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Aktuelle Entscheidungen zu den Grundlagen des standardisierten Messverfahrens

I. Grundlagen

Die Grundlagen zum standardisierten Messverfahren gehen zurück auf zwei Leitentscheidungen des BGH (BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081, 3083; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321, 322). Hiernach handelt es sich dabei um ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Wird ein solches Verfahren verwendet, gilt ein Regel-Ausnahme-Verhältnis: Ohne konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler genügt das Gericht mit der Feststellung von Messverfahren und Toleranzabzug seiner Aufklärungs- und Darstellungspflicht (Regelfall). Etwas anderes gilt nur bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einen Fehler des Messgerätes oder bei Durchführung der Messung (Ausnahme), wofür es regelmäßig konkreter, einer Beweiserhebung zugänglicher Einwände des Betroffenen bedarf, sofern nicht offensichtliche Umstände für einen solchen Fehler ersichtlich sind. Im Regelfall genügt im Urteil die Angabe des verwendeten standardisierten Messverfahrens und des abgezogenen Toleranzwertes. Zu den sich aus dieser Konstruktion ergebenden grundsätzlichen Fragen sowie zur Einordnung von Messverfahren als standardisiert hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung der Obergerichte entwickelt.

Hinweis:

Hier werden die wesentlichen Entscheidungen der letzten fünf Jahre zu den Grundlagen vorgestellt. Zu den einzelnen von der Rechtsprechung als „standardisiert“ gewerteten Messverfahren näherBurhoff/Grün, Messungen im Straßenverkehr, 5. Aufl. 2020, § 1; demnächstBurhoffu.a., Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021; zur aktuellen Rechtsprechung insoweit s. die halbjährlichen Berichte vonDeutscherin ZAP (zuletzt Fach 9 R, 543). Rechtsprechungsübersicht zu Fragen der Akteneinsicht als Folge des standardisierten Messverfahrens und den dabei relevanten Aspekten des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens sowie des „formellen Aktenbegriffs“ beiDeutscherVRR 10/2018, 4. Zur Akteneinsicht aktuell VerfGH Rheinland-Pfalz NZV 2020, 92 m. Anm.Krenberger= SVR 2020, 147 [Hartmann]. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach verweigerter Überlassung von Messdaten verletzt angesichts divergierender Rechtsprechung der OLG zu einem Anspruch des Betroffenen auf Überlassung der Bedienungsanleitung eines Geschwindigkeitsmessgerätes und Messdaten die Ansprüche auf effektiven Rechtsschutz (Art. 124 LV RhP) und auf den gesetzlichen Richter (Art. 6 Abs. 1 S. 1 LV RhP), wenn das Gericht dabei die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht willkürlich außer Acht lässt (hier an den BGH nach § 121 Abs. 2 GVG).

II. Einordnung als standardisiertes Messverfahren

Die Rechtsprechung der Obergerichte bestimmt für die Praxis maßgeblich die Beurteilung, ob ein Messverfahren grundsätzlich als standardisiert anzusehen ist.

1. Die „PTB-Zulassung“ als antizipiertes Sachverständigengutachten

Hierbei stützen sich die Gerichte auf die Bauartzulassung der einschlägigen Gerätereihe durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB), seit der Reform des Mess- und EichG (MessEG) zum 1.1.2015 auf die Konformitätsbewertung/-erklärung gem. § 6 Abs. 3 MessEG nach Maßgabe der MessEV (zur ReformKrenbergerDAR 2016, 415;RothfußDAR 2016, 257).

a) OLG Frankfurt DAR 2015, 149 m. Anm. Deutscher

In dieser Entscheidung wurde erstmals der PTB-Zulassung verfahrensrechtlich der Rang eines „antizipierten Sachverständigengutachtens“ zugebilligt. Mit der Zulassung erkläre die PTB im Wege eines Behördengutachtens (antizipiertes Sachverständigengutachten), dass bei dem zugelassenen Gerät ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (sog. „standardisierte Messverfahren“). Soll ein möglicher Fehler in der Messtechnik, der Messsoftware oder der Auswertesoftware strukturell angelegt sein und damit eine Vielzahl von Messvorgängen an unterschiedlichen Orten und Zeiten betreffen, stehe diesem Vortrag grundsätzlich die Zulassung durch die PTB als antizipiertes Sachverständigengutachten entgegen. Zunächst müsse der die Zweifel begründende Vortrag ergeben, dass ein Phänomen vorliegt, das bei der Zulassung nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden ist, bevor beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufkommen müssen. Bestellt ein Gericht in diesen Fällen einen Sachverständigen und kommt dieser zu der Bewertung, es liege trotz einer Messung innerhalb der PTB-Zulassung eine Fehlmessung vor, müsse der Sachverständige in einer für das Gericht verständlichen und nachvollziehbaren Form darlegen, wie diese Fehlmessung trotz Zulassungsprüfung durch die PTB möglich ist. Erst wenn er das kann, lägen zwei widerstreitende Sachverständigengutachten vor, das Gutachten der PTB in Form der Zulassung und das gerichtliche Gutachten. In diesen Fällen könne das Gericht eine für das Rechtsbeschwerdegericht prüfungsfähige eigene Bewertung vornehmen oder, was angesichts der Materie naheliegend sei, das beschriebene strukturelle Problem der PTB als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes zur ergänzenden Begutachtung vorlegen. Eichscheine, Zulassungen und Stellungnahmen der PTB, könnten gem. § 256 Abs. 1 S. 1a StPO durch im Protokoll zu vermerkende Verlesung in den Prozess eingeführt werden.

b) Nachfolgende Entscheidungen

Die Obergerichte sind diesem Ansatz gefolgt (OLG Zweibrücken DAR 2017, 399 = zfs 2017, 399; OLG Düsseldorf VRR 3/2017, 17 [Deutscher] = NZV 2017, 287 [Krumm]; VRR 8/2018, 15 [Burhoff]; OLG Oldenburg DAR 2016, 404 = VRR 6/2016, 16 [Deutscher]; OLG Schleswig DAR 2017, 47 m. Anm.Deutscher). Das OLG Bamberg (DAR 2016, 146 = VRR 2/2016, 12; bekräftigt in DAR 2016, 337 = VRR 7/2016, 19 = StRR 8/2016, 18 [jew.Deutscher]) billigt der PTB-Zulassung ausdrücklich eine Indizwirkung zu: Der in Kenntnis aller maßgeblichen Herstellerinformationen erfolgten Bauartzulassung durch die PTB komme die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu, mit dem die generelle Zuverlässigkeit und Geeignetheit des Messgeräts verbindlich festgestellt ist und weitere Informationen zu seiner Funktionsweise entbehrlich sind. Bei Vorliegen eines geeichten Geräts, welches durch geschultes Personal entsprechend den Vorgaben der Bedienungsanleitung des Herstellers eingesetzt wurde, sei damit die Richtigkeit des gemessenen Geschwindigkeitswerts indiziert mit der Folge, dass für die Annahme einer rechtlichen Unverwertbarkeit der Messergebnisse auch dann kein Raum verbleibe, wenn ein beauftragter Sachverständiger, etwa mangels Zugangs zu den patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen, die genaue Funktionsweise nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (ebenso OLG Dresden NZV 2016, 438 = zfs 2016, 292 m. Anm.Krenberger).

c) Bewertung

Die Praxis hat diese Vorgaben zu beachten. Das standardisierte Messverfahren auf der Grundlage der Vorgaben des BGH ist ein wichtiges Instrument, um Geschwindigkeitsverstöße als bußgeldrechtliches „Massengeschäft“ schnell und einfach ahnden zu können. Dabei kommt der „PTB-Zulassung“ einer Geräteserie eine wichtige Bedeutung zu. Folge der aufgezeigten Rechtsprechung ist allerdings, dass aus dem sinnvollen Regel-Ausnahme-Verhältnis faktisch eine „Regel ohne Ausnahme“ gemacht wird. Wenn aus der Annahme eines „antizipierten Sachverständigengutachtens“ folgt, ein vom Betroffenen beauftragter Sachverständiger müsse die genaue Funktionsweise des Geräts nicht kennen und sie nachvollziehen können, wird damit das Messgerät als „Black Box“ angesehen, deren Funktionsweise dem Angriff des Betroffenen entzogen ist. Sachverständige werden an der vollständigen Begutachtung gehindert und wird der PTB nach Durchführung des eigenen Zulassungsverfahrens faktisch die Begutachtungs- und Deutungshoheit überlassen.

2. Ergänzende Stellungnahmen der PTB

In Zweifelsfällen soll das Tatgericht vor einem Freispruch eine ergänzende schriftliche Stellungnahme der PTB einholen, also das strukturelle Problem der PTB als Zulassungs- und Aufsichtsbehörde des Bundes zur ergänzenden Begutachtung vorlegen (OLG Köln zfs 2018, 407 = VRR 7/2018, 17 [Deutscher]; DAR 2019, 399; OLG Frankfurt zfs 2018, 234 = VRR 12/2017, 14 = StRR 12/2017, 18 [jew.Deutscher]). Eine im Internet veröffentlichte Stellungnahme der PTB ist allgemeinkundig und im Freibeweisverfahren zu verwerten (OLG Hamm NZV 2017, 145 [Krumm]: OLG Zweibrücken zfs 2018, 453 = NStZ-RR 2018, 156).

3. Konformitätserklärung und Konformitätsbewertung

Das seit 1.1.2015 geltende MessEG sieht statt des früheren Zulassungsverfahrens ein Konformitätsverfahren vor (§ 6 Abs. 3 MessEG), das eine Konformitätsbewertung (§ 9 MessEV) und sodann eine Konformitätserklärung (§ 11 MessEV) erfordert. Das OLG Celle (zfs 2019, 509 = NZV 2019, 646 [abl.Deutscher]) ist der Ansicht, es habe keine Auswirkungen auf die Annahme eines standardisierten Messverfahrens, wenn die Konformitätserklärung zeitlich vor der durchzuführenden Konformitätsbewertung erfolgt ist. Indessen folgt aus § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 MessEV, dass die Konformitätserklärung sämtliche Angaben enthalten muss, die nach dem jeweiligen Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen sind. Die Erklärung ist obligatorischer Abschluss der Bewertung, setzt also deren vorherige Durchführung voraus. Die Gefahr einer „Blankoerklärung“ ist anderenfalls nicht ausgeschlossen (näherDeutschera.a.O.).

4. Überschreitung der Vorgaben der Zulassung

Das OLG Karlsruhe hat mehrfach das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens trotz Überschreitung des zugelassenen Messbereichs angenommen: Fließen in die Geschwindigkeitsmessung (hier: PoliScan Speed) Einzelmessungen ein, deren Ortskoordinaten geringfügig außerhalb des von der PTB zugelassenen Messbereichs liegen, begründe dies grundsätzlich nicht die Notwendigkeit, die Messung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen und im Urteil über die bei Einsatz eines standardisierten Messverfahrens erforderlichen Angaben hinaus Feststellungen zu Funktionsweise und Ablauf der Messung zu treffen (zfs 2017, 532 m. Anm.Krenberger= VRR 7/2017, 22 = StRR 8/2017, 21 [jew.Deutscher]). Bei einer nur im Zentimeterbereich liegenden Überschreitung könne eine relevante Beeinflussung des Messergebnisses aus physikalischen und mathematischen Gründen ausgeschlossen werden, so dass auch deswegen in diesen Fällen die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht geboten sei (zfs 2018, 708; vgl. a OLG Zweibrücken zfs 2018, 453 = NStZ-RR 2018, 156). Selbst ein über den allgemeinen Toleranzabzug hinausgehender Abschlag vom gemessenen Wert liege in solchen Fällen eher fern und bedürfe jedenfalls eingehender, auf den Einzelfall bezogener Begründung (zfs 2017, 652 = NZV 2018, 44 [Koehl]). – Fand eine Geschwindigkeitsmessung mit einem zugelassenen Messgerät statt, wobei lediglich die Länge des Verbindungskabels zwischen Messgerät und Bedieneinheit die in der Bauartzulassung festgelegte Höchstlänge um einige Zentimeter überschritt – was laut einer als Behördengutachten zu wertenden schriftlichen Mitteilung der PTB keinen Einfluss auf das Messergebnis hat – sei es rechtsfehlerhaft, wenn der Bußgeldrichter ohne eigene Beratung durch einen Sachverständigen einen Toleranzabzug von 20 % der gemessenen Geschwindigkeit vornimmt (KG VRS 131, 246). – Bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der Bauartzulassung verliert jedoch ein an sich standardisiertes Messverfahren diesen Charakter mit der Folge, dass die Messung vom Tatrichter in aller Regel unter Hinzuziehung eines Sachverständigen auf ihre Richtigkeit zu prüfen ist. Das muss auch bei „nicht nennenswerten“ Abweichungen von den Vorgaben der Bauartzulassung gelten.

Hinweis:

Das OLG Frankfurt hat Zweifel am Vorliegen einer wirksamen PTB-Zulassung (hier: PoliScan Speed) kurzerhand als „Scheinproblem“ bezeichnet (zfs 2017, 174 = VRR 1/2018, 15 [abl.Deutscher]).

III. Speicherung der Rohmessdaten

Der VerfGH Saarland hat in einer grundlegenden Entscheidung verlangt, dass Messgeräte beim standardisierten Messverfahren die Rohmessdaten speichern müssten. Es bestehe ein verfassungsrechtliches Beweisverwertungsverbot für das Ergebnis solcher Geschwindigkeitsmessungen, bei welchen das eingesetzte Messgerät (hier: Traffistar S 350) die erhobenen Rohmessdaten nicht speichert, so dass diese der Verteidigung nicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zur Verfügung gestellt werden können. Die Grundsätze des fairen rechtsstaatlichen Verfahrens verlangten, dass der Betroffene die Möglichkeit haben müsse, sich der Berechtigung der Beweiskraft der dem Gericht vorliegenden Umstände zu vergewissern. Es gehöre zu einem rechtsstaatlichen Verfahren die grundsätzliche Möglichkeit der Nachprüfbarkeit einer auf technischen Abläufen und Algorithmen beruhenden Beschuldigung. Hierfür sei die Speicherung der Rohmessdaten erforderlich. Dass eine Speicherung der Rohmessdaten ohne größeren Aufwand technisch möglich ist, sei nicht zu bezweifeln. Die Speicherung sei zur nachträglichen Plausibilitätskontrolle auch geeignet (NJW 2019, 2456 m. krit. Anm.Krumm= NZV 2019, 414 m. krit. Anm.Krenberger= DAR 2019, 500 m. Anm.Gratz= zfs 2019, 527 = StRR 8/2019, 28/VRR 8/2019, 11 [jew. Zust.Deutscher]; Bespr. vonPeukerNZV 2019, 443 [abl.];MysegadesNZV 2020, 119 [zust.]).

Das Urteil hat unmittelbare Bindungswirkung nur für Gerichte und Behörden im Saarland. Dort gilt das Erfordernis der Speicherung der Rohmessdaten auch bei Geschwindigkeitsverstößen als Grundlage für die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO (OVG Saarlouis NJW 2020, 1537 = VRR 5/2020, 25 [Deutscher] gegen die Vorinstanz VG Saarlouis VRR 4/2020, 23 [Deutscher]). Erwartungsgemäß ist diese Entscheidung bei den Obergerichten außerhalb des Saarlands auf Widerstand gestoßen. Von einem Verstoß gegen das faire Verfahren mit der Folge eines Verwertungsverbots sei nicht allein deshalb auszugehen, weil durch das zur Verfolgung der Verkehrsordnungswidrigkeit eingesetzte, alle Kriterien eines standardisierten Messverfahrens erfüllende Messgerät neben dem dokumentierten Messergebnis keine sog. Rohmessdaten für den konkreten Messvorgang aufgezeichnet, abgespeichert, vorgehalten oder sonst nach Abschluss der Messung zur nachträglichen Befundprüfung oder Plausibilitätskontrolle bereitgehalten oder diese Daten unterdrückt werden (BayObLG DAR 2020, 145 = VRR 1/2020, 17 = StRR 1/2020, 27 [jew. abl.Deutscher= NZV 2020, 322 [Sandherr]). Ob das Ergebnis einer Messung im Einzelfall reproduzierbar ist, könne die Validität der Untersuchung nicht beseitigen (OLG Stuttgart DAR 2019, 697 = zfs 2019, 713; ebenso OLG Köln DAR 2019, 695; OLG Oldenburg VRR 3/2020, 21 [Burhoff]; OLG Schleswig VRR 2/2020, 25 [Niehaus]; OLG Frankfurt NStZ-RR 2020, 155; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 6.11.2019, 2 Rb 35 Ss 808/19, juris). Wird wegen der fehlenden Speicherung von Einzelmessdaten einer Geschwindigkeitsmessung ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht, müsse der Verwertung in der Hauptverhandlung spätestens zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt widersprochen werden (OLG Karlsruhe a.a.O.).

IV. Folgen des standardisierten Messverfahrens

1. Regelwirkung

Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis folgt, dass bei Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens die Angabe des Messverfahrens, der gemessenen Geschwindigkeit und der Höhe des Toleranzabzugs im Urteil genügt (OLG Bamberg DAR 2018, 93; OLG Frankfurt DAR 2018, 639 m. Anm.Fromm; OLG Koblenz NZV 2018, 531 [Fromm]; OLG Hamburg NZV 2019, 255 m. Anm.Fromm). Eine nähere tatrichterliche Überprüfung des Messwertes durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn im Einzelfall konkrete Zweifel an der Funktionstüchtigkeit oder sachgerechten Handhabung des Messgeräts und deshalb an der Richtigkeit des Messergebnisses bestehen (OLG Oldenburg DAR 2016, 404 = VRR 6/2016, 16 [Deutscher]). Formal-rechtlich trifft den Betroffenen zwar keine „Darlegungs- und Beibringungslast“ in Bezug auf die geltend gemachte Unrichtigkeit des im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erzielten Messergebnisses (OLG Bamberg NZV 2018, 425 = DAR 2018, 573 = NStZ 2018, 724 = VRR 7/2018, 14 = StRR 7/2018, 23 [jew.Deutscher]). Solche Zweifel können faktisch in aller Regel aber nur durch einen entsprechenden Vortrag des Betroffenen ausgelöst werden. Dabei genügen nicht bloße Behauptungen eines Messfehlers „ins Blaue“ hinein. Die abstrakt-theoretische Möglichkeit eines Messfehlers und ein hierauf beschränkter Beweisantrag vermögen keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der Messung zu begründen (OLG Frankfurt zfs 2018, 234 = VRR 12/2017, 14 = StRR 12/2017, 18 [jew.Deutscher]). Der bloße Verstoß gegen eine interne Verwaltungsvorschrift bei Durchführung der Messung hat keine Auswirkungen auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens (OLG Stuttgart DAR 2015, 407).

Hinweis:

Ein an einem Messgerät angebrachtes Instandsetzerkennzeichen bezeugt in gleicher Weise wie die Eichmarke, dass das Gerät den Vorgaben des MessEG entspricht. Bei einem standardisierten Messverfahren reicht es deshalb aus, wenn sich der Tatrichter davon überzeugt hat, dass an dem Messgerät ein Instandsetzerkennzeichen angebracht war und die Bedienvorschriften eingehalten wurden. Nähere Ausführungen dazu sind im Urteil regelmäßig nicht erforderlich (OLG Karlsruhe VRR 7/2020, 21 [Deutscher]).

2. Ausnahme

Ein Mangel bei einem standardisierten Messverfahren muss qualitativ und quantitativ konkret festgestellt werden und kann nicht durch einen willkürlichen Zuschlag von Prozentpunkten auf den Toleranzwert überdeckt werden (OLG Koblenz zfs 2018, 410). Kann nicht von einem standardisierten Messverfahren ausgegangen werden, ist die erfolgte Messung als solche nicht generell unverwertbar. Vielmehr muss das Gericht dann von einem individuellen Messverfahren ausgehen, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Will das Gericht eine Verurteilung des Betroffenen gleichwohl auf ein solches belastetes Messergebnis stützen, muss es die Korrektheit der Messung individuell überprüfen und ohne die Erleichterungen des standardisierten Verfahrens im Urteil darlegen (OLG Bamberg zfs 2017, 171 m. Anm.Krenberger; KG NStZ 2018, 722 = NZV 2018, 585 [Krenberger]). Ist ein Sachverständiger in seinem Gutachten über eine Geschwindigkeitsmessung mit einer Geschwindigkeitsmessanlage (hier: ESO 3.0) zu dem Ergebnis gekommen, dass sechs Messungen der Messserie technisch nicht nachvollziehbar sind und dass hinsichtlich des Fahrzeugs des Betroffenen nicht auszuschließen ist, dass ein äußerer optischer Effekt die Messung ausgelöst hat mit der Folge, dass der Messwert nicht die vom Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit wiedergibt, ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht auf dieser Grundlage Zweifel daran mit der Folge des Freispruchs hat, dass der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat (OLG Naumburg DAR 2015 405).

RiAGDr. Axel Deutscher, Bochum

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