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Kindergeldberechtigter Elternteil beim Wechselmodell

1. Zur Bestimmung des kindergeldbezugsberechtigten Elternteils, wenn die Eltern miteinander vereinbart haben, das gemeinsame Kind im paritätischen Wechselmodell zu betreuen.

2. Bietet jeder Elternteil die Gewähr, dass Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, besteht kein Anlass für eine Änderung der bisherigen Bezugsberechtigung („Kontinuität des Kindergeldbezugs“).

KG,Beschl. v.23.8.2019–13 WF 69/19

I. Der Fall

Die Beteiligten waren Ehegatten, aus deren Ehe die im Oktober 2010 geborene Tochter hervorgegangen ist. Im Januar 2014 trennten sich die Eltern. Im März 2016 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Nach der Trennung der Eltern verblieb die Mutter mit der gemeinsamen Tochter in der früheren Ehewohnung. Im April 2017 verständigten die Eltern sich auf eine Betreuung der gemeinsamen Tochter im paritätischen Wechselmodell, das seither praktiziert wird. Im Zusammenhang mit der Einschulung der Tochter im September 2017 meldeten die Eltern diese an der Wohnanschrift des Vaters als dem melderechtlichen Hauptwohnsitz des Kindes an, weil sie ursprünglich wollten, dass sie eine Schule im Einzugsgebiet der Wohnung des Vaters besuche. Beide Eltern sind erwerbstätig. Die Kosten für den von der Tochter besuchten Hort in einer Größenordnung von etwa 230 EUR/Monat trägt der Vater. Das staatliche Kindergeld wurde ab der Geburt des Kindes bis Ende Juli 2018 von der Mutter bezogen. Nachdem der Vater Anfang Juli 2018 beantragte, dass das Kindergeld künftig an ihn ausbezahlt werden solle, setzte die Kindergeldkasse die Zahlung des Kindergeldes Anfang August 2018 mit Wirkung ab September 2018 aus, mit der Begründung, dass das Kind jeweils hälftig bei der Mutter und beim Vater lebe, aber es an der erforderlichen Einigung der Eltern fehle, an wen das Kindergeld auszuzahlen sei.

II. Die Entscheidung

Das vom Antragsteller als „sofortige Beschwerde“ bezeichnete Rechtsmittel ist als Beschwerde statthaft, da das Familiengericht diese im angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Auch im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, da es form- und fristgerecht eingelegt worden ist.

In der Sache selbst hat das Rechtsmittel nach Auffassung des KG allerdings keinen Erfolg. Denn gegen die Entscheidung des Familiengerichts gebe es auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers im Ergebnis nichts zu erinnern.

Nachdem die gemeinsame Tochter von den Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut werde, gelte diese im Sinne von § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG als in den Haushalt jedes der beiden Elternteile aufgenommen (vgl. BFH, Urt. v. 23.3.2005 – III R 91/03, BFHE 209, 338 = FamRZ 2005, 1173). Da seit dem Antrag des Antragstellers an die Kindergeldkasse von Juli 2018, das Kindergeld künftig an ihn auszuzahlen, keine übereinstimmende Bestimmung des Bezugsberechtigten mehr gegeben sei, lägen die Voraussetzungen für eine gerichtliche Bestimmung nach § 64 Abs. 2 Satz 3 EStG vor. Die vom Familiengericht getroffene Auswahl des Bezugsberechtigten erweise sich vom Ergebnis her als zutreffend:

Das Gesetz mache in § 64 EStG keine Vorgaben, nach welchen Maßstäben das Familiengericht die Bezugsberechtigung zu bestimmen habe. In der Rechtsprechung und der Literatur sei anerkannt, dass sich die Bezugsberechtigung – wenn die Eltern keine Bestimmung getroffen haben – nach dem Kindeswohl richte. Sofern bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Betreuung des Kindes in einem paritätischem Wechselmodell beide Elternteile gleichermaßen die Gewähr böten, das Kindergeld zum Wohle des Kindes zu verwenden, bestehe kein Anlass für eine Änderung der Bezugsberechtigung.

Diesem Maßstab werde die angefochtene Entscheidung gerecht. Für die Antragsgegnerin als Bezugsberechtigte spreche die Bezugskontinuität; sie habe das Kindergeld praktisch seit der Geburt des Kindes bis zum Widerruf der Bezugsbestimmung durch den Vater Anfang Juli 2018 bezogen, wohingegen der Vater das Kindergeld zu keinem Zeitpunkt bezogen hätte.

Ob allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller – wie er selbst vorgetragen hat – den Beitrag für den Hort im Juli 2018 nicht fristgerecht, sondern erst auf Mahnung gezahlt habe, weil er nach seinem Vortrag „aktuell nicht zahlungsfähig“ gewesen sei, bereits abgeleitet werden könne, der Antragsteller biete keine ausreichende Gewähr für eine kindgerechte Verwendung des Kindergeldes, könne dahingestellt bleiben; nach dem Dafürhalten des Senats dürfe allein eine einmalige, lediglich verspätete Zahlung diese Annahme eher noch nicht rechtfertigen. Die weiteren von den Beteiligten angeführten Gesichtspunkte, namentlich dass die von ihnen jeweils erzielten Erwerbseinkünfte der Höhe nach stark unterschiedlich seien oder der Umstand, dass der Kinderhort vom Antragsteller bezahlt werde, spielten keine Rolle. Denn das Verfahren nach § 64 EStG sei weder dafür geeignet, Feststellungen zur unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit verbindlich zu treffen, noch komme es für die zu treffende Entscheidung auf derartige Feststellungen an. Denn der finanzielle Ausgleich zwischen den Eltern aufgrund eventueller wertmäßiger Unterschiede bei der Erbringung von Leistungen für das Kind sei allein Sache des Unterhaltsrechts. Tatsächlich habe der Bundesgerichtshof bereits Regelungen aufgestellt, wie ein isolierter Kindergeldausgleich zwischen Eltern, die das gemeinsame Kind im Wechselmodell betreuen und keine unterhaltsrechtliche Gesamtabrechnung wünschen, zu erfolgen habe (vgl. BGH, Beschl. v. 11.1.2017 – XII ZB 565/15, BGHZ 213, 254 = FamRZ 2017, 437; BGH, Beschl. v. 20.4.2016 – XII ZB 45/15 = FamRZ 2016, 1053). Sollten die Eltern sich nicht auf einen anderen Ausgleichsmodus verständigen können, wäre auf das dort vorgesehene Modell zurückzugreifen. Auch das vom Antragsteller angeführte Argument, dass die Tochter melderechtlich mit Hauptwohnsitz bei ihm gemeldet sei, habe für das vorliegende Verfahren keine ausschlaggebende Bedeutung.

Ein Anlass, an der Kindergeldbezugsberechtigung etwas zu ändern, sei nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Hort vom Antragsteller bislang allein bezahlt worden ist, gäbe – entgegen dessen Ansicht – keinen Anlass zu einer Änderung der Bezugsberechtigung. Denn bei der Frage der Tragung der Hortkosten handele es sich um eine unterhaltsrechtliche Fragestellung, die nach anderen – eigenen – Maßstäben zu beurteilen sei, auf die die Eltern, wenn sie sich zu einer einvernehmlichen Lösung nicht durchringen können, zu verweisen seien.

III. Der Praxistipp

Dem Praktiker begegnet die Frage nach der Berechtigung zum Kindergeldbezug immer wieder. § 64 EStG beinhaltet keine konkreten Angaben, nach welchen Maßstäben die Bezugsberechtigung durch das Familiengericht zu bestimmen ist, wenn die Eltern sich nicht auf einen Bezugsberechtigten verständigen können.

In diesem Fall ist Ansatzpunkt die „Kontinuität des Kindergeldbezugs“ und die Frage, ob ein Elternteil keine ausreichende Gewähr für eine kindgerechte Verwendung des Kindergeldes bieten könne.

Unter diesen beiden Gesichtspunkten wird sich regelmäßig eine vernünftige Argumentationslinie finden lassen.

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