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Das unberechtigte Parken auf Privatparkplätzen

Der Aufsatz befasst sich mit dem Dauerbrenner des unberechtigten Parkens auf Privatgrundstücken. Dargestellt werden die rechtlichen Grundlagen, aktuelle Rechtsprechung und Tipps für die anwaltliche Praxis.

I.Grundlagen

Das unbefugte Abstellen eines Fahrzeuges auf einem Privatgrundstück begründet nach ständiger Rechtsprechung des BGH eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB, wobei es für das Vorliegen einer verbotenen Eigenmacht keinen Unterschied macht, ob das Parken grundsätzlich nicht erlaubt oder ob es an bestimmte Bedingungen geknüpft ist, wie beispielsweise eine Höchstparkdauer, das Hinterlegen einer Parkscheibe oder die Zahlung eines Parkentgeltes (vgl. zuletzt BGH VRR 2020, Nr. 3 S. 7).

Gegen eine verbotene Eigenmacht kann sich der Besitzer zur Wehr setzen. Hierbei stehen ihm unterschiedliche Ansprüche zu:

II.Anspruch auf Unterlassung

Zunächst steht dem Besitzer gegen den Fahrer und den Halter des Fahrzeuges ein aus § 862 Abs. 1 S. 2 BGB folgender Unterlassungsanspruch zu. Während der Fahrer hierbei als Handlungsstörer haftet, kann der Halter des Fahrzeuges als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung, den verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt.

Begründet wird die Eigenschaft des Fahrzeughalters als Zustandsstörer mit der ihm grundsätzlich zustehenden Möglichkeit, die Quelle der Störung zu beherrschen und diese beseitigen zu können, indem das Fahrzeug – bei entsprechender Information durch den beeinträchtigten Besitzer – weggefahren werden könnte. Gefordert wird zudem, dass dem Halter die Beeinträchtigung zurechenbar ist, also zumindest mittelbar auf seinen Willen zurückgeht (BGH VRR 2013, 102). Dies soll bereits dann der Fall sein, wenn der Halter sein Fahrzeug freiwillig einer anderen Person zur Benutzung im Straßenverkehr überlassen hat, da der Halter hierdurch das Risiko übernommen hat, dass sich der Nutzer nicht an die allgemeinen Verhaltensregeln hält und das Fahrzeug unberechtigt auf fremdem Privatgrund abstellt. Mit einem solchen Verhalten muss der Halter auch grundsätzlich rechnen, da es nicht außergewöhnlich ist. Vielmehr ist ihm als Halter die Verantwortung aufzuerlegen, wenn sich die mit der freiwilligen Fahrzeugüberlassung geschaffene Gefahr des unberechtigten Parkens tatsächlich realisiert (BGH a.a.O.).

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich bereits aus dem einmaligen unbefugten Abstellen des Fahrzeuges auf dem Privatgrundstück, was nach ständiger Rechtsprechung des BGH die tatsächliche Vermutung dafür begründet, dass sich die Beeinträchtigung wiederholt (BGH a.a.O.). Für den Halter des Fahrzeuges, welcher das Fahrzeug zwar nicht selbst unberechtigt abgestellt hat, sich aber weigert, den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, ist eine Wiederholungsgefahr nicht indiziert. Er kann jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er auf die Aufforderung des Parkplatzbetreibers oder Grundstücksbesitzers, den für die Besitzstörung verantwortlichen Fahrer zu benennen, schweigt. Ein solches Verhalten macht bei wertender Betrachtung künftige Besitzstörungen wahrscheinlich, was für einen Unterlassungsanspruch ausreicht (BGH NZV 2016, 172).

Die Wiederholungsgefahr kann dann nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.

III.Abschleppen

Der Grundstücksbesitzer darf sich der verbotenen Eigenmacht auch dadurch erwehren, dass er das Fahrzeug abschleppen lässt (BGH VersR 2009, 1121). Die an das Abschleppunternehmen gezahlten Kosten für den Abschleppvorgang kann der Grundstücksbesitzer als Auftraggeber des Abschleppunternehmens dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB bzw. §§ 677, 683 S. 1 i.V.m. 670 BGB ersetzt verlangen. Alternativ kann er bei noch nicht erfolgter Zahlung der Abschleppkosten den insoweit gemäß § 257 S. 1 BGB bestehenden Freistellungsanspruch geltend machen oder an das Abschleppunternehmen rückabtreten, wodurch sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch umwandelt.

Bei den Abschleppkosten ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob sämtliche im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang geltend gemachte Kosten auch tatsächlich erstattungsfähig sind. Denn grundsätzlich sind nur solche Schäden zu ersetzen, die in adäquatem Zusammenhang mit der verübten verbotenen Eigenmacht stehen und vom Schutzbereich der verletzten Norm umfasst werden (BGH VRR 2012, 103; BGH VRR 2014, 464). Zudem wird die Höhe des erstattungsfähigen Schadens durch das Wirtschaftlichkeitsgebot auf diejenigen Aufwendungen begrenzt, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (BGH NJW 2014, 1947).

Als unproblematisch erstattungsfähig anzusehen sind zunächst die reinen Abschleppkosten, also die Kosten für das eingesetzte Fahrzeug und das eingesetzte Personal. Die Angemessenheit und Branchenüblichkeit der insoweit in Rechnung gestellten Kosten können im Rahmen der tatrichterlichen Schätzung beispielsweise anhand der Preis- und Strukturumfrage (PUS) des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen e.V. (VBA) vorgenommen werden (vgl. hierzu auch Nugel in zfs 2014 370 ff.).

Zudem sind die Kosten erstattungsfähig, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind. Hierzu gehören u.a. die Kosten der Überprüfung des abzuschleppenden Fahrzeuges, die Kosten des Ausfindigmachens des Halters, die Zuordnung des Fahrzeuges in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern des geeigneten Abschleppfahrzeuges (BGH VRR 2012, 103). Ebenfalls erstattungsfähig sind die Kosten der Beweissicherung, beispielsweise für die Dokumentation von bereits vorhandenen Schäden am abzuschleppenden Fahrzeug. Auch wenn diese Beweissicherung nicht im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorganges steht, dient sie der späteren Abwicklung und Abwehr von unberechtigten Schadenersatzansprüchen wegen angeblicher Beschädigungen (BGH VRR 2014, 464).

Wiederum nicht erstattungsfähig sind die Kosten für die Überwachung des Grundstücks im Hinblick auf unberechtigtes Parken, da die entsprechenden Parkraumüberwachungsmaßnahmen unabhängig von einem konkreten Parkverstoß durchgeführt werden (BGH VRR 2012, 103). Dasselbe gilt für etwaige Kosten zur Beweissicherung vor Ort in Form der Dokumentation des Parkverstoßes, da diese Maßnahmen ausschließlich der Bearbeitung und außergerichtlichen Abwicklung des Schadensersatzanspruchs dienen (BGH a.a.O.).

Im Falle der Abtretung der Ansprüche an das Abschleppunternehmen wird dieses die Freigabe des Fahrzeuges bzw. die Benennung des Standortes von der vollständigen Begleichung der Rechnung abhängig machen und insoweit ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB ausüben. Dies soll nach Auffassung des BGH nur im Ausnahmefall gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) verstoßen, etwa wenn eine hochwertige Leistung zum Zwecke der Durchsetzung eines verhältnismäßig geringfügigen Gegenanspruches zurückgehalten wird. Grundsätzlich muss aber eine Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen, wobei sodann auch zu berücksichtigen ist, dass sich der Gläubiger des Herausgabeanspruches beispielsweise mit einem einfachen Mittel den Zugang zur Sache wieder verschaffen könnte, indem er die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung einer Sicherheitsleitung gemäß § 273 Abs. 3 BGB abwendet (BGH VRR 2012, 103).

Es dürfte sich daher anbieten, frühzeitig den geforderten Betrag für die Abschleppkosten zu hinterlegen, um eine Herausgabe des Fahrzeuges zu erreichen. Die Angemessenheit der in Rechnung gestellten Beträge kann dann im Verfahren über die Herausgabe des hinterlegten Betrages abschließend geklärt werden. Die Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens bietet sich hingegen nicht an, da aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit zur Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung keine vorläufige gerichtliche Regelung erforderlich ist (LG München I, Beschl. v. 23.2.2016 – 31 T 2775/16; LG Magdeburg, Beschl. v. 10.8.2006 – 10 O 1543/06).

IV.Erhöhtes Parkentgelt, Vertragsstrafe und Halterermittlungskosten

Gewerbetreibende mit geschäftseigenen Kundenparkplätzen sind in den letzten Jahren vermehrt dazu übergegangen, Maßnahmen gegen das unzulässige Parken von Nichtkunden oder Dauerparkern zu ergreifen. So wird durch deutlich sichtbare Schilder darauf hingewiesen, dass es sich um Privatparkplätze handelt und dass deren Benutzung für eine vorgegebene Maximaldauer mit Parkscheibe kostenlos ist. Zugleich wird auf ein „erhöhtes Parkentgelt“ bzw. ein „Bußgeld“ für widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge hingewiesen. Kommt es sodann zu einem widerrechtlichen Abstellen eines Fahrzeuges, wird der Halter durch das mit der Parkraumüberwachung beauftragte Unternehmen ermittelt und zur Zahlung eines erhöhten Parkentgeltes nebst Inkasso- und Halterermittlungskosten aufgefordert.

In diesen Konstellationen kommt zwischen dem Besitzer bzw. Betreiber des Parkplatzes und dem Fahrzeugführer des jeweiligen Fahrzeuges bei kostenpflichtigen Parkplätzen ein Mietvertrag und bei unentgeltlich zur Verfügung gestellten Parkplätzen ein Leihvertrag zustande, wobei der Fahrzeugführer das als Realofferte in der Bereitstellung des Parkplatzes liegende Angebot durch das Abstellen des Fahrzeuges konkludent annimmt (BGH VRR 3/2020, 7). Zugleich wird aufgrund der vom Parkplatzbetreiber vorgegebenen Vertragsbedingungen eine Vertragsstrafe in Form eines erhöhten Parkentgeltes für den Fall vereinbart, dass der abgestellte Pkw entgegen den Vertragsbedingungen beispielsweise ohne Parkscheibe abgestellt wird oder die vorgegebene Parkzeit überschreitet. Der BGH billigt entsprechende Vertragsbedingungen und sieht in diesen insbesondere keine überraschende Klausel i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB oder eine unangemessene Benachteiligung des Fahrzeugführers (BGH a.a.O.).

Der Vertrag kommt jedoch lediglich mit dem Fahrzeugführer des Pkw zustande, der nicht automatisch auch Halter des Fahrzeuges sein muss. Eine Inanspruchnahme des Fahrzeughalters für das vertragswidrige Verhalten des Fahrzeugführers kommt mangels einer entsprechenden Zurechnungsnorm nicht in Betracht, ebenso steht dem Parkplatzbetreiber kein Auskunftsanspruch auf Benennung des Fahrers zu.

Wird der Fahrzeughalter als vermeintlicher Fahrzeugführer in Anspruch genommen, besteht auch kein Anscheinsbeweis dafür, dass der Fahrzeughalter der Fahrzeugführer war. Jedoch trifft den Fahrzeughalter nach Auffassung des BGH eine sekundäre Darlegungslast. Um seine Fahrereigenschaft wirksam zu bestreiten, muss er vortragen, wer als Nutzer des Fahrzeuges im fraglichen Zeitpunkt in Betracht kommt (BGH a.a.O.). Trägt der Halter hierzu nicht entsprechend vor, ist das Bestreiten der Fahrereigenschaft unbeachtlich, wodurch diese als zugestanden gilt.

Doch auch Privatpersonen gehen unter Zuhilfenahme von hierauf spezialisierten Rechtsdienstleistern gegen Parkverstöße auf Privatparkplätzen vor. So bieten einige Unternehmen quasi „Rundumsorglospakete“ an, die dem Besitzer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche helfen sollen. Der Besitzer kann sämtliche Informationen und Dokumente zum Parkverstoß per Smartphone-App an das Unternehmen übersenden und dieses sodann mit der außergerichtlichen Inanspruchnahme des Störers beauftragen.

Auch in diesen Fällen soll der Halter des Fahrzeuges neben den Halterermittlungs- und den Rechtsverfolgungskosten ein „erhöhtes Parkentgelt für die Besitzstörung “ zahlen. Im Unterschied zu den oben beschriebenen Kundenparkplätzen befindet sich auf Privatparkplätzen jedoch regelmäßig keine gesonderte Beschilderung, welche auf die geltenden Vertragsbedingungen hinweist. Vor diesem Hintergrund mangelt es auch an dem Zustandekommen eines konkludent geschlossenen Vertrages, weshalb die Geltendmachung eines erhöhten Parkentgeltes als Vertragsstrafe ausscheidet. Andere Anspruchsgrundlagen für die Geltendmachung eines erhöhten Parkentgeltes aufgrund einer Besitzstörung sind nicht ersichtlich, weshalb entsprechende Forderungen auch grundsätzlich erfolgsversprechend angegriffen werden können.

Auch die Kosten für die Halterermittlung sind in der Regel nicht durch den Halter zu erstatten. Der BGH hat seine hierzu vertretene abweichende Rechtsauffassung mit Urt. v. 18.12.2015 – V ZR 160/14 aufgegeben. Vielmehr handele es sich dabei um Kosten für eine Maßnahme, die nicht der Beseitigung der konkreten Besitzstörung, sondern der Vorbereitung der Unterlassungsaufforderung an den Halter des Fahrzeuges dienen. Es entspräche nicht dessen wirklichem oder mutmaßlichem Willen, als Adressat einer Unterlassungsaufforderung ermittelt zu werden, da nicht angenommen werden könne, dass er ein Interesse daran habe, aus der Anonymität herauszutreten, um auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Ein Anspruch aus § 677, § 683 S. 1, § 670 BGB scheide daher aus.

In Betracht kommt zwar grundsätzlich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB. Erforderlich ist jedoch ein Verschulden der in Anspruch genommenen Person. Es muss somit feststehen, dass die Person das Fahrzeug verbotswidrig abgestellt hat bzw. die durch den Fahrzeugführer verübte verbotene Eigenmacht vorhersehbar war (BGH VRR 2016, 6). Ein entsprechender Nachweis wird dem Besitzer des Grundstückes jedoch in der Regel nicht gelingen.

V.Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung der Ansprüche

In den letzten Jahren haben sich neben einer Vielzahl von Anbietern gewerblicher Parkraumüberwachung auch Anwaltskanzleien der Thematik des unerlaubten Parkens auf Privatparkplätzen angenommen.

Diese mahnen den Störer mit anwaltlichem Aufforderungsschreiben ab und fordern diesen auf, eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu übernehmen. Während die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Berücksichtigung der o.g. Grundsätze in der Regel gefordert werden kann, muss bei den geltend gemachten Anwaltsgebühren eine Prüfung im Einzelfall erfolgen.

Rechtsgrundlage für einen Erstattungsanspruch kann – wie bei den Halterermittlungskosten – theoretisch § 823 Abs. 2 i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB sein, für welchen jedoch das Verschulden der in Anspruch genommenen Person erforderlich ist.

In der Regel folgt der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren als Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 683, 677, 670 BGB. Für die Frage der Ersatzfähigkeit der insoweit entstanden Aufwendungen ist § 670 BGB heranzuziehen. Danach sind solche Aufwendungen ersatzfähig, die der Geschäftsführer den Umständen nach für erforderlich halten darf. Entscheidend ist, was er nach sorgfältiger Prüfung der ihm bekannten Umstände vernünftigerweise aufzuwenden hatte, was wiederum nicht allgemein bestimmt werden kann, sondern sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles bemisst, deren Würdigung der tatrichterlichen Beurteilung obliegt (BGH VRR 2013, 102).

Der BGH geht grundsätzlich davon aus, dass für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs aufgrund einer Besitzstörung die Einschaltung eines Rechtsanwalts erforderlich ist. Eine Ausnahme soll aber dann gelten, wenn der von der Störung Betroffene aufgrund von vorangegangenen Parkverstößen Dritter diese in der Vergangenheit anwaltlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat und er daher über die Vorgehensweise bei der Durchsetzung eines Unterlassungsanspruchs informiert ist (BGH a.a.O.).

Ob bereits wiederholt Abmahnungen ausgesprochen worden sind, kann meist nicht ohne weiteres festgestellt werden. Der in Anspruch genommene Störer ist insoweit darlegungs- und beweisbelastet. Aufgrund von Social-Media-Plattformen und Internetrecherche stehen die Chancen jedoch äußerst gut, weitere Betroffene ausfindig zu machen, welche ebenfalls durch denselben Grundstücksbesitzer aufgrund eines Parkverstoßes anwaltlich in Anspruch genommen worden sind. Denn für die Betroffenen führt der erste Weg meist nicht zum Anwalt, sondern zunächst in das Internet, um dort über diese vermeintliche „Parkplatzabzocke“ zu berichten.

RA und FA für VerkR Markus Schroeder, Velbert

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