BGH, Beschl. v. 30.9.2021 – V ZR 258/20
Die Parteien, Eigentümer einer in Wohnungseigentum aufgeteilten Liegenschaft, stritten um die Gültigkeit von Beschlüssen. Gegen die Ungültigerklärung in den Tatsacheninstanzen wenden sich die Beklagten mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, über die der BGH erst nach dem 1.12.2020 befand.
Der BGH setzte den Streitwert analog § 48 Abs. 5 WEG nach § 49a GKG a.F. fest. § 71 Abs. 1 S. 2 GKG, wonach in der Rechtsmittelinstanz neues Recht anzuwenden ist, wird insoweit verdrängt. Denn der Gesetzgeber wollte mit der neuen Deckelung des Streitwertes auf das Siebeneinhalbfache des klägerischen Interesses den Wegfall der Mehrvertretungsgebühr für den Beklagtenvertreter kompensieren. Dieses Privilegs bedarf es nicht, wenn die Klage nach der Übergangsbestimmung des § 48 Abs. 5 WEG ohnehin weiter gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet bleibt.
Anders als bei der Fortdauer der Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer in Altverfahren (BGH, Urt. v. 7.5.2021 – V ZR 299/19; Infobrief Juni/Juli 2021 = ZMR 2021, 680 = ZWE 2021, 325) erscheint die Analogie zu § 48 Abs. 5 WEG hier überzeugend. Gilt das alte Verfahrensrecht fort, sind die deshalb nicht einschlägigen, weil auf den Neuerungen des Verfahrensrechts basierenden Änderungen des Kostenrechts ebenfalls nicht anwendbar.
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