1. Bei einer Betreuung des gemeinsamen Kindes durch beide Elternteile im Verhältnis von 45 % zu 55 % kann von einem unterhaltsrechtlichen paritätischen Wechselmodell, bei dem beide Elternteile quotal für den Unterhaltsbedarf des Kindes einzustehen haben, noch keine Rede sein.
2. Der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Sorge- und Umgangssachen (Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31) anerkannte Grundsatz, dass ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden kann, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis besteht, kann vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element herangezogen werden, um die Frage zu entscheiden, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell qualifiziert werden kann: Denn ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern ist es auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht nicht vorstellbar, wie die Eltern in der Lage sein wollen, die mit zunehmenden Alter des Kindes immer wichtiger werdenden organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung im Wechselmodell wahrzunehmen.
3. Zur Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet.
KG,Beschl. v.15.4.2019–13 UF 89/19
I. Der Fall
Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Wechselmodell und den Kindesunterhaltsanspruch der am … 2008 geborenen Antragstellerin gegen den Antragsgegner, ihren Vater.
Der Antragsgegner ist Beamter der B. und arbeitete zunächst Vollzeit im Schichtdienst. Aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Dienstherrn arbeitete er ab dem 1.4.2016 lediglich noch mit 80 % seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Er hat seit November 2012 ein Gewerbe für „Kabelverleger, Installateur, Holz- und Bautenschutz, Garten- und Baumpflegearbeiten, Hausmeisterservice, Facility Management“ angemeldet. Die elterliche Sorge für die Antragstellerin steht beiden Eltern gemeinsam zu. In 03/2020 trennten sich die Eltern. Die Betreuung der Antragstellerin wurde von ihnen zunächst so gehandhabt, dass der Antragsgegner diese alle fünf Tage für vier volle Tage betreute (innerhalb eines 9-Tage-Zeitraums an vier Tagen); die Übergabe erfolgte jeweils am Abend des letzten Betreuungstages. Am 7.10.2016 einigten sich die Eltern im Verfahren Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 129 F 16610/15, dass der Antragsgegner die Antragstellerin innerhalb eines Blocks von insgesamt zwanzig Tagen – der Schichtdienst des Antragsgegners gestaltet sich so, dass an eine fünftägige Blockarbeitszeit sich fünf Tage anschließen, an denen er nicht arbeiten muss und sodann wieder fünf Arbeitstage – die Antragstellerin an insgesamt neun Tagen betreut, nämlich zunächst während eines Blocks von vier Tagen, dann, nach dem nächsten „Arbeitszeitblock“, an fünf weiteren Tagen. Der Wechsel findet an Schultagen jeweils nach der Schule statt; im Übrigen jeweils um 10 Uhr. Die Mutter der Antragstellerin und der Antragsgegner sind sich einig, dass die Betreuung der Antragstellerin ab 10/2017 zu 55 % von der Mutter und zu 45 % vom Antragsgegner wahrgenommen wird. Die Antragstellerin besucht nach der Schule den Hort; die Kosten hierfür werden allein von ihrer Mutter getragen.
Die Mutter der Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 28.3.2014, diesem (spätestens) am 1.4.2014 zugegangen, zur Zahlung von Kindesunterhalt ab 04/2014 in Höhe von 273 EUR monatlich auf. Nachdem der Antragsgegner hierauf nicht reagierte, verlangte die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 14.4.2014 vom Antragsgegner die Erteilung von Auskunft und forderte ihn zur Zahlung des Mindestunterhalts ab 04/2014 auf.
Das Familiengericht hat den Antragsgegner auf dessen Anerkenntnis zunächst mit Anerkenntnisteilbeschluss vom 7.8.2017 antragsgemäß zur Erteilung von Auskunft über seine Einkünfte und die Vorlage von Belegen verpflichtet. Nachdem der Antragsgegner den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin im Zeitraum von 04 bis 10/2014 in Höhe von 225 EUR monatlich anerkannt hat, hat das Familiengericht ihn durch Anerkenntnisteil- und Versäumnisteilbeschluss vom 6.1.2016 verpflichtet, einen Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von 04 bis 10/2014 in Höhe von 1.350 EUR zu zahlen und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Auf den Einspruch der Antragstellerin hat das Familiengericht sodann den Antragsgegner unter teilweiser Abänderung des Anerkenntnis- und Versäumnisteilbeschlusses vom 1.6.2016 verpflichtet, an die Antragstellerin einen näher aufgeschlüsselten Unterhaltsrückstand aus dem Zeitraum von 04/2014 bis 05/2016 in Höhe von insgesamt 1.767 EUR nebst näher bezifferter Zinsen zu zahlen sowie weiter, an sie ab 06/2016 einen dynamisierten Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen (Zahlbetrag bei Entscheidungserlass 289 EUR/Monat) sowie zusätzlich einen weiteren Betrag von 334,75 EUR. Zur Begründung der getroffenen Entscheidung hat das Familiengericht ausgeführt, die Mutter der Antragstellerin sei berechtigt, deren Unterhaltsansprüche gegen den Antragsgegner geltend zu machen, weil sich das Kind in ihrer Obhut befände. Da sie ihre Unterhaltspflicht gegenüber der Antragstellerin bereits durch Pflege und Erziehung erfülle, sei allein der Antragsgegner barunterhaltspflichtig. Denn von einem echten, paritätischen Wechselmodell, das eine quotale Barunterhaltspflicht beider Elternteile nach sich ziehe, könne aufgrund der Umstände des Einzelfalles keine Rede sein, sondern lediglich von einem erweiterten Umgang des Antragsgegners. Die finanziellen Mehrbelastungen, die diesem durch den erweiterten Umgang entstünden, seien durch eine Herabstufung des Antragsgegners innerhalb der Düsseldorfer Tabelle um eine oder mehrere Einkommensgruppen aufzufangen. Daher sei er mit seinen Einkünften nicht in die eigentlich gebotene 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle einzustufen, sondern in die 2. Einkommensgruppe und ab 04/2016, aufgrund der ab diesem Zeitpunkt auf 80 % reduzierten Arbeitszeit, in die 1. Einkommensgruppe. Eine weitere Reduzierung des Unterhalts auf einen Betrag unterhalb des Mindestunterhalts komme nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner behaupteten Anschaffungen und sonstigen Kosten, die den Barunterhaltsanspruch der Antragstellerin reduzieren sollten, seien nicht anzuerkennen. Zu der Zahlung eines weiteren Betrages von 334,75 EUR sei er verpflichtet unter dem Gesichtspunkt des Ersatzes vorgerichtlicher Anwaltskosten; aufgrund der Mahnung der Mutter der Antragstellerin habe er sich im Verzug befunden.
II. Die Entscheidung
Das KG gelangt zu dem Ergebnis, dass entgegen der Auffassung des Antragsgegners die Mutter der Antragstellerin, wie das Familiengericht zutreffend herausgearbeitet habe, auch berechtigt sei, den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin gegen ihren Vater geltend zu machen.
Das ergebe sich aus § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB; danach könne bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, dieses bei der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche gesetzlich vertreten.
Das Kind befinde sich in der Obhut desjenigen Elternteils, bei dem der Schwerpunkt der tatsächlichen Fürsorge und Betreuung liege, der also die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes nach Pflege, Verköstigung, Kleidung, ordnender Gestaltung des Tagesablaufs und ständig abrufbereiter emotionaler Zuwendung vorrangig befriedige oder sicherstelle. Für die Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenzmodell oder im Wechselmodell betreut werde, komme nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rn 16 f.]) dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu. Anknüpfend an den Normzweck der Vorschrift, die Einleitung von Sorgerechtsverfahren nur mit dem Ziel einer späteren Austragung von Unterhaltskonflikten möglichst zu vermeiden, sei ein Elternteil bereits dann als Träger der Obhut anzusehen, wenn bei diesem Elternteil ein eindeutig feststellbares, aber nicht notwendigerweise großes Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind vorliege. Es müsse, worauf Klinkhammer (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn 448) zutreffend hinweise, genügen, dass der Anteil eines Elternteils an Betreuung und Versorgung den Anteil des anderen geringfügig übersteige. Das sei hier aber bereits nach dem Vortrag des Antragsgegners unproblematisch gegeben. Nach seinem eigenen Vortrag habe er die Antragstellerin in den Jahren 2014 bis 2016 lediglich zwischen 44,24 % und maximal 45,62 % betreut, so dass diese von ihrer Mutter mit mindestens 54,38 % bis zu maximal 55,76 % der gesamten Betreuungszeit versorgt worden seien. Ab der Einigung der Eltern im Umgangsverfahren, also ab 10/2016, sei die Antragstellerin vom Antragsgegner zu 45 % und zu 55 % von ihrer Mutter betreut geworden.
Damit verfüge die Mutter über ein eindeutig feststellbares Übergewicht bei der tatsächlichen Fürsorge für das Kind und das berechtigt sie nach dem Gesetz auch dazu, den Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Antragsgegner geltend zu machen.
In der Sache selbst habe das Rechtsmittel den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg. Denn abgesehen davon, dass die vom Antragsgegner in zwei weiteren Monaten geschuldeten Unterhaltszahlungen – wie beide Beteiligte übereinstimmend vortragen – tatsächlich gezahlt worden seien, gebe es gegen die familiengerichtliche Entscheidung auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts zu erinnern. Vielmehr sei die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass sich der titulierte Unterhaltsrückstand einschließlich der hierauf geschuldeten Zinsen entsprechend dem Vortrag der Beteiligten reduziere.
Im Einzelnen führt das KG diesbezüglich aus:
a) Ganz klarer Schwerpunkt des Beschwerdeangriffs, der sich wie ein „roter Faden“ durch das gesamte erst- und zweitinstanzliche Verfahren gezogen habe, sei die Rechtsauffassung des Antragsgegners, nur quotal, entsprechend den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter und von ihm zum Barunterhalt der Antragstellerin beitragen zu müssen, weil das Kind „annähernd in einem Wechselmodell“ betreut werde.
(aa) Diese Auffassung sei in rechtlicher Hinsicht, worauf das Familiengericht zu Recht hingewiesen habe, nicht haltbar. Der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – XII ZB 599/13, FamRZ 2015, 236 [bei juris Rn 20,21, 22, 25]) hebe deutlich hervor, dass die Regelung des § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, nämlich ein Elternteil betreue, der andere Elternteil bezahle – solange nicht in Frage zu stellen sei, wie das deutliche Schwergewicht der Betreuung bei einem Elternteil liege.
Selbst bei einer „annähernd hälftigen Mitbetreuung“ verbleibe es bei einer Verteilung der Unterhaltshaftung entsprechend § 1606 Abs. 3 BGB. Bei der alleinigen Barunterhaltspflicht des mitbetreuenden Elternteils bleibe es selbst dann, wenn dessen Betreuungsanteil 46,67 % erreiche (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rn 25]). Anderes gelte nur bzw. erst dann, wenn die Eltern sich in der Betreuung des Kindes in der Weise abwechseln würden, der Gestalt dass jeder von ihnen „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ wahrnehme (vgl. BGH, a.a.O. [bei juris Rn 21]; BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rn 29]). Das umfasse auch die hälftige Aufteilung aller organisatorischer Dinge für das Kind, also die Absprache/Organisation von Arztterminen, von Schulveranstaltungen, Freizeitaktivitäten des Kindes, Hol- und Bringdienste für das Kind etc. Von den Eltern müsse also, worauf in der Literatur deutlich hingewiesen werde, ein „strenges“ (paritätisches bzw. „striktes“) Wechselmodell praktiziert werden, bei dem die Eltern sich in der Betreuung des Kindes dergestalt annäherten bzw. fast 50 : 50 abwechselten, so dass jeder von ihnen die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehme (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn 449f.; Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1606 Rn 16; Eschenbruch/Schürmann/Menne-Schmidt, Kohne, Der Unterhaltsprozess [6. Aufl. 2013], Kap. 2 Rn 518). Soweit das nicht erreicht sei, bleibe es auch dann bei der alleinigen Barunterhaltspflicht eines Elternteils, wenn der andere Elternteil einen weit über das „übliche“ Maß hinausreichenden Umgang wahrnehme, der sich einer Mitbetreuung annäherte.
(bb) An diesem Maßstab gemessen werde deutlich, dass der Antragsgegner zwar einen erweiterten Umgang ausübe, aber die Eltern – noch – kein „striktes“ Wechselmodell praktizierten. Tatsächlich komme der Mutter, selbst nach den Berechnungen des Antragsgegners, die von der Mutter in Bezug auf einzelne Tage in Abrede gestellt worden sei (mit der Folge, dass sich ihr Betreuungsanteil möglicherweise erhöhen würde) in den Jahren zwischen 2014 und 2016 ein Betreuungsanteil zwischen 54,38 % und 55,76 % zu.
Ab der getroffenen Elterneinigung von Oktober 2016 betrage die Betreuungsquote der Mutter konstant 55 %. Damit sei der Antragsgegner aber deutlich davon entfernt, „etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben“ wahrzunehmen. Eine Entscheidung, ab wann „etwa“ die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben ziffernmäßig erreicht sei, sei im vorliegenden Fall nicht veranlasst, weil die in Rede stehenden Anteile – der Betreuungsanteil des Antragsgegners erreiche maximal einen Wert von 45,62 % – für ein klares Betreuungsübergewicht der Mutter spreche. Daher bedürfe es auch nicht der weiteren Prüfung, ob auch sämtliche organisatorischen Fragen für das Kind tatsächlich strikt hälftig wahrgenommen werden. Der Antragsgegner sei daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein paritätisches Wechselmodell nur angeordnet werden könne, wenn zwischen den Eltern eine tragfähige Kommunikations- und Kooperationsbasis bestehe. Wenn dagegen das Elternverhältnis erheblich konfliktbelastet sei, dann komme ein Wechselmodell nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 601/15, BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532 [bei juris Rn 25, 31]; s. auch KG, Beschl. v. 13.4.2017 – 16 UF 8/17, FamRZ 2017, 1409 [bei juris Rn 4]). Dieser, eigentlich nur für die Anordnung eines Wechselmodells im Sorge- und Umgangssachen geltende Grundsatz könne für die Frage, ob ein spezifisches, von den Eltern praktiziertes Betreuungsmodell bereits als echtes Wechselmodell zu qualifizieren sei, vom grundsätzlichen Denkansatz her als wertendes Element mit herangezogen werden, weil es ohne eine gewisse Basis bei der Kommunikation und Kooperation der Eltern schlechterdings nicht vorstellbar sei, wie die Eltern in der Lage sein wollten, die (mit zunehmendem Alter des Kindes immer wichtiger werdenden) organisatorischen Aspekte der Kinderbetreuung wahrzunehmen.
Im vorliegenden Fall spreche dieser Gesichtspunkt – auch wenn es hierauf schon aufgrund des klaren zeitlichen Übergewichts des Betreuungsanteils der Mutter letztlich nicht weiter darauf ankomme – gegen die Annahme eines strikten Wechselmodells, weil zwischen den Eltern praktisch überhaupt keine Kommunikation mehr stattfände, sondern die zuletzt versuchten Beratungsgespräche in einer Erziehungsberatungsstelle aufgrund der verhärteten Fronten ergebnislos haben abgebrochen werden müssen. Ergänzend sei hinzuzufügen, dass die Einbeziehung der jeweiligen Partner der beiden Elternteile in die Betreuung und die Organisation der Betreuung letztlich kein Ersatz dafür sei, dass die Eltern – der Antragsgegner und die Mutter der Antragstellerin – selbst miteinander kooperieren müssten und nicht bzw. nicht nur deren jeweiligen „Vertreter“ bzw. „Betreuungshelfer“.
(cc) Konsequenterweise sei der Antragsgegner (allein) barunterhaltspflichtig. Sein Beschwerdeangriff, wonach die Mutter der Antragstellerin die regelmäßigen (Bar-) Unterhaltskosten anteilig mitzutragen hätte, gehe fehl. Aus diesem Grund sei die Antragstellerin auch nicht gehalten gewesen, Auskunft über die Einkommenssituation ihrer Mutter zu erteilen, da es aus Rechtsgründen hierauf nicht weiter ankomme (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn 211, 212, 206).
b) Im Weiteren führt das KG aus, dass auch die weiteren Beschwerdeangriffe des Antragsgegners – nämlich aus folgenden Gründen – ohne Erfolg blieben:
(aa)
Die Darlegungs- und Beweislast für eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen obliege diesem; er habe, wenn er sich – wie hier – auf eine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit berufe, zunächst die seine eigene Lebensstellung bestimmenden Tatsachen wie etwa die Höhe seiner Einkünfte – einschließlich eventueller Nebeneinkünfte – sowie seine Verbindlichkeiten, Aufwendungen und sonstige Abzugsposten vollständig vorzutragen und ggf. auch zu beweisen (vgl. nur Wendl/Dose-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 6 Rn 701, 722, 723). Dieser Obliegenheit sei der Antragsgegner überhaupt erst im Beschwerdeverfahren mit Schriftsatz vom 29.6.2017 nachgekommen; mit einer Anlage zu diesem Schriftsatz habe er seine Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit für das Jahr 2016 vollständig dargelegt und für das Jahr 2017 im Zeitraum von 01 bis 05/2017. Mit (nicht unterzeichnetem) Schriftsatz vom 27.3.2019 habe er schließlich die Kopie der Lohnsteuerbescheinigung für 2018 vorgelegt. Zu Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, nämlich zu denjenigen aus seiner seit 2012 angemeldeten gewerblichen Nebentätigkeit habe er sich – obwohl die Antragstellerin das wiederholt angemahnt habe – überhaupt nicht geäußert. Zwar habe er behauptet, sein Einkommen sei weiter um die Aufwendungen zu mindern, die er auf den Hauskredit erbringe. Aber obwohl es sich hierbei um eine Abzugsposition handele, für die grundsätzlich der Pflichtige beweisbelastet sei (vgl. Wendl/Dose-Dose, a.a.O. § 6 Rn 723), habe der Antragsgegner hierzu nichts vorgetragen; weder die Höhe der Belastung noch, welcher Teil davon auf die Tilgung des Kredits und welcher auf Zinszahlungen im Falle. In diesem Zusammenhang habe er es ebenfalls unterlassen, zu dem „Einkommensgesichtspunkt“ des mietfreien Wohnens im eigenen Haus vorzutragen. Für die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen sei jedes Einkommen heranzuziehen und damit auch der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus, gemindert um die Aufwendungen für Zins und Tilgung der Hausschulden (vgl. Wendl/Dose-Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 1 Rn 572, 577, 578). Auch insoweit erfolgte keine Darlegung, so dass den entsprechenden Behauptungen des Antragsgegners – die die Antragstellerin bestritten habe – nicht weiter nachgegangen werden könne.
(bb) Soweit das nach den wenigen vorliegenden Unterlagen, die der Antragsgegner eingereicht habe, nachvollzogen werden könne, werde er durch die ihm auferlegte Unterhaltszahlungspflicht nicht in seinen Rechten beeinträchtigt; die Verpflichtung erfolgte vielmehr aus folgenden Gründen zu Recht:
- Im Jahr 2016 habe der Antragsgegner, den überreichten Bezügemitteilungen zufolge, insgesamt 25.876,69 EUR verdient bzw. auf den Monat umgelegt 2.156,39 EUR. Ob er eine Einkommensteuererklärung abgegeben und möglicherweise eine Steuererstattung erhalten habe, werde von ihm verschwiegen. Hiervon abzusetzen sind 5 % berufsbedingte Aufwendungen (= 107,81 EUR/Monat) sowie die Kosten der Krankenversicherung, die zwar nicht belegt, aber von der Antragstellerin auch nicht bestritten worden seien (179,41 EUR/Monat). Eine Kostendämpfungspauschale sei nicht abzusetzen, weil diese nach dem Beihilferecht nicht von jedem Beamten in Form eines Monatsbetrages o. dgl. zu zahlen sei, sondern es sich um einen bestimmten, nach Besoldungsstufen gestaffelten (Höchst-) Betrag handele, um den die von der beamtenrechtlichen Beihilfe teilweise ersetzten Krankheitskosten gekürzt würden. Eine Kürzung erfolge jedoch nur, wenn auch entsprechende Kosten angemeldet würden; soweit das nicht der Fall sei, erfolge weder eine Kürzung noch sei vom Beamten etwas zu bezahlen. Eine Absetzung könne daher nur erfolgen, wenn der Antragsgegner die genauen Krankheitskosten darlege bzw. konkret ausführe, welche Beträge die Beihilfestelle ihm nicht erstattet habe. Dazu fehle jeglicher Vortrag. Insofern komme auch eine Schätzung nicht in Betracht; es fehle der Vortrag von Anknüpfungstatsachen (§ 287 ZPO). Damit verbleibe es bei einem unterhaltsrechtlich bereinigten Einkommen von 1.869,17 EUR/Monat. Mit diesem Einkommen unterfalle der Antragsgegner grundsätzlich der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle 2016. Dadurch, dass den Antragsgegner nur eine Unterhaltspflicht treffe, käme grundsätzlich eine Heraufstufung um eine Gruppe in Betracht (Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle). Andererseits käme aber aufgrund des erweiterten Umgangs auch eine Herabstufung auf den Mindestunterhalt in Betracht; jedenfalls aber ein Verzicht auf eine ansonsten gebotene Heraufstufung (vgl. Büte/Poppen/Menne-Menne, Unterhaltsrecht [3. Aufl. 2015], § 1606 Rn 16 Stichwort „erweiterter Umgang“). Da der Antragsgegner indessen davor geschützt sei, dass er auf sein eigenes Rechtsmittel über die mit der angegriffenen Entscheidung bereits vorhandenen Beschwer hinaus belastet werde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO [32. Aufl. 2018], § 528 Rn 24: Verbot der „reformatio in peius“), könne die Frage der korrekten Einstufung dahingestellt bleiben; es habe bei der Verpflichtung des Antragsgegners zum Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts (= 1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle) sein Bewenden. Der Unterhaltszahlbetrag betrage danach im Jahr 2016 und in der 2. Altersstufe, in die die Antragstellerin einzuordnen ist, 289 EUR/Monat. Diesen Betrag könne der Antragsgegner leisten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1.080 EUR/Monat berührt wäre (1.869,17 EUR Einkommen ./. 289 EUR Unterhaltszahlbetrag = 1.580,17 EUR). Ob die Kosten für die Risikolebensversicherung und für eine Lebensversicherung, die der Antragsgegner für das Kind unterhalte – Nachweise hierfür seien nicht vorgelegt worden – gesondert abzusetzen sind oder nicht, könne dahingestellt bleiben; ein für den Antragsgegner günstigerer Unterhaltszahlbetrag ergäbe sich daraus jedenfalls nicht.
- Aus den drei, für das Kalenderjahr 2017 vorgelegten Bezügemitteilungen ergebe sich ein Gesamteinkommen (nach den drei Mitteilungen) von 6.290,76 EUR bzw. auf drei Monate umgelegt, von 2.096,76 EUR monatlich. Abzusetzen seien 104,84 EUR pauschalisierte berufsbedingte Aufwendungen und Krankenversicherungskosten von 179,41 EUR monatlich. Daraus ergebe sich ein unterhaltsrechtlich bereinigtes Einkommen von 1.812,67 EUR monatlich. Mit diesem Monatseinkommen sei der Antragsgegner ohne weiteres in der Lage, den ihm auferlegten Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe (= Zahlbetrag 297 EUR monatlich) zu leisten, ohne dass sein Selbstbehalt tangiert werde.
- Aus der vorgelegten Kopie der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2018 ergebe sich ein Gesamtbruttoeinkommen des Antragsgegners allein aus unselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 31.017,16 EUR brutto. Zu eventuellen Einkünften aus der angemeldeten gewerblichen Nebentätigkeit habe er sich nicht geäußert; diese wären hinzuzurechnen. Dazu, ob Steuererstattungen erfolgt sein, habe sich der Antragsgegner ebenfalls nicht erklärt; auch diese wären seinen Einkünften hinzuzurechnen. Aus den Daten der Lohnsteuerbescheinigung ergebe sich ein Nettoeinkommen für 2018 in Höhe von 26.293,49 EUR bzw., auf den Monat umgebrochen, von netto 2.191,12 EUR monatlich. Abzusetzen ist die Pauschale von 5 % (= 109,55 EUR) für berufsbezogene Aufwendungen. Weiter seien die Kranken- und Pflegeversicherungskosten abzusetzen. Mangels Erklärung des Antragsgegners hierzu könnten nur die Angaben aus der Lohnsteuerbescheinigung herangezogen werden; danach betrügen die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung in 2018 158,33 EUR monatlich. Damit errechne sich ein unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen des Antragsgegners in Höhe von 1.923,24 EUR monatlich. Schon mit diesen Einkünften, ohne Rücksicht auf eventuelle, vom Antragsgegner verschwiegene Nebeneinkünfte aus der gewerblichen Nebentätigkeit, sei er ohne weiteres in der Lage, den titulierten Unterhalt von 100 % des Mindestunterhalts der betreffenden Altersstufe (Zahlbetrag in 2018: 302 EUR monatlich) zu entrichten, ohne dass sein Selbstbehalt von 1.080 EUR monatlich berührt wäre.
c) Soweit der Antragsgegner ausführe, der Barunterhalt, den er der Antragstellerin schuldet, sei weiter zu mindern, weil er ihr regelmäßig Bekleidung kaufe, Reisen finanziere etc., sei dazu folgendes zu sagen:
(aa)
Bei derartigen Kosten sei danach zu differenzieren, ob sie zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarfs führten – also dem Kind Aufwendungen erspart blieben, die eigentlich vom betreuenden Elternteil, zu dessen Händen der Kindesunterhalt gezahlt werde, mit den Mitteln des Barunterhalts hätten bestritten werden müssen – und solchen Kosten, die reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangs bildeten und den anderen Elternteil nicht entlasteten (vgl. BGH, Beschl. v. 12.3.2014 – XII ZB 234/13, FamRZ 2014, 917 [bei juris Rn 33] sowie Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn 449). Die zuletzt genannte Kostenposition, der Mehraufwand infolge des erweiterten Umgangs, könne vom Antragsgegner nicht gesondert geltend gemacht werden, weil diese Kosten bereits pauschal, nämlich durch den Verzicht auf eine ansonsten gebotene Heraufstufung in der Gruppeneinteilung der Düsseldorfer Tabelle bzw. die durchgeführte Herabstufung bis hinab zum Mindestunterhalt, berücksichtigt worden sein. In diese „Kostenkategorie“ vielen insbesondere erhöhte Fahrtkosten für die vermehrten Fahrten zur Ausübung des erweiterten Umgangs – solche Schienen hier nicht anzufallen, weil die Eltern in praktisch fußläufiger Entfernung zueinander wohnten – sowie eventuelle, durch den erweiterten Umgang bedingte erhöhte Wohnkosten. Dass derartige Kosten hier anfallen würden, sei nicht ersichtlich; dass das Eigenheim des Antragsgegners erweitert, vergrößert etc. würde, um den Umgang mit der Antragstellerin auszuüben, sei nämlich nicht ersichtlich; hierzu fehle Vortrag zum „Mehrbedarf“ an Wohnraum. Hiervon abgesehen, liege die Annahme nahe, dass das Haus auch ohne den erweiterten Umgang in der Größe gebaut worden wäre, in der es errichtet worden sei; dass es also an der Ursächlichkeit des erweiterten Umgangs für die tatsächliche Größe des Hauses fehle. In diese Kostenkategorie vielen schließlich auch diejenigen Mehrkosten, die dadurch entstünden, dass aufgrund des erweiterten Umgangs vermehrter (doppelter) Schulbedarf, Spielzeug, oder – trotz der grundsätzlichen Verpflichtung des obhutgewährenden Elternteils, das Kind zum Umgang mit der nötigen Bekleidung auszustatten – auch einmal das eine oder andere „Extrakleiderstück“ vorhanden sein müssten bzw. anzuschaffen seien (vgl. Senat, Beschl. v. 7.3.2017 – 13 WF 39/17, ZKJ 2017, 234 [Volltext; bei juris Rn 31 [am Ende] sowie MüKo-BGB/Hennemann, [7. Aufl. 2017], § 1684 Rn 36).
(bb)
Bei der Durchsicht der vom Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen sei evident, dass die „Masse“ der von ihm geltend gemachten Mehraufwendungen Kosten darstellten, die auf den erweiterten Umgang zurückzuführen seien, etwa wenn der Antragsgegner doppeltes Schulmaterial, Trinkflaschen, Hausschuhe oder das eine oder andere preisgünstige Kleidungsstück bzw. Mützen, Tücher etc. für die Antragstellerin anschaffe. Derartige Kostenpositionen seien jedoch von vornherein nicht gesondert zu berücksichtigen, weil diese bereits zu der pauschalen Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle geführt hätten. Solche Kosten könnten nicht „doppelt“ – konkret und pauschal – angesetzt werden. Auch wenn der Antragsgegner Sachen kaufe, um damit in seinem Haushalt die Geburtstagsfeier des Kindes auszurichten bzw. diese zu dekorieren, so handele es sich dabei nicht um eine Position, durch die der andere Elternteil entlastet werde. Derartige Kosten sein – wie übrigens auch die Kosten für Freizeitunternehmungen, Ausflüge, Geburtstagsgeschenke etc. seitens des Umgangsberechtigten während der Umgangszeit – üblicherweise vom Umgangsberechtigten zu tragen, hier also vom Antragsgegner. Größere Spielsachen wie etwa ein Fahrrad oder Beiträge zu Sportvereinen etc. sein dagegen im Grundsatz aus dem Kindesunterhalt zu berichtigen. Das bedeute aber auch, dass die Entscheidung, ob derartige Sachen erworben würden, also wann und zu welchem Preis das erfolge, bei dem obhutgewährenden (anderen) Elternteil liege. Es dürfte offensichtlich sein, dass ein umgangsberechtigter Elternteil nicht einfach Gegenstände/Positionen, von denen er meint, sie für die Ausübung des Umgangs zu benötigen, quasi einseitig „zu Lasten“ des Kindesunterhalts anschaffen könne und damit auf diese Weise seine Unterhaltszahlpflicht ermäßige. Vielmehr habe insoweit eine Absprache zwischen den Eltern zu erfolgen. Im Rahmen dieser Absprache sei dann auch zu entscheiden, wo der betreffende Gegenstand – etwa ein Fahrrad – verbleibe bzw. ob der umgangsberechtigte Elternteil, wenn er beispielsweise im Einverständnis mit dem anderen Elternteil dem Kind ein Fahrrad kaufe, das erworbene Fahrrad dem anderen Elternteil zur Verfügung stelle, damit das Kind dieses auch zu den Zeiten nutzen könne, zu denen es sich beim anderen (Obhuts-) Elternteil aufhalte. Hierzu sei keinerlei Vortrag erfolgt. Der Antragsgegner habe insbesondere nicht vorgetragen, ob die Mutter der Antragstellerin mit der von ihm gewünschten „Verwendung“ des Kindesunterhalts einverstanden gewesen bzw. eine entsprechende Absprache erfolgt sei. Denn der Antragsgegner, der den von ihm geschuldeten Kindesunterhalt grundsätzlich in Form einer Geldrente zu leisten habe (§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB), sei nur dann berechtigt, anstelle der geschuldeten Geldzahlung einen Teil des Unterhalts in Sach- bzw. Naturalleistungen zu erbringen – der Erwerb eines Fahrrads, von Büchern oder sozialüblichen Geschenken, die das Kind bei Einladungen auf Kindergeburtstage übergebe, von Vereinsbeiträgen etc., stellten nichts anderes als derartige Sachleistungen dar – wenn er zuvor das Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erzielt habe (vgl. Wendl/Dose-Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis [9. Aufl. 2015], § 2 Rn 21 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). Dass ein derartiges Einvernehmen erzielt worden wäre, habe der Antragsgegner nicht behauptet; da zwischen den Eltern auch praktisch keine Kommunikation erfolge, wäre das auch eher fernliegend. Im Ergebnis seien die vom Antragsgegner geltend gemachten Aufwendungen daher im Rahmen der Ermittlung des Kindesunterhalts nicht gesondert zu berücksichtigen.
III. Der Praxistipp
Diese Entscheidung des KG beschäftigt sich mit der Barunterhaltspflicht beim Wechselmodell zum einen – wieder einmal – mit der Frage, wann vom Vorliegen eines strikten Wechselmodells auszugehen sei und den damit einhergehenden unterhaltsrechtlichen Konsequenzen.
Darüber hinaus bearbeitet diese Entscheidung ausführlich und bis ins Detail die Thematik „erweiterter Umgang“, die damit einhergehenden Kosten sowie die Kostenpositionen, welche dem Praktiker üblicherweise und regelmäßig als „barunterhaltsmindernd“ vom Unterhaltsschuldner vorgetragen werden.











