Wird zunächst ein unzulässiger Kostenfestsetzungsantrag gestellt und dieser später berichtigt, ist eine Verzinsung der festgesetzten Kosten erst ab Eingang des berichtigten und zulässigen Antrags auszusprechen.
Sachverhalt
Die Klage des Klägers gegen insgesamt fünf Beklagte war erst- und zweitinstanzlich abgewiesen worden. Die Kosten des Rechtsstreits waren dem Kläger auferlegt worden. Hiernach hatten die durch dieselbe Kanzlei vertretenen fünf Beklagten die ihnen gemeinsam entstandene Anwaltsvergütung einschließlich einer Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV von 1,2 zur Festsetzung angemeldet. Das LG hat die Kosten antragsgemäß zugunsten der Beklagten gegen den Kläger festgesetzt. Hiergegen hat der Kläger sofortige Beschwerde erhoben und geltend gemacht, dass eine pauschale Festsetzung zugunsten aller Beklagten nicht zulässig sei; vielmehr müsse angegeben werden, welcher Teil der Gesamtvergütung für welchen Beklagten geltend gemacht werde. Die Beklagten sind dem entgegengetreten, haben dann aber vorsorglich ihren Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 1.8.2025 dahingehend berichtigt, dass die gesamte Kostenerstattung im Namen der Beklagten zu 1) geltend gemacht werde, da diese im Innenverhältnis die gesamten Anwaltskosten zu tragen habe. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das OLG hat den landgerichtlichen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben und die der Höhe nach unstreitigen Gesamtkosten der Beklagtenseite antragsgemäß zugunsten der Beklagten zu 1) gegen den Kläger festgesetzt. Eine Verzinsung hat das OLG erst ab dem Eingang des berichtigten Kostenfestsetzungsantrags ausgesprochen.
Antragsänderung
Die Beklagtenseite hat auf den gerichtlichen Hinweis, wonach der ursprüngliche Kostenfestsetzungsantrag unzulässig war, klargestellt, dass sie keine Festsetzung der vollen Kosten zugunsten aller fünf obsiegenden Beklagten mehr anstrebe. Eine ausdrückliche Bescheidung des ursprünglichen Festsetzungsantrags war nicht mehr geboten, da aus dem Schriftsatz hinreichend deutlich wird, dass die Beklagten nicht mehr an ihrem zunächst gestellten Antrag festhalten. Vielmehr ist von einer zumindest konkludenten Antragsrücknahme seitens der Beklagten auszugehen. Aus Gründen der Klarstellung wird aber die ursprüngliche Kostenfestsetzung aufgehoben und die vom Kläger zu erstattenden Kosten zugunsten der Beklagten zu 1) neu festgesetzt. Zu einer solchen eigenen Sachentscheidung ist das Beschwerdegericht befugt (BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 57. Ed., 2025, § 572 ZPO Rn 18).
Verzinsung
Der Kostenerstattungsanspruch ist nach § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verzinsen, dies indessen erst ab dem Eingang des Schriftsatzes vom 1.8.2025, da eine Verzinsungspflicht erst ab Eingang eines zulässigen Kostenfestsetzungsantrages besteht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.4.2011 – 18 W 68/11; AGS 2020, 299 = JurBüro 2020, 254; ebenso BeckOK ZPO/Jaspersen, 57. Ed., 2025, § 104 ZPO Rn 50).
Bedeutung für die Praxis
Obwohl der BGH (MDR 2023, 395 = Rpfleger 2023, 250 = VersR 2023, 676 = JurBüro 2023, 257) klargestellt hat, dass mehrere erstattungsberechtigte Streitgenossen keine Gesamtschuldner, sondern Teilschuldner sind, werden ungeachtet dessen in der Praxis regelmäßig – wie hier – unzulässige Kostenfestsetzungsanträge für mehrere Streitgenossen gestellt. Das ist insoweit verwunderlich, als zwischenzeitlich zahlreiche obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind, die klargestellt haben, dass solche Kostenfestsetzungsanträge unzulässig sind (OLG Brandenburg AGS 2024, 77 = JurBüro 2024, 30 = NJW-Spezial 2024, 123; OLG Köln AGS 2024, 230 = zfs 2024, 585; OVG Bremen NJW-Spezial 2024, 253; OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.4.2011 – 18 W 68/11; AGS 2020, 299 = JurBüro 2020, 254; OLG Bremen, Beschl. v. 23.11.2023 – 1 W 24/23).
Wird eine Kostenfestsetzung für mehrere Streitgenossen beantragt, muss klargestellt werden, welcher Anteil der Gesamtvergütung für welchen Streitgenossen geltend gemacht wird. Dabei kann eine quotale Festsetzung beantragt werden oder auch – wie hier – die Festsetzung der gesamten Kosten zugunsten eines Streitgenossen. Entscheidend ist nur, dass insgesamt nicht mehr als 100 % der Gesamtkosten zur Festsetzung angemeldet werden.
Ein unzulässiger pauschaler Festsetzungsantrag ist als unzulässig zurückzuweisen, unbeschadet der Möglichkeit, nachträglich einen neuen zulässigen Antrag zu stellen (OLG Brandenburg AGS 2024, 77 = JurBüro 2024, 30 = NJW-Spezial 2024, 123; OLG Köln, Beschl. v. 22.2.2024 – 17 W 218/23).
Wird dann ein solcher korrigierter Festsetzungsantrag gestellt, sei es als korrigierter Antrag im Verfahren oder als neuer Antrag, darf die Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs erst ab Eingang des zulässigen Antrags ausgesprochen werden (s. ausführlich N. Schneider, NJW-Spezial 2025, 347 nebst den dortigen Rspr.-Nachweisen).