Beitrag

Änderungen im Recht der Nebenklage (§§ 397a, 397b StPO)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10.12.2019 (BGBl I, S. 2121) sind 2019 auch die Regelungen betreffend die Nebenklage geändert bzw. erweitert worden. Wir stellen nachfolgend die neuen Regelungen vor.

I.Privilegierungstatbestände (§ 397a Abs. 1 Nr. 1 u. 1a StPO)

§ 397a Abs. 1 StPO privilegiert Nebenkläger, die Opfer der dort genannten Verbrechen geworden sind; ihnen kann ohne weitere Voraussetzungen ein anwaltlicher Beistand bestellt werden. Das Gesetz hat die Privilegierungstatbestände erweitert.

Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – vom 4.11.2016 (BGBl I, S. 2460) ist die Strafbarkeit nach § 177 StGB deutlich erweitert und sind in § 177 Abs. 1 und Abs. 2 StGB neue Grundtatbestände geschaffen worden, die als Vergehen ausgestaltet sind. Zugleich sind die früher von § 177 Abs. 1 StGB a.F. erfassten Fälle in einem Qualifikationstatbestand weiterhin als Verbrechen geregelt (§ 177 Abs. 5 StGB). Soweit sich die Strafbarkeit gemäß § 177 Abs. 6 StGB auf die Tathandlungen der Vergehen des sexuellen Übergriffs und der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB bezieht, ändert die in § 177 Abs. 6 StGB angedrohte Mindestfreiheitsstrafe von zwei Jahren nicht den Deliktscharakter der Straftat als Vergehen (§ 12 Abs. 3 StGB). Folglich fielen die besonders schweren Fälle des § 177 StGB, die sich nur auf die neuen Grundtatbestände des § 177 Abs. 1 und 2 StGB beziehen, nicht unter die in § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO a.F. genannten Verbrechen. Nach der Rechtslage hatten in diesen Fällen daher die Opfer keinen Anspruch auf privilegierte Bestellung eines Rechtsbeistands.

In § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist durch die Neuregelung der Katalog der Straftaten zur privilegierten Bestellung eines Beistands auf die besonders schweren Fälle eines Vergehens nach § 177 Abs. 6 StGB erweitert worden. Dies betrifft insbesondere Opfer von Vergewaltigungen, welche nur einen der Grundtatbestände der § 177 Abs. 1 und 2 StGB erfüllen. Der Gesetzgeber begründet dies mit einer Verbesserung der Rechtslage und einer Anpassung an die Interessen der Opfer jeder Form von Vergewaltigung (dazu BT-Drucks 19/14747, S. 37). Das Unrecht der von § 177 Abs. 6 StGB erfassten Straftaten sei „gewichtig“, auch wenn nur einer der neuen Grundtatbestände erfüllt sei. Allen Opfern einer von § 177 Abs. 6 StGB erfassten Straftat drohten vergleichbare Belastungen durch das Ermittlungs- und Gerichtsverfahren wie in den von § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO bereits erfassten Verbrechenstatbeständen des § 177 StGB. Die vorgeschlagene Neuregelung verhelfe dazu, den Opferschutz den bereits geregelten Anwendungsfällen in § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzugleichen. Durch die vorgeschlagene Neuregelung werde im Übrigen das geltend Recht der Bestellung gem. § 397a Abs. 1 StPO im Hinblick auf Vergewaltigungstatbestände auf das Schutzniveau vor Abschaffung des § 179 StGB a.F. angehoben (dazu BT-Drucks 19/14747, S. 38).

Der Kreis der nach § 397a Nr. 1a StPO privilegierten Nebenkläger ist ebenfalls um die Opfer einer Straftat nach § 177 Abs. 6 StGB erweitert worden. Insoweit handelt es sich um eine Folgeänderung zur Erweiterung des Bestellungsanspruchs bestimmter Nebenkläger gem. § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO.

Nach § 397a Abs. 1 Nr. 1a StPO a.F. wurde ein privilegierter Anspruch auf einen Rechtsbeistand (nur) gewährt, wenn der Nebenkläger Opfer eines Verbrechens nach § 177 StGB aus Gruppen (§ 184j StGB) geworden war. Lag der aus der Gruppe begangenen Straftat gem. § 184j StGB kein Verbrechen nach § 177 StGB, sondern ein besonders schwerer Fall eines Vergehens wie die Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB zugrunde, konnte dem Nebenkläger nicht unter den erleichterten Voraussetzungen des § 397a Abs. 1 Nr. 1a StPO ein Rechtsbeistand bestellt werden. Dies hat der Gesetzgeber als nicht vereinbar mit dem Gleichlauf der Verbrechenstatbestände des § 177 StGB mit den besonders schweren Fällen gem. § 177 Abs. 6 StGB in § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO angesehen und daher die Nr. 1a ergänzend angepasst.

Infolge der Anpassung des Katalogs für die Nebenklage in § 397a Nr. 1 und 1a StPO ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch der Katalog des § 80 Abs. 3 S. 1 JGG für die Nebenklage gegen Jugendliche um Vergehen nach § 177 Abs. 6 StGB mit dem § 80 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 JGG erweitert worden. Zur besseren Übersichtlichkeit hat der Gesetzgeber die Vorschrift zugleich durch eine Nummerierung des Deliktskatalogs neu gefasst. § 80 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 und 3 JGG entsprechen den bereits bislang in § 80 Abs. 3 S. 1 JGG enthaltenen Katalogtaten.

In § 397a Abs. 1 Nr. 1 StPO a.F. wurde bislang (immer noch) auf den sexuellen Missbrauch widerstandsunfähiger Personen gemäß § 179 StGB in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung verwiesen. Dieser Straftatbestand ist aber durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes sexueller Selbstbestimmung vom 4.11.2016 (BGBl I, S. 2460) aufgehoben worden, ohne dass die Nr. 1 daran angepasst worden ist. Das Gesetz hat diesen redaktionellen Fehlverweis nun aufgehoben und die Regelung in der Nr. 1 an die geltende Rechtslage angepasst.

II.Gemeinschaftliche Nebenklage (§ 397b StPO)

Der (neue) § 397b StPO enthält eine wesentliche Neuerung. In § 397b StPO ist nämlich nun ausdrücklich eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorgesehen (zum Hintergrund dieser (Neu-)Regelung BT-Drucks 19/14747, S. 38). Die Neuregelung knüpft an die bisherige Rechtsprechung an. Die hatte das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO nicht auch als ein Verbot der Mehrfachvertretung angesehen (Burhoff, in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 9. Aufl. 2022, Rn 3208 m.w.N). Die Einzelheiten, unter deren Voraussetzung die Bestellung oder Beiordnung eines Vertreters für mehrere Nebenkläger nach früherem Recht zulässig war, waren in der Rechtsprechung zwar umstritten. Einhellig ist sie jedoch davon ausgegangen, dass eine Mehrfachvertretung insbesondere bei mehreren Hinterbliebenen eines getöteten Tatopfers in Betracht kommen kann (siehe nur OLG Hamburg NStZ-RR 2013, 153, 154; OLG Köln StV 2014, 277 und 278 m. Anm. Pues, StV 2014, 304; OLG Düsseldorf StRR 2015, 264).

Die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung setzt nach § 397b Abs. 1 S. 1 StPO voraus, dass die Nebenkläger gleichgelagerte Interessen verfolgen.

Gleichgelagerte Interessen werden nach § 397b Abs. 1 S. 2 StPO in der Regel bei Nebenklägern anzunehmen sein, die nahe Angehörige desselben Getöteten (§ 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) sind. Dies wird insbesondere in den Fällen in Betracht kommen, in denen sich mehrere minderjährige Kinder eines Getöteten als Nebenkläger anschließen. Gleichgelagerte Interessen im Sinne der Neuregelung setzen keine Interessensgleichheit oder vollständige Einigkeit der Nebenkläger voraus (BT-Drucks 19/14747, S. 38; dazu aus der Rechtsprechung KG StRR 8/2021, 21 = AGS 2021, 332 = StV-S 2021, 111 [Ls.]; OLG Karlsruhe StRR 11/2020, 2 [Ls.] = StV-S 2021, 26 [Ls.]).

Hinweis

Es handelt sich insoweit aber nur um ein nicht abschließendes Regelbeispiel (BT-Drucks 19/14747, S. 39). Gleichgelagerte Interessen sind auch außerhalb von Tötungsdelikten und unabhängig von Verwandtschaftsbeziehungen denkbar, etwa bei Großschadensereignissen oder Umweltdelikten. Die Kriterien für das Vorliegen gleichgelagerter Interessen sind anhand der jeweiligen Umstände zu ermitteln.

Gegenläufige, widersprüchliche oder unvereinbare Interessen von Nebenklägern, deren gleichzeitige Wahrnehmung dem Mehrfachvertreter wegen widerstreitender Interessen gem. § 43a Abs. 4 BRAO berufsrechtlich untersagt wäre, stehen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/14747, S. 39) der Annahme gleichgelagerter Interessen entgegen. Nicht jeder Interessensunterschied begründet allerdings schon einen Interessenwiderstreit (KG StRR 8/2021, 21 = AGS 2021, 332 = StV-S 2021, 111 [Ls.]; OLG Karlsruhe StRR 11/2020, 2 [Ls.] = StV-S 2021, 26 [Ls.]). Unterschiedlichen Auffassungen unter den Nebenklägern über die Art und Weise der Verfahrensführung kann ggf. dadurch begegnet werden, dass mehrere Gruppen gebildet werden, um so im Rahmen einer Gruppenvertretung sicherzustellen, dass der Nebenklagevertreter im Namen nur eines bestimmten Nebenklägers/einer Gruppe einzelne Anträge stellt beziehungsweise Erklärungen vornimmt. Stets werden die Umstände des Einzelfalls maßgeblich sein (vgl. dazu BT-Drucks 19/14747, S. 39; so auch Pues, StV 2014, 304 in der Anm. zu OLG Köln StV 2014, 277 und 278).

§ 397b Abs. 1 S. 1 StPO ist als Kann-/Ermessensvorschrift ausgestaltet. Das Gericht hat auf der Rechtsfolgenseite sowohl ein Entschließungs- als auch ein Auswahlermessen (OLG Karlsruhe StRR 11/2020, 2 [Ls.] = StV-S 2021, 26 [Ls.]). Insoweit gilt:

Hinsichtlich des Entschließungsermessens, also der Frage, ob die Mehrfachvertretung überhaupt in Betracht zu ziehen ist, kann/muss das Gericht neben der Interessenlage der Nebenkläger weitere Gesichtspunkte berücksichtigen, wie die Wahrung der Rechte des Angeklagten, den Resozialisierungsgedanken oder die voraussichtliche Dauer und Komplexität des Verfahrens.

Hinweis

Liegen sachliche Gründe vor, nach denen die Wahrnehmung der Interessen der Nebenkläger nur durch einen jeweils gesonderten Rechtsbeistand sachgerecht erfolgen kann, soll von der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung abgesehen werden.

Das Entschließungsermessen umfasst auch die Frage, ob die Nebenkläger ggf. in Gruppen einzuteilen sind, und die Einteilung der Gruppen von Nebenklägern (BT-Drucks 19/14747, S. 39 f.). Das Gericht wird sich insoweit an den gleichgelagerten Interessen der Nebenkläger orientieren. Ob die Nebenkläger Anspruch auf Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO haben oder Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO erhalten (Burhoff, EV, Rn 4361 ff. m.w.N.), ist für die Einteilung der Gruppen ohne Bedeutung. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Gericht einer größeren Anzahl von Nebenklägern, die gleichgelagerte Interessen verfolgen, mehrere gemeinschaftliche Nebenklagevertreter bestellt, wenn erst hierdurch eine sachgerechte und vertrauensvolle Interessenvertretung erfolgen kann. Berücksichtigt werden können dabei auch verfahrensökonomische Gründe, die in der Wahrnehmung der Mehrfachvertretung durch den Nebenklagevertreter liegen. Eine Zusammenfassung einer zu großen Anzahl von Nebenklägern im Zuge der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung könnte nämlich dazu führen, dass eine sachgemäße Interessenvertretung nicht mehr gewährleistet wäre, weil zu viele Einzelabsprachen getroffen werden müssten (BT-Drucks 19/14747, S. 40).

Auch das sog. Auswahlermessen hinsichtlich des Nebenklagevertreters liegt beim Gericht (KG StRR 8/2021, 21 = AGS 2021, 332 = StV-S 2021, 111 [Ls.]; OLG Karlsruhe StRR 11/2020, 2 [Ls.] = StV-S 2021, 26 [Ls.]). Es hat die Auswahl des anwaltlichen Vertreters nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Sachliche Auswahlkriterien können z.B. sein: der Wille der (Mehrheit der) Nebenkläger, der Zeitpunkt des Bestellungs- und Beiordnungsantrags (Prioritätsprinzip), die Ortsnähe des Kanzleisitzes des potentiellen Nebenklägervertreters zum Gerichtsort oder etwaige Verhinderungen infolge von Terminkollision des vorgeschlagenen Nebenklagevertreters.

Über die Bestellung/Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters entscheidet gem. § 396 Abs. 1 S. 1 StPO das Gericht, nicht etwa der Vorsitzende allein.

Bevor das Gericht über die Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters entscheidet, soll es den betroffenen Nebenklägern nach § 397b Abs. 2 S. 1 StPO Gelegenheit zur Stellungnahme einräumen, um den Nebenklägern so rechtliches Gehör zu verschaffen. Die Nebenkläger können so ihre individuelle Situation und ihre Interessenlage darstellen, die das Gericht bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen hat. Auch können sie – ggf. nach einer internen Übereinkunft – einen Mehrfachvertreter vorschlagen. Die Staatsanwaltschaft ist nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 33 Abs. 2 StPO zu hören.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, § 397b Abs. 2 S. 2 StPO. Wird ein gemeinschaftlicher Nebenklägervertreter bestellt/beigeordnet, muss das Gericht diesen benennen. Der Beschluss muss im Hinblick darauf, dass das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben ist, begründet werden. Dabei muss zu erkennen sein, dass das Gericht sein Entschließungs- und Auswahlermessen ausgeübt hat. Im Fall der Bestellung oder Beiordnung eines gemeinschaftlichen Rechtsanwalts müssen ggf. bereits erfolgte Einzelbestellungen oder -beiordnungen aufgehoben werden (§ 397b Abs. 2 S. 2 StPO). Dadurch soll verhindert werden, dass derselbe Nebenklagevertreter zugleich als Mehrfach- und Einzelvertreter bestellt oder beigeordnet ist bzw. neben dem bestellten oder beigeordneten gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter doppelte Einzelbestellungen oder -beiordnungen zu Lasten der Staatskasse bestehen bleiben (BT-Drucks 19/14747, S. 40).

Hinweis

Bereits entstandene Vergütungsansprüche bleiben von dieser Aufhebung aber gem. § 15 Abs. 4 RVG unberührt. Das Gericht muss zudem gem. § 397b Abs. 3 StPO feststellen, ob für einen nicht als Beistand bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt die Voraussetzungen der Bestellung oder Beiordnung vorgelegen haben. Diese Feststellung hat für diesen Rechtsanwalt vergütungsrechtliche Folgen (vgl. dazu Burhoff, Sonderausgabe StRR 11/2020, 2; Volpert, AGS 2020, 209).

Die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung erstreckt sich bei der Bestellung eines Beistands (§ 397a Abs. 1 StPO) auf das gesamte Verfahren, während sie im Fall der bewilligten PKH (§ 397 Abs. 2 StPO) auf den jeweiligen Rechtszug beschränkt ist. Ggf. muss also im Rechtsmittelrechtszug erneut die Bestellung beantragt werden.

Durch die Bestellung/Beiordnung eines gemeinschaftlichen Nebenklägervertreters werden die den einzelnen Nebenklägern eingeräumten Verfahrensrechte gem. § 397 StPO nicht berührt. Den einzelnen Nebenklägern verbleiben also auch bei der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung insbesondere ihre Anwesenheits- und Fragerechte.

Hinweis

Dem einzelnen Nebenkläger ist es zudem unbenommen, sich im Verfahren entweder unter Verzicht auf einen Bestellungs- oder Beiordnungsantrag oder zusätzlich zu dem gemeinschaftlichen Nebenklagevertreter durch einen Wahlnebenklagevertreter auf eigene Kosten vertreten zu lassen.

Liegen die Voraussetzungen der gemeinschaftlichen Nebenklagevertretung im Verlauf der Hauptverhandlung nicht mehr vor, kann die gemeinschaftliche Nebenklagevertretung ganz oder teilweise aufgehoben werden. Für diesen Fall richtet sich die (Einzel-)Bestellung eines Rechtsbeistands weiterhin nach § 397a Abs. 3 S. 2 StPO i.V.m. § 142 StPO.

Die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinschaftlichen Nebenklagevertreters kann nach den allgemeinen Grundsätzen mit der (einfachen) Beschwerde angefochten werden (OLG Karlsruhe StRR 11/2020, 2 [Ls.] = StV-S 2021, 26 [Ls.]).

RA Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…