BGH, Beschl. v. 24.6.2021 – V ZB 22/20
Die Parteien, zwei Eigentümer benachbarter Grundstücke, führten in einem Nachbarrechtsstreit das obligatorische Schlichtungsverfahren durch. Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger die Festsetzung der ihnen im Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten. Dies blieb vor den Gerichten der beiden unteren Instanzen ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Anwaltskosten des Schlichtungsverfahrens sind keine nach § 15a Abs. 4 EGZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Denn nach dieser Vorschrift gehören nur die „Kosten der Gütestelle“ zu den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1, 2 ZPO, nicht auch die dort angefallenen Anwaltskosten. Sie unterfallen auch nicht den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO. Denn die kostenauslösende Maßnahme steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang zu dem Rechtsstreit. Vielmehr handelt es sich entgegen der überwiegenden Meinung (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Köln NJW-RR 2010. 431 f.; LG Mönchengladbach JurBüro 2003, 208; a. A: etwa OLG Hamm OLGR 2007, 672) um Kosten zur Abwendung eines Rechtsstreites, nicht um solche der Prozessvorbereitung. Das Verfahren kann auch in aller Regel von den Parteien persönlich bewältigt werden. Es dient auch vornehmlich der einvernehmlichen Streitbeilegung, nicht der Vorbereitung des Rechtsstreits unter rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten.
Die Entscheidung ist auch für das Wohnungseigentumsrecht von Bedeutung. Denn von einigen Berufungsgerichten wird die Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens auch in Wohnungseigentumssachen als Prozessvoraussetzung angesehen (s. etwa LG Dortmund ZMR 2018, 247 f.; LG Saarbrücken, Urt. v. 15.5.2020 – 5 S 24/19, IMR 2020, 435; a.A. LG Frankfurt/M. ZMR 2018, 617, 618).
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