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Strafbarkeit der Fälschung von Corona-Antigentest (bis 23.11.2021)

1. Corona-Antigentests sind Gesundheitszeugnisse i.S.d. § 277 StGB.

2. Ihre Fälschung durch Personen, die keine tauglichen Täter i.S.d. § 277 StGB sind, ist daher nicht nach § 267 StGB strafbar.

(Leitsätze des Gerichts)

LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2021 – 19 Qs 90/21

I. Sachverhalt

Der Arbeitgeber des Beschuldigten fand am 15.9.2021 am Arbeitsplatz auf dem Schreibtisch des Beschuldigten ein Stapel mit Blankoformularen für die Bescheinigung über die Durchführung eines Corona-Antigentests. Auf den Blankoformularen war der Beschuldigte als für den Betrieb den Test ausführende Person ausgewiesen und es befand sich darauf ein Stempel der Firma. Der Beschuldigte war hierzu zu keiner Zeit berechtigt gewesen. Auf Beschluss des AG wurde die Wohnung des Beschuldigten am 20.9.2021 durchsucht. Dabei wurden entsprechende Blankoformulare gefunden und sichergestellt. Der Verteidiger des Beschuldigten verfolgt mit seiner Beschwerde die Feststellung, dass die Durchsuchung mangels Tatverdachts rechtswidrig gewesen sei. Dem hat das AG nicht abgeholfen. Die Beschwerde war erfolgreich.

II. Entscheidung

Im Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung habe kein Anfangsverdacht einer verfolgbaren Straftat durch den Beschuldigten i.S.d. § 102 StPO vorgelegen. Ein Anfangsverdacht wegen Fälschens von Gesundheitszeugnissen gem. § 277 StGB habe nicht vorgelegen, da nie der Verdacht bestand, dass der Beschuldigte Bescheinigungen unter der Bezeichnung als Arzt oder als eine andere approbierte Medizinalperson oder unter dem Namen einer solchen Person erstellt habe.

Es habe auch kein Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung nach § 267 StGB bestanden: Bei einer Bescheinigung über die Durchführung eines Corona-Antigentests handele es sich um ein Zeugnis über den Gesundheitszustand, sodass der Anwendungsbereich des § 277 StGB eröffnet ist. Gesundheitszeugnisse seien Bescheinigungen über den gegenwärtigen körperlichen oder psychischen Gesundheitszustand oder die Krankheit eines Menschen sowie über früher durchgemachte Krankheiten und die von ihren verursachten Spuren, weiter Bescheinigungen über Aussichten, von gewissen Krankheiten befallen oder verschont zu werden (Schönke/Schröder/Heine/Schuster, § 277 StGB Rn 2). Die bei dem Beschuldigten festgestellten Formulare waren in den Punkten hinsichtlich der Personaldaten der getesteten Person, des Testergebnisses und des Testdatums nicht ausgefüllt. Allerdings habe der Verdacht bestanden, dass der Beschuldigte derartige Formulare zur Bescheinigung von Corona-Antigentests zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 15.9.2021 und dem 20.9.2021 auch bereits mit den oben genannten und noch nicht ausgefüllten Punkten vollständig ausgefüllt habe und damit eine Bescheinigung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Coronainfektion bei der in das Formular als getestet eingetragenen Person erstellt habe, mithin eine Bescheinigung über den körperlichen Gesundheitszustand dieser Person verfasst habe. Nach h.M. sei aber die Fälschung von Gesundheitszeugnissen gegenüber anderen Urkundenfälschungen privilegiert (MüKo/Erb, StGB, 3. Aufl. 2019, § 277 Rn 1): Die Urkundenfälschung habe einen höheren Strafrahmen als die §§ 277–279 StGB, bei denen es zudem keine Versuchsstrafbarkeit gibt. Außerdem müsse die Täuschung gegen eine Behörde oder Versicherungsgesellschaft gerichtet sein. Schließlich handele es sich bei § 277 StGB um ein vollständig zweiaktiges Delikt. Die überwiegende Auffassung in der Rechtswissenschaft schließe daraus, dass eine umfassende Sperrwirkung gegenüber dem Straftatbestand der Urkundenfälschung besteht. § 267 StGB sei danach bei der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nicht anwendbar – auch wenn dadurch Strafbarkeitslücken entstehen. Diese Auslegung habe auch das LG Osnabrück mit Beschluss vom 26.10.2021 (3 Qs 38/21; juris; so auch Gaede/Krüger, NJW 2021, 2159) getroffen. Für die Sperrwirkung sei es unerheblich, ob es im konkreten Fall zu einer Strafbarkeit nach § 277 StGB kommt oder nicht. Für das Eingreifen der Sperrwirkung genüge, dass lediglich das Tatbestandsmerkmal des Gesundheitszeugnisses und nicht einer anderen Urkunde vorliegt und damit der Anwendungsbereich des § 277 StGB eröffnet ist. Ein Anfangsverdacht nach anderen Vorschriften sei nicht ersichtlich, insbesondere sei der Beschuldigte auch nicht strafbar nach den Vorschriften des IfSG. Hier wäre eine polizeirechtliche Durchsuchungsanordnung gem. § 36 Abs. 5 PolG BW infrage gekommen.

III. Bedeutung für die Praxis

Der Beschluss zeigt, dass der Rechtsstaat auch in Krisenzeiten funktioniert. Wie schon das LG Paderborn (StRR 1/2022, in dieser Ausgabe [Deutscher]) zur Strafbarkeit der Fälschung von Impfausweisen zeigt hier das LG Karlsruhe zur Fälschung von Corona-Antigentests eine Strafbarkeitslücke für Fälle bis zum 23.11.2021 auf. Durch das ÄnderungsG vom 23.11.2021 (BGBl I, S. 4906, in Kraft seit dem 24.11.2021) wurden diese Lücken in §§ 275, 277–279 StGB geschlossen. Ob die vom LG mit der h.A. bejahte Sperrwirkung gegenüber § 267 StGB auch dann eingreift, wenn zwar ein Gesundheitszeugnis vorliegt, die übrigen Merkmale des § 277 StGB aber nicht, erscheint zumindest debattierbar. Dies gilt umso mehr angesichts der neuen formellen Subsidiaritätsklausel in §§ 277, 279 StGB n.F. („wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften dieses Abschnitts mit schwererer Strafe bedroht ist“). Hinzuweisen ist auch auf die Strafbarkeit nach § 75a IfSG n.F.

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

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