicht deswegen zu verneinen, weil die vertragliche Abrede nicht dieses als „eigentlichen“ Kaufgegenstand betreffe. Die Winterreifen seien nach den getroffenen Vereinbarungen ausdrücklich Teil der Kaufsache geworden.

Der Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, erfordere eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (st. Rspr.; BGHZ 201, 290 = NJW 2014, 3239; BGH DAR 2018, 78). Ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung indiziere i.d.R. die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung (BGH NJW-RR 2010, 1289; NJW 2013, 1365 = VRR 2013, 221 [Türpe]). Bei behebbaren Mängeln sei von einer Geringfügigkeit und damit von einer Unerheblichkeit i.d.R. auszugehen, wenn die Kosten der Mängelbeseitigung im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügig sind, wovon jedenfalls regelmäßig nicht mehr auszugehen sei, wenn der Mangelbeseitigungsaufwand einen Betrag von 5 % des Kaufpreises übersteigt (BGH NJW 2017, 153 = VRR 5/2017, 9 [Türpe]). Dies schließe es allerdings nicht aus, bei Vorliegen besonderer Umstände trotz eines höheren Beseitigungsaufwands den Mangel als unerheblich einzustufen. Bei unbehebbaren Mängeln sei regelmäßig auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung abzustellen. Das Berufungsgericht habe nicht in den Blick genommen, dass die Montage nicht zugelassener Felgen unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO – sofern kein Ausnahmefall nach § 19 Abs. 3 StVZO gegeben ist – zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug führt, und habe es infolgedessen versäumt, Feststellungen dazu zu treffen, ob hierdurch eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten steht. Damit seien die möglichen Auswirkungen des Sachmangels nicht vollständig erfasst. Die Frage eines Erlöschens der Betriebserlaubnis stelle einen für die Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr grundlegenden Gesichtspunkt dar, weil das Fahrzeug in einem solchen Fall nicht mehr im Straßenverkehr in Betrieb genommen werden darf (§ 19 Abs. 5 S. 1 StVZO). Ob ein in der Vornahme einer nicht genehmigten nachträglichen Veränderung an einem Fahrzeug liegender Sachmangel als geringfügig einzustufen und damit als unerhebliche Pflichtverletzung i.S.d. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB zu werten ist, könne angesichts der in § 19 Abs. 2, 5 StVZO angeordneten Rechtsfolgen nicht losgelöst von den Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO beurteilt werden. Das Fahrzeug dürfte in einem solchen Fall nicht nur für die Dauer der Nutzung der Winterräder nicht mehr im Straßenverkehr geführt werden. Vielmehr würde die nach § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 StVZO entfallene Betriebserlaubnis durch die Ausstattung des Fahrzeugs mit zugelassenen Felgen nicht wiederaufleben. Denn die Rückgängigmachung des Ein- oder Anbaus nicht genehmigter Teile führe nicht zu einem automatischen Wiederaufleben der Betriebserlaubnis des Fahrzeugs, sondern letztere müsse neu beantragt werden (OVG Lüneburg DAR 1973, 55; KG VRS 67, 466; OLG Karlsruhe NJW 2007, 443). Dass bei Änderungen der Bereifung eines Fahrzeugs, die ohne großen technischen Aufwand (etwa Wechsel von Winter- auf Sommerräder) vorgenommen werden können, etwas anderes gilt, sei nicht ersichtlich. Das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung indiziere zudem das Vorliegen einer nicht nur unerheblichen Pflichtverletzung.

III. Bedeutung für die Praxis

Das für BGHZ vorgesehene Urteil stellt ein weiteres Mosaikstück zum Verbraucherschutz beim Gebrauchtwagenkauf dar. Hiernach kann eine Sachmängelhaftung auch dann eintreten, wenn einer kleinerer, aber für die Nutzung existenzieller Teil des Fahrzeugs wie hier die Felgen ohne Betriebserlaubnis ausgetauscht wurde. Gebietsübergreifend sind die Aussagen zum Fehlen bzw. Erlöschen der Betriebserlaubnis auch für das Verwaltungsrecht und Bußgeldrecht von Interesse (zur Auswirkung des Anbringens einer Scheibenfolie im Sichtbereich des Fahrzeugführers, für die keine Bauartgenehmigung vorliegt, auf die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jüngst OLG Koblenz, Beschl. v. 10.10.2019 – 3 OWi 6 SsRs 299/19, in diesem Heft 19.

RiAGDr. Axel Deutscher, Bochum

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