Abweichend vom früheren Recht in § 73c Abs. 1 S. 2 StGB a.F schreibt § 459g Abs. 5 S. 1 StPO das Unterbleiben der Vollstreckung zwingend vor, wenn der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Tatbeteiligten vorhanden ist. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Angeklagte womöglich unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten nach Maßgabe von §§ 818 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftet. Denn die Rechtsgedanken der genannten Vorschriften sind für die Interpretation und Auslegung des § 459g StPO nicht heranzuziehen.
LG Bochum, Beschl. v. 24.4.2020 – 12 KLs 6/19











