Beitrag

Keine Erstattung der Kosten eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens

Keine Erstattung der Kosten eines obligatorischen
Schlichtungsverfahrens

BGH, Beschl. v. 24.6.2021 – V ZB
22/20

I. Der Fall

Die Parteien, zwei Eigentümer benachbarter Grundstücke, führten in einem
Nachbarrechtsstreit das obligatorische Schlichtungsverfahren durch. Im
Kostenfestsetzungsverfahren beantragten die Kläger die Festsetzung der ihnen im
Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten. Dies blieb vor den Gerichten der beiden unteren
Instanzen ohne Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene
Rechtsbeschwerde.

II. Die Entscheidung

Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Die Anwaltskosten des Schlichtungsverfahrens
sind keine nach § 15a Abs. 4 EGZPO zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits. Denn nach
dieser Vorschrift gehören nur die „Kosten der Gütestelle“ zu den Kosten des Rechtsstreits
gemäß § 91 Abs. 1, 2 ZPO, nicht auch die dort angefallenen Anwaltskosten. Sie unterfallen
auch nicht den Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO. Denn die kostenauslösende Maßnahme
steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang zu dem Rechtsstreit. Vielmehr handelt es sich
entgegen der überwiegenden Meinung (BayObLG NJW-RR 2005, 724; OLG Köln NJW-RR 2010. 431 f.;
LG Mönchengladbach JurBüro 2003, 208; a. A: etwa OLG Hamm OLGR 2007, 672) um Kosten zur
Abwendung eines Rechtsstreites, nicht um solche der Prozessvorbereitung. Das Verfahren kann
auch in aller Regel von den Parteien persönlich bewältigt werden. Es dient auch vornehmlich
der einvernehmlichen Streitbeilegung, nicht der Vorbereitung des Rechtsstreits unter
rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten.

III. Der Praxistipp

Die Entscheidung ist auch für das Wohnungseigentumsrecht von Bedeutung. Denn von
einigen Berufungsgerichten wird die Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens auch
in Wohnungseigentumssachen als Prozessvoraussetzung angesehen (s. etwa LG Dortmund ZMR
2018, 247 f.; LG Saarbrücken, Urt. v. 15.5.2020 – 5 S 24/19, IMR 2020, 435; a.A. LG
Frankfurt/M. ZMR 2018, 617, 618).

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…