BGH, Beschl. v. 15.7.2021 – V ZR 6/21
Die Parteien, die Wohnungseigentümergemeinschaft und die Eigentümerin einer Einheit, stritten um den Rückbau baulicher Veränderung. Während dieses Verfahrens übertrug letztere einen Anteil von 1/1000 an ihrem Wohnungseigentum auf den jetzigen Beklagten. Dieser wurde in einem weiteren Verfahren zur Duldung der Vollstreckung aus der Verurteilung der Eigentümerin zum Rückbau der baulichen Veränderung verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Nichtzulassungsbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, da die innerhalb der Begründungsfrist darzulegende und glaubhaft zu machende Beschwer von 20.000 EUR nicht erreicht ist. Denn das Interesse des Beklagten am Erfolg der Revision richtet sich in diesem Verfahren nur auf die Beseitigung der Duldungspflicht. Deren Wert bemisst sich indessen nur nach der Wertminderung, die die Wohnung durch den Rückbau erleidet. Selbst wenn sich diese auf 120.000 EUR beläuft, entfällt auf ihn nur sein Miteigentumsanteil von 1/1000.
Der BGH bestätigt in einem obiter dictum seine Rechtsprechung, wonach die Beschwer bei der Verurteilung zum Rückbau regelmäßig den Kosten hierfür entspricht. Darum ging es in diesem Verfahren jedoch nicht, was der Beklagte übersah.
Die Anwaltspraxis Wissen Newsletter & kostenlosen PDF Infobriefe halten Sie in allen wichtigen Kanzlei-Themen auf dem Laufenden!
Gebührenrecht - Frage des Monats: Gebührentaktik: Wie beende ich ein Verfahren am günstigsten?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 27. März 2023 14:59
Gebührenrecht - Frage des Monats: Welche Parteikosten kann ich für meinen Mandanten geltend machen?
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 23. Januar 2023 15:25
beA: Ihre Fragen - unsere Antworten #11
Anwaltspraxis Wissen_ ReNoSmart 2. Dezember 2022 9:01
Rochusstraße 2-4 • 53123 Bonn
wissen@anwaltverlag.de
Fon +49 (0) 228 91911-0
Fax +49 (0) 228 91911-23
© 2023 Deutscher AnwaltVerlag • Institut der Anwaltschaft GmbH