Die Klausel in einem vom Mieter gestellten Formularmietvertrag, wonach der Vermieter binnen eines Jahres abrechnen muss und danach verschuldensunabhängig den Anspruch auf Nachzahlungen verliert, hält § 307 BGB nicht stand.
OLG Brandenburg, Urt. v. 22.6.2021 – 3 U 11/20, MietRB 2021, 232
Die Anpassung des Mietvertrages nach § 313 BGB wegen der Corona – Krise setzt voraus, dass dem Mieter das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten ist. Dies erfordert substanzierten Vortrag zu ihren Folgen, wobei staatliche Hilfen und zumutbare Maßnahmen der Kostensenkung wie Kurzarbeit zu berücksichtigen sind.
OLG Köln, Beschl. v. 31.5.2021 – 22 U 205/20, IMR 2021, 364
Die Kaution kann gegen Corona – bedingte Rückstände verrechnet werden. In diesem Fall hat der Vermieter einen Anspruch auf Wiederauffüllung der Kaution.
LG Frankfurt/M., Urt. v. 6.5.2021 – 2-14 O 113/20, IMR 2021, 280 = MietRB 2021, 235; ähnlich LG Frankfurt/M. v. 21.5.2021 – 2-7 O 154/20, IMR 2021, 321
Der Umstand, dass Gewerberäume wie Läden oder Gaststätten aufgrund öffentlich – rechtlicher Anordnung infolge der Corona – Krise geschlossen werden mussten und daher keine Einnahmen generieren konnten, stellt zwar keinen Mangel der Mietsache, aber nach Einführung von Art. 240 § 7 EGBGB eine Störung der Geschäftsgrundlage dar. Dies gilt auch für Situationen vor Inkrafttreten von Art. 240 § 7 EGBGB. Gerechtfertigt ist eine Herabsetzung der Miete um 50 %.
AG Dortmund, Urt. v. 27.4.2021 – 425 C 7880/20, IMR 2021, 282; ähnlich AG Oberhausen, Urt. v. 6.10.2020 – 37 C 863/20, IMR 2021, 283
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