Anforderungen an die „Vergemeinschaftung“ von Beseitigungsansprüchen in Altverfahren
BGH, Beschl. v. 4.11.2021 – V ZR 106/21
I. Der Fall
Die Parteien, Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, streiten um die Beseitigung von Störungen des Gemeinschaftseigentums. Die Revision ging nach dem 1.12.2021 beim BGH ein.
II. Die Entscheidung
Der BGH wiederholt in dem vorliegenden Hinweisbeschluss seine Auffassung, dass der Kläger auch nach Inkrafttreten des WEMoG prozessführungsbefugt bleibt, bis die Wohnungseigentümergemeinschaft den Streit an sich zieht. Dies geschieht auch ohne Beschluss der Wohnungseigentümer durch Erklärung des Verwalters, dem gemäß § 9b Abs. 1 S. 1 WEG die Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis zukommt. Der Verweis auf frühere Beschlussfassungen vor Rechtshängigkeit der Klage auf Unterlassung oder Beseitigung reicht zur Annahme einer solchen „Vergemeinschaftung“ allerdings nicht.
III. Der Praxistipp
Der Beschluss zeigt die Nöte der Verwalter. Sie dürften oftmals damit überfordert sein, kraft eigener Entschließung die für die Wohnungseigentümergemeinschaft bindende Erklärung abzugeben. Dem Versuch, sich unter Hinweis auf frühere Beschlussfassungen aus der Verantwortung zu winden, schiebt die vorliegende Entscheidung einen Riegel vor. Im Ergebnis dürfte eine erneute Befragung der Eigentümerversammlung oftmals unumgänglich sein.