1. Ein Mitsichführen i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG kann bei der Lagerung der Betäubungsmittel in Verkaufsabsicht einerseits und der Waffe oder des gefährlichen Gegenstands andererseits in getrennten Räumen einer Wohnung vorliegen, wenn auf diese Gegenstände ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne größere Schwierigkeiten zugegriffen werden kann.
2. Das gilt auch, wenn die Verkaufshandlungen ausschließlich außerhalb der Wohnung stattfinden. (Leitsätze des Verfassers)
BGH,Urt.v.23.10.2019–2 StR 294/19
I. Sachverhalt
Das LG hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt, nicht allerdings wegen der Qualifikation in § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Die Angeklagten, seit vielen Jahren drogenabhängig, bewohnen zusammen eine Wohnung. Dort befand sich in der linken Ecke des Flures neben der Wohnungseingangstür ein Baseballschläger aus Holz. Etwa zwei Meter von der Wohnungseingangstür entfernt stand an der Wand des Wohnungsflures ein etwa ein Meter hohes Sideboard. Auf einer Ablagefläche, die sich etwa in der Höhenmitte dieses Sideboards befand, lag eine Gasdruckpistole „Colt Defender“, die unter Gasdruck stand und mit Stahlkugeln geladen war. Der Griff der Gasdruckpistole zeigte in Richtung Flur, während der Pistolenlauf parallel zur Wand ausgerichtet und von einem am Sideboard angelehnten Wandgarderobenpanel verdeckt war. In dem an der Kopfseite des Flures befindlichen Arbeitszimmer lag in der hinteren Ecke u.a. ein Beutel mit insgesamt 22,08 g Heroin, das zum Eigenkonsum bestimmt war. Auf der außen liegenden Fensterbank des Balkons lag ein Beutel mit 49,46 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 18,2 %, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt war. Diese Fensterbank diente ausschließlich dem Vorrätighalten des Heroins. Der Verkauf sowie auch das Portionieren und Strecken des Heroins erfolgte außerhalb der Wohnung. Die Revision der StA war erfolgreich.
II. Entscheidung
Für die Annahme des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG müsse sich die Waffe oder der gefährliche Gegenstand bei der Tatbegehung bewusst gebrauchsbereit so in der räumlichen Nähe des Täters befinden, dass er sich ihrer jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann (BGH BGHR BtMG § 30a Abs. 2 Mitsichführen 13). Ein Tragen der Waffe oder des Gegenstandes am Körper sei nicht erforderlich (BGH NStZ 2011, 99); es genüge, wenn sie sich in Griffweite befindet (BGH NStZ 2015, 349 = StRR 2015, 310 [Hillenbrand]). Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, könne angesichts der Vielgestaltigkeit der in Frage kommenden Lebensverhältnisse lediglich anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (BGH NStZ 2017, 714 = StRR 9/2017, 21 [Hillenbrand]). Zu diesen Umständen gehörten etwa außer den individuellen Fähigkeiten des Täters und den tatsächlichen Möglichkeiten seines Zugriffs einschließlich möglicher Zugangserschwernisse auch die räumliche Nähe des Täters zu der Schusswaffe oder zu dem gefährlichen Gegenstand während irgendeines Stadiums der Tatausführung. Die in der Rechtsprechung des BGH zur Konkretisierung der räumlichen Komponente des Mitsichführens verwendete Formulierung, es genüge, wenn sich die Schusswaffe bzw. der Gegenstand in Griffweite befinde (BGH a.a.O.), sei dabei als stets hinreichende, aber nicht als notwendige Bedingung des Mitsichführens verstanden worden. Denn der BGH habe die Annahme des Merkmals „Griffweite“ im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Betrachtung auch in Konstellationen für möglich gehalten, in denen sich innerhalb derselben Wohnung die zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel und die Waffe bzw. der Gegenstand in unterschiedlichen Räumen befanden. Allerdings sei der Tatrichter bei derartigen Fallgestaltungen räumlich getrennter Aufbewahrung von Betäubungsmitteln und Waffen gehalten, die konkreten räumlichen Verhältnisse und die Orte, an denen die Betäubungsmittel sowie die Waffen bzw. die gefährlichen Gegenstände aufbewahrt wurden, näher im Urteil darzulegen. Bei getrennter Aufbewahrung in verschiedenen Räumen einer Wohnung sei ein Mitsichführen regelmäßig dann verneint worden, wenn sich die Waffe in einem seinerseits verschlossenen Behältnis befindet und das Öffnen eine Zeitspanne in Anspruch nimmt, die es ausschließt, von einer Zugriffsmöglichkeit „ohne nennenswerten Zeitaufwand“ und „ohne größere Schwierigkeiten“ sprechen zu können (BGH NStZ 2010, 99 f.: Waffe in einem mit Zahlencode gesicherten Tresor; StV 2002, 489 f.: Gaspistole unter einem hochzuklappenden Sofa). Die räumliche Entfernung zwischen dem Aufbewahrungsort der Betäubungsmittel und dem der Waffe bzw. des gefährlichen Gegenstandes zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa dem der Durchsuchung einer Wohnung – habe allerdings lediglich indizielle Bedeutung für die Beurteilung einer jederzeitigen, ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne größere Schwierigkeiten zu realisierenden Zugriffsmöglichkeit des Täters. Denn für das Mitsichführen sei angesichts des Zwecks der Qualifikation die Zugriffsmöglichkeit des Täters des Betäubungsmitteldelikts auf Waffen oder sonstige Gegenstände gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BtMG während irgendeines, aber näher zu bestimmenden Zeitpunkts im gesamten Tatverlauf ausschlaggebend.
Diese Maßstäbe habe das LG nicht ausreichend in den Blick genommen. Die Gasdruckpistole und der Baseballschläger befanden sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung zwar in einem anderen Raum als die zum Handeltreiben bestimmten Betäubungsmittel. Die räumliche Distanz habe aber lediglich indizielle Bedeutung für die jederzeitige Zugriffsmöglichkeit des Täters während der Tat. Für ein konkretes Verkaufsgeschäft mit dem auf der außen liegenden Fensterbank des Balkonfensters aufbewahrten Heroins hätte es ohnehin des Hervorholens wenigstens eines Teils davon bedurft, sodass dem Aufbewahrungsort zum Zeitpunkt der Durchsuchung für das Mitsichführen der Waffe bzw. des Gegenstandes für sich genommen keine entscheidende Bedeutung zukommen könne. Insoweit verhalte es sich anders als in Konstellationen, in denen die Waffe bzw. der gefährliche Gegenstand in einer Art und Weise gelagert wird, die – wie etwa bei Aufbewahrung in einem verschlossenen Behältnis (BGH NStZ 2011, 99 f.) – den Zugriff auf die Waffe erschwert. Derartige Schwierigkeiten des Zugangs zu der fertig geladenen Gasdruckpistole und dem Baseballschläger seien objektiver Hinsicht gerade nicht festgestellt. Die Feststellung, dass die Waffe und der Baseballschläger im Flur unmittelbar in Nähe der Wohnungseingangstür lagen, lege vielmehr nahe, dass der zum Handel vorgesehene Betäubungsmittelvorrat durch das durch Waffen vermittelte Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit abgesichert werden sollte, was der gesetzgeberischen Zweckbestimmung der Qualifikation entspräche.
III. Bedeutung für die Praxis
In meiner schöffengerichtlichen Tätigkeit kommt es häufig vor, dass Kleindealer Betäubungsmittel in ihrer Wohnung für den Verkauf außerhalb lagern, sich dort aber auch Gaspistolen, Baseballschläger, Butterfly-Messer o.Ä. befinden. Der 2. Senat gibt hier die Grundsätze wieder, unter welchen Voraussetzungen ein Mitsichführen i.S.d. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG vorliegt oder ein bloßes räumliches Zusammentreffen dieser Sachen. Formal ist das zur „Griffweite“ schlüssig und schreibt die Rechtsprechung des BGH fort, zumal auch die bloße Lagerung in Verkaufsabsicht Teil des tatbestandlichen Handeltreibens ist. Hieran muss sich der Verteidiger orientieren und auf die Berücksichtigung von Umständen drängen, die gegen ein Mitsichführen sprechen.
Gleichwohl verbleibt ein Unbehagen angesichts der Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsstrafe, die auch bei Annahme eines minder schweren Falles beim besagten Kleindealer nur unwesentlich gemindert ist. Werden die tatsächlichen Erwerbs- und Verkaufshandlungen wie hier ausschließlich außerhalb der Wohnung durchgeführt, verbleibt als Strafgrund für die Qualifikation lediglich das durch Waffen vermittelte Gefühl von Sicherheit und Überlegenheit, wie es hier der 2. Senat auch in den Mittelpunkt stellt. Bei dieser Mindeststrafe ist das in diesen Fallkonstellationen zu diffus. Stellt man stattdessen auf die erhöhte Gefahr von Eskalationen durch Drohung oder Gewalt mittels Waffen bei Erwerbs- und Verkaufshandlungen ab, spricht das in der Sache bei solchen Fällen wie hier gegen die Annahme eines Mitsichführens. Hierfür spricht auch die Parallele beim Beisichführen einer Waffe beim Diebstahl mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB (Stichwort: Messer bei der Tat im verschlossenen Rucksack, BayObLG NJW 1999, 2535;Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 244 Rn 27, 27a).
RiAGDr. Axel Deutscher, Bochum











