Mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes kann der vormals legitimierte Elternteil weder wegen eines laufenden Unterhalts noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreiben.
OLG Brandenburg,Beschl. v.11.9.2019–9 UF 232/18
I. Der Fall
Mit einem aus 2006 stammenden Titel wurde der Antragsteller verpflichtet, ab 5/2006 Kindesunterhalt für seinen minderjährigen Sohn zu Händen der betreuenden Kindsmutter (Antragsgegnerin) zu zahlen. Die Kindsmutter hatte diese Kindesunterhaltsansprüche im Jahr 2006 im Wege gesetzlicher Prozessstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB im eigenen Namen verfolgt und durchgesetzt.
In 2017 – vor Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes – leitete die Antragsgegnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit von 5/2014 bis einschließlich 3/2017 im Gesamtumfang von 8.207 EUR sowie wegen laufendem monatlichen Kindesunterhalts im Umfang von 355 EUR gegen den Antragsteller ein, mit der Begründung, sie sei als „formale“ Titelgläubigerin aus dem Unterhaltstitel bis zu einer etwaigen und hier ausstehenden Umschreibung desselben auf den mittlerweile volljährigen Sohn weiterhin uneingeschränkt zur Zwangsvollstreckung befugt. Der gemeinsame Sohn der Beteiligten vollendete das 18. Lebensjahr am 22.9.2017.
Das Gericht der 1. Instanz hat mit Beschl. v. 12.11.2018 den Vollstreckungsabwehrantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit dem Rechtsmittel der Beschwerde.
II. Die Entscheidung
Das OLG Brandenburg hält die Beschwerde des Antragstellers mit dem Ziel die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig zu erklären für begründet.
Der Senat geht davon aus, dass die Antragsgegnerin tatsächlich für die von ihr ursprünglich eingeleitete Zwangsvollstreckung nach Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes am 22.9.2017 nicht mehr vollstreckungsbefugt sei.
Richtig sei, dass der Elternteil aus einem von ihm aufgrund der Verfahrensstandschaft erstrittenen Unterhaltstitels die Zwangsvollstreckung – grundsätzlich – bis zu einer Titelumschreibung auf das Kind entsprechend § 120 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO betreiben könne. Die Vollstreckungsbefugnis des durch den Titel legitimierten Elternteils bleibe also auch dann erhalten, wenn die Verfahrensstandschaft lediglich durch Rechtskraft der Scheidung ende, weil die Vertretungsberechtigung des Elternteils fortbestehe und sich für den Titelschuldner durch diese Entwicklung in tatsächlicher Hinsicht nichts ändere.
Seien die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft allerdings mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder aufgrund von Veränderungen in den Obhutsverhältnissen des Kindes (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB) entfallen, könne der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 767 ZPO gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden. Keinen Unterschied mache es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibe, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags alleine auf dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen sei.
Danach entfiele der Antragsgegnerin nach der am 22.9.2017 eingetretenen Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes jegliche Vollstreckungsbefugnis aus dem Titel. Dies gelte auch für den bis dato insgesamt aufgelaufenen Kindesunterhaltsrückstand, der nach Eintritt der Rechtshängigkeit am 29.6.2017 und bis zum Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Sohnes am 22.9.2017 entstanden sei.
III. Der Praxistipp
Die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 11.9.2019 bietet dem Praktiker die dogmatische und argumentative Herleitung des allgemein bekannten Grundsatzes, dass die Verfahrensstandschaft mit Eintritt der Volljährigkeit des gemeinsamen Kindes endet.











