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Beschwer bei der Verurteilung zur Duldung des Rückbaus baulicher Veränderungen

Beschwer bei der Verurteilung zur Duldung des Rückbaus baulicher Veränderungen

BGH, Beschl. v. 15.7.2021 – V ZR 6/21

I. Der Fall

Die Parteien, die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Eigentümerin einer Einheit, stritten um den Rückbau baulicher Veränderung. Während dieses Verfahrens übertrug letztere einen Anteil von 1/1000 an ihrem Wohnungseigentum auf den jetzigen Beklagten. Dieser wurde in einem weiteren Verfahren zur Duldung der Vollstreckung aus der Verurteilung der Eigentümerin zum Rückbau der baulichen Veränderung verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Nichtzulassungsbeschwerde.

II. Die Entscheidung

Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die innerhalb der Begründungsfrist darzulegende und glaubhaft zu machende Beschwer von 20.000 EUR nicht erreicht ist. Denn das Interesse des Beklagten am Erfolg der Revision richtet sich in diesem Verfahren nur auf die Beseitigung der Duldungspflicht. Deren Wert bemisst sich indessen nur nach der Wertminderung, die die Wohnung durch den Rückbau erleidet. Selbst wenn sich diese auf 120.000 EUR beläuft, entfällt auf ihn nur sein Miteigentumsanteil von 1/1000.

III. Der Praxistipp

Der BGH bestätigt in einem obiter dictum seine Rechtsprechung, wonach die Beschwer bei der Verurteilung zum Rückbau regelmäßig den Kosten hierfür entspricht. Darum ging es in diesem Verfahren jedoch nicht, was der Beklagte übersah.

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