BGH, Urt. v. 9.12.2020 – VIII ZR 238/18
Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Die Vermieterin einer Wohnung in Berlin kündigte das Mietverhältnis mit Schreiben vom 2.11.2011 wegen Eigenbedarfs. Im Räumungsrechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, worin sich der Mieter zur Räumung bis Ende Februar 2016 verpflichtete. Der Mieter verlangt nun Schadensersatz wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs. Er behauptet u.a., der Eigenbedarf sei kurz vor Ablauf der Kündigungsfrist entfallen. Gegen die in der Berufungsinstanz erfolgreiche Klage richtet sich die vom BGH zugelassene Revision.
Das Rechtsmittel hatte Erfolg. Das Berufungsgericht ist bereits zu Unrecht von einer Pflichtverletzung der Vermieterin ausgegangen.
Eine Pflicht zum Hinweis auf den Wegfall des Eigenbedarfs besteht nach ständiger Rechtsprechung nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (BGHZ 165, 75, 79 ff.). Dies gilt auch dann, wenn sich die Mietvertragsparteien im anschließenden Räumungsprozess vergleichsweise auf eine Räumungsfrist einigen. Diese hat keine Auswirkung auf die mit Ablauf der Kündigungsfrist eingetretene Beendigung des Mietverhältnisses.
Abgesehen von der Bestätigung seiner ständigen Rechtsprechung zum Bestehen einer Hinweispflicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist beschäftigt sich der BGH technisch gesehen, da nicht entscheidungserheblich, in einem obiter dictum mit dem Ersatz von Maklerkosten für die Anschaffung einer Wohnimmobilie (vgl. die folgende Entscheidung zum selben Gegenstand).
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