Beitrag

Gewahrsam am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten

Zum Gewahrsam des Bankkunden am Bargeld im Ausgabefach eines Geldautomaten, wenn er den Auszahlungsvorgang durch Einführen seiner Karte und Eingabe der zugehörigen PIN-Nummer ausgelöst hat.

(Leitsatz des Gerichts)

BGH, Beschl. v. 3.3.2021 – 4 StR 338/20

I. Sachverhalt

Das LG hat die Angeklagten u.a. wegen mehrfachen Diebstahls verurteilt. Die Angeklagten stellten sich jeweils neben die Geschädigten, nachdem diese in der Absicht, Bargeld abzuheben, ihre EC-Karte in einen Geldautomaten eingeführt und ihre PIN-Nummer eingegeben hatten. Sodann verdeckten sie das Bedienfeld mit Zeitungen und gaben als auszuzahlende Geldsumme jeweils Beträge von 500,00 bzw. 800,00 EUR ein. Das anforderungsgemäß ausgegebene Bargeld entnahmen sie dem Automaten und entfernten sich. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen.

II. Entscheidung

Das LG habe das Ansichnehmen des von den Geldautomaten ausgegebenen Bargelds zutreffend als Diebstahl gewertet. Es habe insbesondere zu Recht angenommen, dass die Angeklagten die Geldscheine, bei denen es sich um für sie fremde Sachen handelte (BGH NStZ 2019, 726 m. Anm. Krell

Nach der Rechtsprechung des BGH sei Gewahrsam die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft. Diese liege vor, wenn jemand auf eine Sache unter normalen Umständen einwirken kann und seiner Herrschaft keine Hindernisse entgegenstehen. Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemesse sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des täglichen Lebens (BGHSt 22, 180, 182 f.; NStZ 2021, 42; NStZ 2020, 483 = StRR 2/2021, 27 [Burhoff

Nach diesem Maßstab stehe Bargeld, das ein Geldautomat am Ende eines ordnungsgemäßen Abhebevorgangs ausgibt, mit der Bereitstellung im Ausgabefach und der hierdurch eröffneten Zugriffsmöglichkeit regelmäßig (auch) im Gewahrsam desjenigen, der diesen Vorgang durch Eingabe der Bankkarte und der PIN-Nummer in Gang gesetzt hat. Der Verkehr ordne das Geld ab diesem Zeitpunkt jedenfalls auch dieser Person als das „ihre“ zu, wie sich auch daran zeige, dass es sozial üblich ist und teils auch durch entsprechende Hinweise oder Vorrichtungen der Banken eingefordert wird, dass Dritte während des Abhebevorgangs Abstand zu dem Automaten und dem an ihm tätigen Kunden halten. Ob etwas anderes zu gelten habe, wenn der Karteninhaber vor der Bereitstellung des Geldes im Ausgabefach durch Gewalt oder Androhung von Gewalt von der Ausübung seines Gewahrsams ausgeschlossen wird (zu einer solchen Fallkonstellation BGH NStZ 2018, 604), brauche der Senat hier nicht zu entscheiden. In subjektiver Hinsicht werde der Gewahrsam des Karteninhabers auch von dem erforderlichen Herrschaftswillen getragen. Dieser bestehe jedenfalls in Gestalt eines antizipierten Beherrschungswillens. Der Abhebevorgang werde gerade zu dem Zweck und mit dem Willen zur Sachherrschaft über das ausgegebene Bargeld in Gang gesetzt. Dabei beziehe sich der antizipierte Herrschaftswille jedenfalls dann, wenn es sich wie hier bei dem Kartennutzer um den Kontoinhaber handelt, auf sämtliches Bargeld, das infolge des von ihm ausgelösten Vorgangs durch den Automaten ausgegeben wird. Denn das Bargeld werde, wie ihm bewusst ist, gerade unter entsprechender Belastung seines Bankkontos freigegeben. Für die Frage des Herrschaftswillens sei es deshalb unerheblich, dass im vorliegenden Fall jeweils nicht die Geschädigten, sondern die Angeklagten den Auszahlungsbetrag eingaben. Auch komme es nicht darauf an, ob das Ansichnehmen des im Ausgabefach liegenden Geldes durch die Angeklagten von den Geschädigten wahrgenommen wurde oder ob dies heimlich geschah. Denn auch ein vom Bankkunden unbemerktes Ansichnehmen des Geldes ändere nichts an seinem Willen, an dem infolge seiner Eingabe bereitgestellten Geld die Sachherrschaft auszuüben. Den somit begründeten Gewahrsam der jeweils geschädigten Karteninhaber an dem Geld hätten die Angeklagten gebrochen, indem sie dieses dem Geldautomaten entnahmen.

III. Bedeutung für die Praxis

Die für BGHSt vorgesehene Entscheidung erhellt die Beurteilung des Gewahrsams, wenn der Täter die Benutzung des Geldautomaten durch den Karteninhaber zur Ansichnahme der ausgeworfenen Geldscheine ausnutzt (Fischer, StGB, 68. Aufl. 2021, § 242 Rn 26a). Die eingehende Begründung des 4. Senats anhand der Grundsätze des Gewahrsambegriffs vermag durchaus zu überzeugen (ebenso 3. Senat: BGH NStZ 2019, 726). Die vom Senat behauptete fehlende Divergenz zu BGH (2. Senat) NStZ 2018, 604 ist allerdings nicht erkennbar. Auch dort entnahm der Täter wie hier selbst nach Eingabe des Auszahlungsbetrags die Geldscheine aus dem Entnahmefach. Der einzige Unterschied lag darin, dass dort der Täter den Berechtigten nach Einschieben der Karte und Eingabe der PIN-Nummer weggestoßen hatte. Es ging also auch dort um die Frage des Gewahrsams des Karteninhabers (vom 2. Senat ausdrücklich verneint), nicht vorrangig um den Gewahrsam des Automatenbetreibers. Von daher hätte hier eine Vorlage an den Großen Senat nahegelegen (§ 132 Abs. 2 GVG). Zur Abgrenzung von Gewahrsamsbruch und Fundunterschlagung bei Verlust eines Mobiltelefons im öffentlichen Raum BGH NStZ 2020, 483 = StRR 2/2021, 27 [Burhoff].

RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…