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Pauschgebühr des Wahlanwalts

Zur (Un-)Zulässigkeit eines Antrags des Wahlverteidigers auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG nach Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags und wirksamer Ausübung seines Bestimmungsrechts nach § 14 Abs. 1 RVG.

(Leitsatz des Gerichts)

OLG Jena, Beschl. v. 21.5.2021 – (S) AR 104/20

I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten in einem Verfahren als Wahlverteidiger verteidigt. Das Verfahren ist nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten wurden der Staatskasse auferlegt. Mit Schriftsatz vom 23.4.2020 stellte der Rechtsanwalt den Antrag, notwendige Auslagen im Umfang von 2.352,25 EUR zu seinen Gunsten festzusetzen. Dies lehnte die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 6.8.2020 unter Bezugnahme auf die zugunsten der Pflichtverteidigerin bereits erfolgte Festsetzung ab (§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO). Gegen diesen Beschluss legte der Wahlverteidiger am 12.8.2020 sofortige Beschwerde ein, über die noch nicht entscheiden ist. Im Beschwerdeverfahren stellte er mit Schriftsatz vom 14.9.2020 auch einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gem. § 42 RVG durch das OLG. Das OLG hat, nach Übertragung der Sache gem. § 42 Abs. 2 RVG auf den Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, den Antrag als unzulässig zurückgewiesen.

II. Entscheidung

Bislang hat das OLG Jena zur Zulässigkeit eines Antrags nach § 42 RVG in zwei Verfahren Stellung genommen. Im Verfahren 1 AR S 72/07 (AGS 2008, 174 = StRR 2008, 158 = RVGreport 2008, 25) hat es über eine Fallgestaltung entschieden, in der der Verteidiger erst nach rechtskräftiger Festsetzung der gesetzlichen Gebühren einen Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG gestellt hatte. Dieser Umstand sei – so das OLG – für die Unzulässigkeit des Antrags maßgebend gewesen. Die Formulierung in diesem Beschluss – „die Folge dieser in § 42 Abs. 4 RVG statuierten Bindungswirkung ist, dass der Wahlverteidiger die Pauschgebühr zu einem Zeitpunkt beantragen muss, in dem die durch das OLG getroffene Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden kann“ – könne aber insoweit nur als obiter dictum verstanden werden.

Dem weiteren Beschluss des OLG Jena im Verfahren AR (S) 25/10 (AGS 2011, 287 = RVGreport 2010, 414 = StRR 2011, 79) habe eine andere Fallgestaltung zugrunde gelegen. In dem Verfahren sei der Kostenfestsetzungsantrag des Verteidigers vom 23.10.2008 abgelehnt worden und im folgenden Abhilfeverfahren sei vom LG mit Beschluss vom 2.12.2009 eine Kostenfestsetzung erfolgt. Der bereits zuvor, ebenfalls am 23.10.2008, gestellte Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr, der als Antrag nach § 42 RVG auszulegen gewesen sei, sei dem Senat erstmals am 8.4.2010 vorgelegt worden. Der Senat habe diesen Antrag als (nicht mehr) zulässig zurückgewiesen, weil der Verteidiger mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.10.2008 sein Ermessen gegenüber der Staatskasse ausgeübt hatte. Zwar hätten die Rechtspflegerin und die Vertreterin der Staatskasse nicht bedacht, dass bei einer gleichzeitigen Antragstellung auf Kostenfestsetzung und Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG die Akten dem OLG zunächst zur Entscheidung über den Antrag nach § 42 RVG hätten vorgelegt werden müssen, jedoch habe es der Antragsteller selbst in der Hand gehabt, der rechtskräftigen Festsetzung der Gebühren unterhalb der Grenzen des § 42 RVG durch Einlegung von Rechtsmitteln entgegenzuwirken.

In der Entscheidung habe der Senat indes bereits unter Bezugnahme auf den Beschluss des OLG Celle vom 29.7.2008 (AGS 2008, 546 = RVGreport 2008, 382 = NStZ-RR 2009, 31) dargelegt: „Mit dem Kostenfestsetzungsantrag hat der Verteidiger sein Ermessen nach § 14 Abs. 1 RVG gegenüber der Staatskasse ausgeübt. Der Rechtsanwalt ist an dieses einmal ausgeübte Ermessen bei der Bestimmung der angefallenen Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gebunden (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, § 14 RVG Rn 4; Hartmann, Kostengesetze, § 14 Rn 12)“.

Vorliegend hat das OLG nun – erstmals – über eine Fallgestaltung zu befinden, in der der Wahlverteidiger einen Kostenfestsetzungsantrag – hier am 23.4.2020 – gestellt und in dem er sein Ermessen nach § 14 RVG durch Beantragung der jeweiligen höchsten Rahmengebühren geltend gemacht, er gegen den ablehnenden Beschluss der Rechtspflegerin Beschwerde eingelegt und erst im Beschwerdeverfahren einen Antrag nach § 42 RVG gestellt hat. Dieser Antrag sei unter Anwendung der bereits im Senatsbeschluss in AR (S) 25/10) (a.a.O.) in Bezug genommenen Rechtsauffassung unzulässig. Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.4.2020 habe der Verteidiger sein Bestimmungsrecht nach § 14 Abs. 1 RVG wirksam ausgeübt. An dieses einmal ausgeübte Ermessen bei Bestimmung der Billigkeit der angefallenen Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens sei der Verteidiger gebunden (vgl. Gerold/Schmidt-Mayer, RVG, 24. Aufl., § 14 Rn 4). Die Ausübung des Ermessens sei Bestimmung der Leistung durch den Verteidiger und erfolge gem. § 315 Abs. 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Mandanten bzw. aufgrund der in der Strafprozessvollmacht vereinbarten Abtretung von Erstattungsforderung gegenüber der Landeskasse dieser gegenüber (vgl. OLG Celle, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.10.2012 – 3 RVGs 48/11). Nur dann, wenn der Rechtsanwalt eine Gebührenerhöhung ausdrücklich vorbehalten hat, über die Bemessungsfaktoren getäuscht wurde oder einen gesetzlichen Gebührentatbestand übersehen hat, komme eine Gebührenerhöhung in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Da der Verteidiger die Feststellung einer Pauschgebühr auch erst knapp fünf Monate nach dem Kostenfestsetzungsantrag gestellt hat, könne auch nicht schlüssig angenommen werden, dass er sich weitere, über die Rahmenhöchstgebühr hinausgehende Forderungen vorbehalten habe (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).

III. Bedeutung für die Praxis

Im Zusammenhang mit dieser Entscheidung kann man den Wahlverteidiger, der ggf. nach § 42 RVG eine Pauschgebühr geltend machen will, nur noch einmal warnen und zur Vorsicht bzw. richtigen Reihenfolge von entsprechenden Anträgen raten. Sonst gehen möglicherweise Gebührenteile verloren, wenn es um die Feststellung einer Pauschgebühr nach § 42 RVG geht. Denn die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik Auslagenerstattung und Pauschgebühr nach § 42 RVG geht im Grunde dahin, dass dies nicht mehr möglich ist, wenn der Verteidiger das ihm über § 14 RVG eingeräumte Ermessen bereits ausgeübt hat. Dazu liegen aus der Vergangenheit mehrere OLG-Entscheidungen vor, an die dieser Beschluss weitgehend nahtlos anschließt. Aus dieser Rechtsprechung kann nur der Schluss gezogen werden: erst der Antrag nach § 42 RVG und dann ggf. weitere Festsetzungsanträge. Und wenn man das miteinander verbindet, dann ist darauf zu achten, dass die Kostenfestsetzung nicht vor der Entscheidung über den Antrag aus § 42 RVG rechtskräftig wird. Hintergrund dieser Rechtsprechung ist, dass der Wahlanwalt mit einem Erstattungsantrag mit der Bezifferung der geltend gemachten Gebühren sein Ermessen (§ 14 Abs. 1 RVG) bereits ausgeübt hat und daran gebunden ist. Wobei hier allerdings eins irritiert: Über die Kostenbeschwerde des Verteidigers betreffend seinen abgelehnten Erstattungsantrag ist noch nicht entschieden worden. Daher hätte die durch das OLG ggf. getroffene Feststellung einer Pauschgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren noch Berücksichtigung finden können, worauf das OLG im Verfahren 1 AR S 72/07 (AGS 2008, 174 = StRR 2008, 158 = RVGreport 2008, 25) ausdrücklich hingewiesen hatte. Warum das allerdings nun nur ein obiter dictum war und hier nicht gelten soll, hat das OLG behauptet, aber nicht näher begründet.

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

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