Zum Begriff der dauerhaft genutzten Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB. (Leitsatz des Gerichts)
BGH,Urt.v.24.6.2020–5 StR 671/19
I. Sachverhalt
Das LG hat den Angeklagten wegen mehrerer Wohnungseinbrüche verurteilt. Der Angeklagte brach mit Diebstahlsabsicht in Gewerbe- und Wohnimmobilien ein. In einem Fall versuchte er, in ein Wohnhaus einzubrechen, dessen einzige Bewohnerin einige Wochen zuvor in ein Pflegeheim eingezogen und wenige Tage vor dem Einbruch verstorben war. Das Haus war daher nicht bewohnt, allerdings noch möbliert. Es gelang ihm nicht, in das Wohnhaus einzudringen. Mit ihrer Revision rügt die StA, dass das LG den Angeklagten in diesem Fall nur wegen versuchten Diebstahls statt wegen versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt hat. Der BGH hat den Schuldspruch entsprechend korrigiert.
II. Entscheidung
Das LG habe seiner rechtlichen Wertung bereits ein zu enges Verständnis vom Wohnungsbegriff des § 244 StGB zugrunde gelegt. Wohnungen seien Räumlichkeiten, die Menschen wenigstens vorübergehend zur Unterkunft dienen (BGHSt 61, 285, 289 = NJW 2017, 1186 = StRR 2/2017, 15 [Deutscher]). Über diese Zwecksetzung hinaus bedürfe es keiner weiteren Voraussetzungen. Insbesondere sei nicht erforderlich, dass die Wohnung im Tatzeitraum als solche genutzt wird. Mithin seien auch unbewohnte Immobilien Wohnungen im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Dies gelte jedenfalls so lange, wie sie nicht als Wohnstätte entwidmet sind (BGH NJW 2020, 1750 f. = StRR 10/2020, in dieser Ausgabe [Deutscher]).
Allerdings handele es sich bei einem unbewohnten – also nicht nur vorübergehend verlassenen – Wohnhaus nicht um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung im Sinne des § 244 Abs. 4 StGB. Dafür spreche bereits der Wortlaut der Vorschrift, der über die dem Wohnungsbegriff des § 244 StGB immanente Zwecksetzung hinaus eine (dauerhafte) Nutzung der Wohnung verlangt. Aus dieser zusätzlichen Tatbestandsvoraussetzung folge, dass die Wohnstätte zur Tatzeit tatsächlich bewohnt sein muss (BGH a.a.O., NStZ 2012, 39 f. zur insoweit entsprechenden Auslegung des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Die Beschränkung des § 244 Abs. 4 StGB auf bewohnte Immobilien geböten auch Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Wohnungseinbruchdiebstahl zum Verbrechen qualifiziert (§ 12 Abs. 1 StGB). Sowohl der Qualifikationstatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB als auch der des § 244 Abs. 4 StGB fänden ihre Rechtfertigung darin, dass ein Wohnungseinbruchdiebstahl einen schwerwiegenden Eingriff in den privaten Lebensbereich darstellt, der gravierende Folgen und eine massive Schädigung des Sicherheitsgefühls der von der Tat Betroffenen zur Folge haben kann. Die im Vergleich zu § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erhöhte Mindestfreiheitsstrafe des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB, für den das Gesetz zudem keinen minder schweren Fall vorsieht, finde ihre Entsprechung in der höheren Intensität des Eingriffs in die Privat- und Intimsphäre, der mit dem Einbruch in eine zur Tatzeit tatsächlich bewohnte Wohnung verbunden ist.
Das LG habe jedoch nicht bedacht, dass es bei einem (fehlgeschlagenen) Versuch nicht auf die objektiven Umstände, sondern gemäß § 22 StGB auf die Vorstellung des Täters von der Tat beim unmittelbaren Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung ankommt (st. Rspr., BGHSt 42, 268, 272 = NJW 1997, 750). Entscheidend sei daher das Vorstellungsbild des Angeklagten vom Einbruchsobjekt beim Versuch, die Hauseingangstür, die Hintertür und ein Fenster des Gebäudes aufzuhebeln (zum Versuchsbeginn BGH StraFo 2020, 296 = StRR 10/2020, in dieser Ausgabe [Deutscher]). Angesichts der noch vorhandenen Möblierung des erst seit wenigen Wochen unbewohnten Hauses lasse sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass der gewerbsmäßig in Wohnungen einbrechende Angeklagte im Sinne eines Eventualvorsatzes von einem tatsächlich bewohnten Haus ausgegangen ist. Er habe sich mithin wegen eines (untauglichen) Versuchs eines schweren Wohnungseinbruchdiebstahls nach § 244 Abs. 4, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
III. Bedeutung für die Praxis
Der BGH führt seine Rechtsprechung zum tauglichen Tatort des Wohnungseinbruchsdiebstahls fort (zu Wohnmobilen und Wohnwagen BGHSt 61, 285, 289 = NJW 2017, 1186 = StRR 2/2017, 15 [Deutscher]). Hierzu gehört die Wohnung eines Verstorbenen, bis söknljkkie als Wohnstätte entwidmet wird (BGH NJW 2020, 1750 f. = StRR 10/2020, in dieser Ausgabe [Deutscher]). Erstmals stellt der BGH klar, dass der Verbrechenstatbestand des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls nach § 244 Abs. 4 StGB in solchen Fällen objektiv nicht einschlägig ist, abhängig von der Vorstellung des Täters aber ein Versuch vorliegen kann.
RiAGDr. Axel Deutscher, Bochum











