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Elektrokleinstfahrzeuge – Einführung in die eKFV

I. Einleitung

Die VO über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr ( eKFV ) vom 6.6.2019 (BGBl I, 756), ist am 15.6.2019 in Kraft getreten (eingehendDeutscherZAP Fach 9, S. 1105). Die eKFV erfasst in erster Linie E-Scooter . Bei deren Betrieb hat sich in der kurzen Zeit der Geltung der eKFV eine Vielzahl von Problemen ergeben (zum „Wilden Westen auf deutschen Straßen“GrimVersicherungswirtschaft 9/2019, 86; erste Praxiserfahrungen beiKoehlSVR 2020, 12). Dazu zählen das „wilde“ Parken von E-Scootern auf Gehwegen, Unfälle mit Radfahrern und Fußgängern aufgrund von unvorsichtiger Fahrweise und unsachgemäßer Bedienung dieser Fahrzeuge sowie das Führen unter Alkohol- oder Drogeneinfluss. Daher war das Thema „Elektrokleinstfahrzeuge“ Gegenstand des AK V des Verkehrsgerichtstags in Goslar im Januar 2020 (Empfehlung: https://blog.burhoff.de/wp-content/uploads/VGT_58_EmpfehlungenStand_08_02_2020.pdf).

Hierfür sind mehrere Gründe maßgeblich : Der Betrieb dieser Fahrzeuge erfordert keine Fahrerlaubnis, Sie erwecken aufgrund ihres Erscheinungsbildes den Eindruck, leicht beherrschbar zu sein mit der Folge, die Auswirkungen des elektrischen Antriebs zu verdrängen oder zumindest zu unterschätzen. Bei winterlichen Straßenverhältnissen kann es schnell zu einer Fehleinschätzung der sich hieraus ergebenden Gefahren kommen. Auch wird der Einbau eines Blinkers nicht verlangt. Das Fahrverhalten wird dadurch für andere Verkehrsteilnehmer unberechenbarer, der Einsatz von Handzeichen verringert wiederum die Beherrschbarkeit des Fahrzeugs. Auch das verbotene Fahren auf reinen Gehwegen stellt ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar (näherBrockmannNZV 2020, 18). Das Fahren von E-Scootern wird zudem nahezu ausschließlich mit Mietfahrzeugen betrieben. Das steigert häufig die Risikobereitschaft und mindert das Verantwortungsgefühl, zumal die Anmietung und Abgabe der Fahrzeuge ausschließlich digital erfolgt und keiner unmittelbaren menschlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Empfehlungen Nrn. 5 und 6 des VGT 2020 – AK V; rechtsvergleichend: Jaklin, DAR 2020, 410).

Hinweis:

Wegen der SARS-CoV-2-Pandemie haben fast alle Anbieter den Vermietungsbetrieb zeitweise eingestellt. Nach der Normalisierung der Situation haben sich die beschriebenen Probleme erneut gezeigt.

II. Legaldefinition

§ 1 eKFV enthält eine Legaldefinition von Elektrokleinstfahrzeuge (eKF) im Sinn der VO. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Kraftfahrzeuge (Kfz) mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h,
  • Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitze,
  • eine Lenk- oder Haltestange von mindestens 500 mm für Kfz mit Sitz und von mindestens 700 mm für Kfz ohne Sitz,
  • eine Nenndauerleistung von nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 Prozent der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden,
  • eine Gesamtbreite von nicht mehr als 700 mm, eine Gesamthöhe von nicht mehr als 1400 mm und eine Gesamtlänge von nicht mehr als 2000 mm und
  • eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von nicht mehr als 55 kg.

Die Untergrenze der bbH entspricht der Zulassungsregelung für nicht motorbetriebene oder mit einem Hilfsantrieb ausgerüstete Fahrzeuge in § 16 Abs. 2 StVZO, der Regelung für Pedelecs in § 1 Abs. 3 Satz 2 StVG und den Vorgaben der Rechtsprechung zur Schrittgeschwindigkeit (bis zu 7 km/h: OLG Brandenburg DAR 2005, 570; OLG Karlsruhe zfs 2018, 353; bis zu 10 km/h OLG Naumburg zfs 2017, 654 = VRR 12/2017, 16 [Deutscher]). Die Obergrenze wurde im Hinblick auf die Helmpflicht für schnellere Fahrzeug in § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO gezogen (näherTernigDAR 2019, 285). Erfasst werden E-Scooter sowie Segways (zum Segway als Kfz OLG Hamburg DAR 2017, 157 = NZV 2017, 193 [Kerkmann]). Nicht erfasst sind mangels Lenk- oder Haltestange Hoverboards oder elektrische Einräder (Heß/FiggenerNJW-Spezial 2019, 585), sowie E-Fahrräder (§ 1 Abs. 3 StVG).

Hinweis:

Zu eKF, die nicht oder nicht mehr den Vorgaben des § 1 eKFV entsprechen, näherHuppertzNZV 2019, 560 ff. Zur Rechtslage im europäischen AuslandJaklinDAR 2020, 410.

III. Anforderungen an das Inbetriebsetzen auf öffentlichen Straßen

Die Anforderungen für das Inbetriebsetzen ergeben sich aus § 2 eKFV.

1. Betriebserlaubnis

Das eKF muss einem Typ entsprechen, für den einen Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt worden ist oder es muss eine Einzelbetriebserlaubnis erteilt worden sein (§§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 eKFV, 20, 21 StVZO; näher hierzuHuppertzNZV 2019, 388;TernigDAR 2019, 285). Eine förmliche Zulassung wird nicht verlangt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1g FZV).

2. Versicherungspflicht

Nach § 1 PflVG besteht für den Halter eines Kfz die Pflicht zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Das eKF muss mit einer gültigen Versicherungsplakette für eKF nach § 29a FZV versehen sein (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV), wobei nach dessen Abs. 2 im Wesentlichen die Vorgaben für Versicherungskennzeichen und deren Ausgestaltung und Anbringung in §§ 26, 27 FZV gelten. Gegen den Haftpflichtversicherer des eKF besteht ein Direktanspruch nach § 115 VVG. Die Mindestdeckung beträgt gegenwärtig 7,5 Mio. EUR für Personenschäden und 1,22 Mio. EUR für Sachschäden. Aktuell werden solche Versicherungen je nach Alter des jüngsten Fahrers online bereits im einstelligen Euro-Bereich angeboten.

Hinweis:

Eine Steuerpflicht oder Pflicht zur Durchführung einer Hauptuntersuchung wie bei einem Pkw besteht mangels Zulassungspflicht nicht (§§ 3 Nr. 1 KraftStG, 29 Abs. 1 StVZO).

3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer und Fabrikschild

Das eKF muss nach § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a 1. Halbsatz, Abs. 1b oder 2 StVZO mit einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer sowie einem Fabrikschild mit den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 eKFV genannten Maßgaben versehen sein.

4. Technische Ausstattung

Das eKF muss den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eKFV aufgeführten Anforderungen an die technische Ausstattung entsprechen (eingehendTernigDAR 2019, 287, 595). Für die Verzögerungseinrichtung gelten die Vorgaben des § 4 eKFV. Es müssen zwei voneinander unabhängige Bremsen vorhanden sein. Die Anforderungen an die lichttechnischen Einrichtungen beschreibt § 4 eKFV, der im Kern auf die Regelung in § 67 StVZO für Fahrräder verweist. Die Anforderungen an die Einrichtung für Schallzeichen ergeben sich aus § 6 eKFV, sonstige Sicherheitsanforderungen aus § 7 eKFV. Ein Verstoß gegen diese Vorgaben kann zu einer Beschränkung oder Untersagung des Betriebs des eKFV führen (§ 5 Abs. 1 FZV).

Hinweis:

Eine Pflicht zum Anbringen von Fahrtrichtungsanzeiger besteht nicht (§§ 5 Abs. 4, 11 Abs. 3 eKFV). Das bedeutet eine erhöhte Unfallgefahr bei Abbiegevorgängen. Eine entsprechende Ergänzung des § 4 eKFV im Rahmen der Evaluierung nach § 15 Abs. 4 Satz 1 eKFV ist zu erwarten (Empfehlung Nr. 3 des VGT 2020 – AK V).

IV. Berechtigung zum Führen eines eKF

Nach §§ 3 eKFV, 10 Abs. 3 Satz 2 a FeV sind Personen zum Führen eines eKFV berechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Eine Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV). Eine sog. Mofa-Prüfbescheinigung nach § 5 FeV ist ebenfalls nicht notwendig (vgl. Empfehlung Nr. 7 des VGT 2020 – AK V). Die Personenbeförderung und der Anhängerbetrieb sind nicht gestattet (§ 8 eKFV).

V. Verhaltensregeln

Nach § 9 efKV unterliegt der Führer eines eKF im Straßenverkehr den Vorschriften der StVO nach Maßgabe der §§ 10-13 eKFV.

1. Spezifische Regeln für eKF

a) Zulässige Verkehrsflächen (§ 10 eKFV)

Der Referentenentwurf sah noch vor, dass eKF mit einer bbH von weniger als 12 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften nur auf Gehwegen, gemeinsamen Geh- und Radwegen und in Fußgängerzonen gefahren werden dürfen. Nunmehr schreibt § 10 Abs. 1 eKFV (näherHuppertzNZV 2019, 390 f.) vor, dass eKF innerhalb geschlossener Ortschaften nur geführt werden dürfen auf

  • baulich angelegten Radwegen einschließlich gemeinsamer Geh- und Radwege (Zeichen 240 Anl. 2 zur StVO),
  • die dem Radverkehr zugeteilte Verkehrsfläche getrennter Rad- und Gehwege (Zeichen 241 Anl. 2 zur StVO),
  • Radfahrstreifen (Zeichen 237, 295 Anl. 2 zur StVO) und
  • Fahrradstraßen (Zeichen 244.1 Anl. 2 zur StVO).

Nur wenn solche Einrichtungen nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325.1 Anl. 3 StVO) gefahren werden. Im Übrigen ist die Benutzung von Fahrbahnen sowie insgesamt von Gehwegen untersagt . Außerhalb geschlossener Ortschaften dürfen nur die in der obigen Liste aufgeführten Verkehrsflächen sowie Seitenstreifen befahren werden (§ 10 Abs. 2 eKFV). Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen gefahren werden (zu Ausnahmezulassungen § 10 Abs. 3 eKFV).

b) Verhaltensregeln (§ 11 eKFV)

§ 11 eKFV regelt allgemeine Verhaltensregeln für die Führer von eKF:

  • (Art des Fahrens) Es muss einzeln hintereinander, nicht an fahrende Fahrzeuge angehängt und nicht freihändig gefahren werden (Abs. 1).
  • (Rechtsfahrgebot) Es darf nicht von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, abgewichen werden (Abs. 2).
  • (Richtungsänderung) Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so muss die Richtungsänderung so rechtzeitig und deutlich durch Handzeichen angekündigt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten daran ausrichten können (Abs. 3; zur gesteigerten Unfallgefahr bei fehlenden Fahrtrichtungsanzeigern o. I, III 4).
  • (Fußgänger und Radfahrer) Auf Radverkehrsflächen muss auf den Radverkehr Rücksicht genommen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den Radverkehr angepasst werden. Schnellerem Radverkehr muss das Überholen ohne Behinderung ermöglicht werden. Auf gemeinsamen Geh- und Radwegen haben Fußgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden. Erforderlichenfalls muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden (Abs. 4).
  • (Abstellen des eKF) Für das Abstellen von Elektrokleinstfahrzeugen gelten die für Fahrräder geltenden Parkvorschriften entsprechend (Abs. 5; zur insoweit bislang unzureichenden Verkehrsdisziplin s.o. I).

c) Verkehrsverbote (§ 12 eKFV)

Bei einem Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 Anl. 2 StVO) dürfen eKF geschoben werden (Abs. 1). Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 Anl. 2 StVO), Krafträder (Zeichen 255 Anl. 2 StVO), Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 Anl. 2 StVO) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 Anl. 2 StVO) angeordnet, dürfen eKF dort nur fahren oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „ Elektrokleinstfahrzeuge frei “ erlaubt ist (Abs. 2). Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 Anl. 2 StVO) angeordnet, so gilt dies auch für eKF.

d) Lichtzeichen (§ 13 eKFV)

Für eKF gilt die Lichtzeichenregelung für Radfahrer in § 37 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 StVO. Dabei kommt das Sinnbild „Radverkehr“ zur Anwendung.

2. Allgemeine Regeln

Soweit die §§ 10 – 13 eKFV keine Sonderregelungen aufweisen, gelten die allgemeinen Regeln der StVO (§ 9 eKFV).

VI. Rechtsfolgen von Verstößen

1. Zivilrecht

a) Haftung des eKF-Fahrers

Wenngleich es sich bei eKF um Kfz nach § 1 Abs. 2 StVG handelt und eine der Ausnahmen in § 1 Abs. 3 StVG nicht vorliegt, gibt es keine Gefährdungshaftung des Halters nach § 7 StVG und des Fahrers nach § 18 StVG. Diese Haftung ist nach § 8 Nr. 1 StVG ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein Kfz verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann (dazu OLG Hamm NZV 2014, 213: Mähdrescher). Daher ist auch eine Haftungsabwägung nach § 17 StVG ausgeschlossen . Der Fahrer eines eKF unterliegt nur der Verschuldenshaftung nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Schutzgesetz (LG Münster DAR 2020, 334 ; NZV 2020, 319 [Bachmor]). Das können die Verhaltensregeln nach § 11 eKFV oder allgemeine Regeln der StVO sein (o. V). Eine Abwägung des Mitverschuldens nach § 254 BGB ist möglich. Eine gesetzliche Helmpflicht für eKF-Fahrer besteht nicht. Für eine Anrechnung als Mitverschulden ist das allgemeine Verkehrsbewusstsein maßgeblich, das in dieser Hinsicht wie beim Fahrradfahren ohne Helm (dazu BGH NJW 2014, 2403 = DAR 2014, 520 = VRR 2014, 342 [Türpe]) bislang nicht bestehen dürfte.

b) Unfall eines eKF mit einem Kfz

Der Halter und der Fahrer des Kfz haften nach den allgemeinen Grundsätzen gem. §§ 7, 18 StVG. Ein Ausschluss der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt kommt nur bei nur grob verkehrswidrigen Verhalten des eKF-Fahrers in Betracht (Tomson/WielandNZV 2019. 447 f.). Ein Mitverschulden des eKF-Fahrers kann nach § 254 BGB angerechnet werden, etwa bei einem plötzlichen Wechsel von der Rad- auf die Fahrspur (OLG Hamm NJW-RR 2018, 1117: Pedelec) oder der verbotenen Benutzung des Gehwegs. Wird der „ Beifahrer “ eines eKF bei einem Unfall verletzt, können seine Ansprüche wegen des Verstoßes gegen § 8 eKFV (o. IV) als Mitverschulden gemindert werden (Tomson/WielandNZV 2019. 448).

c) Unfall eines eKF mit einem anderen eKF, Radfahrer oder Fußgänger

Hier hat der eKF-Fahrer keine Ansprüche aus der Gefährdungshaftung, sondern lediglich aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB (vgl. oben a).

Hinweis:

Zu versicherungsrechtlichen Fragen näherDeutscherZAP Fach 9, S. 1109;KochNJW 2020, 183;Tomson/WielandNZV 2019. 448 ff.

2. Strafrecht

a) Trunkenheits- und Drogenfahrten (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB)

Beim Führen eines Fahrrades sind 1,6 o/oo als Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit anerkannt (BayObLG NJW 1992, 1906 = DAR 1992, 269; Nw. beiFischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 316 Rn 27; zum Grenzwert bei Pedelecs OLG Karlsruhe NZV 2020, 435 [Kerkmann]; VRR 9/2020, 15 [Deutscher]). Da es sich bei eKF um Kfz handelt, gilt hier jedoch der allgemeine Grenzwert von 1,1 o/oo (allg. Ansicht: LG München I DAR 2020, 111 m. Anm.Timm; LG Dortmund DAR 2020, 274 = VRR 3/2020, 14, 16/StRR 3/2020, 28, 30 [jew.Deutscher];EngelDAR 2020, 16;Heß/FiggenerNJW-Spezial 2019, 585;HuppertzNZV 2019, 560; SVR 2020, 81, 87;TernigDAR 2019, 289, 597; krit.ScheferNZV 2020, 239). Für die nunmehr unter die eKFV fallenden Segways wurde dies bereits früher vom OLG Hamburg angenommen (DAR 2017, 157 = NZV 2017, 193 [Kerkmann]), ebenso für die vergleichbaren motorisierten Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg NZV 2011, 358 = DAR 2011, 152 = VRR 2011, 111 [Deutscher]; a.A.Fischera.a.O.).

b) Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)

Ein eKF darf ohne Fahrerlaubnis geführt werden (o. IV). Bei einem technisch getunten eKF ist zu unterscheiden: Beträgt die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn dann höchstens 25 km/h, bleibt das Fahrzeug fahrerlaubnisfrei (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b FeV); einschlägig ist dann die Ordnungswidrigkeit nach § 14 Nr. 1 eKFV, Nr. 236 BKat (Erlöschen der Betriebserlaubnis). Kann eine höhere Geschwindigkeit erreicht werden, besteht eine Fahrerlaubnispflicht nach Klasse AM oder A1. Ein Führen des getunten eKF ohne Fahrerlaubnis ist dann strafbar.

c) Fahren ohne Haftpflichtversicherung (§ 6 PflVG)

Dieser Straftatbestand ist erfüllt, wenn das eKF ohne formellen Bestand des erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrags geführt wird. Es genügt nicht , dass lediglich die vorhandene Versicherungsplakette nicht angebracht ist, was allerdings ein Indiz für eine fehlende Versicherung ist, oder ein eKF „getunt“ geführt wird (HuppertzNZV 2019, 561; zur Auswirkung einer Betriebsuntersagung auf das Versicherungsverhältnis OLG Köln DAR 2018, 697 = NZV 2018, 435 [Deutscher]).

Hinweis:

Allgemeine Straftatbestände , die nicht auf das Führen eines Fahrzeugs abstellen, bleiben anwendbar. Insbesondere kann der eKF-Fahrer als Unfallbeteiligter Täter eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort sein (§ 142 StGB).

d) Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis (§§ 44, 69, 69a StGB, FeV)

Die Begehung einer Straftat beim Führen eines eKF kann zur Entziehung einer bestehenden Fahrerlaubnis führen (§ 69 StGB), zur Anordnung einer Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB) und zu einem Fahrverbot (§ 44 StGB). Dies gilt insbesondere bei strafbaren Trunkenheits- und Drogenfahrten (Rechtsprechungsübersicht beiKerkmannNZV 2020, 161). Auch bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gilt die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Umstritten ist, ob und unter welchen Umständen diese widerlegt werden kann (Übersicht beiKönigDAR 2020, 362 f.). Das LG München I (DAR 2020, 111 m. Anm.Timm) und die 43. Strafkammer des LG Dortmund (DAR 2020, 274 = VRR 3/2020, 14/StRR 3/2020, 30 [jew.Deutscher]; auch LG Dresden BA 57, 185) lehnen das unter Hinweis auf die Gefährlichkeit ab. Eine Widerlegung wird hingegen angenommen von der 31. und 35. Strafkammer des LG Dortmund bei einer kurzen Fahrstrecke von wenigen Metern oder nachts zu verkehrsarmer Zeit (VRS 138, 20 und BA 57, 115 = VRR 3/2020, 16/StRR 3/2020, 28 [jew.Deutscher]; AG Dortmund BA 57, 118; NZV 2020, 270 [Staub]; ebensoEngelDAR 2020, 17;Timma.a.O.). Dann soll ein Fahrverbot nach § 44 StGB die angezeigte Folge sein. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 o/oo oder mehr kommt die Anordnung einer MPU in Betracht (§ 13 Abs. 1 Nr. 2c FeV; zur Drogenfahrt vgl. § 14 FeV).

Hinweis:

Eine Checkliste zu den straf-, bußgeld- und verkehrsverwaltungsrechtlichen Konsequenzen bei Alkoholfahrten auf dem E-Scooter liefertFrommNZV 2020, 230). Zur polizeirechtlichen Sicherstellung von E-ScooternWeberNZV 2020, 354.

3. Bußgeldrecht

a) Allgemeine Tatbestände

Soweit sie vom Wortlaut her einschlägig sind, gelten die allgemeinen Bußgeldtatbestände auch für die Benutzung von eKF (vgl. § 9 eKFV, o. V 2). Von besonderer praktischer Bedeutung ist das Verbot der Benutzung elektronischer Geräte nach § 23 Abs. 1a StVO . Da es sich bei eKF um Kfz handelt, richten sich die Rechtsfolgen bei einem Verstoß nach Nrn. 246–246.3 BKat bis hin zu einem Fahrverbot von einem Monat. Auch die Trunkenheits- und Drogenfahrten nach § 24a StVG mit den Rechtsfolgen nach Nrn. 241–243 BKat sind einschlägig. Wer als Fahrer eines eKF in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt , unterfällt den in Nrn. 132a–132a.2 BKat genannten Regelgeldbußen.

b) Spezielle Tatbestände

In § 14 Nrn. 1–9 eKFV sind bestimmte Verstöße gegen Betriebsvorgaben und Verhaltensregeln die eKFV als Ordnungswidrigkeiten bestimmt worden. Die entsprechenden Regelgeldbußen sind in Nrn. 234–238a.3 BKat aufgeführt. Die dort nicht genannten Verstöße gegen § 14 eKFV bleiben auch ohne Regelgeldbuße verfolgbar (HuppertzNZV 2019, 559). Nr. 235 BKat erfasst nur das Fahren ohne gültige, aber vorhandene Versicherungsplakette (sonst Straftat nach § 6 PflVG. o. 2c). Entspricht die angebrachte Plakette nicht den Vorgaben des § 29a Abs. 4 FZV, ist Nr. 184 BKat mit einer Regelgeldbuße von 10 EUR einschlägig. Ein Verstoß gegen das Mindestalter des eKF-Fahrers von 14 Jahren (§ 3 eKFV) ist nicht sanktioniert. Das wäre wegen der Altersgrenze der Verantwortlichkeit von 14 Jahren in § 12 OWiG ohnehin nicht verfolgbar.

RiAGDr. Axel Deutscher, Bochum

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