1. Zur Auskunftspflicht eines Unterhaltsschuldners gemäß § 1605 BGB, insbesondere über Einkünfte aus Gesellschaftsbeteiligungen.
2. Selbstständige haben in ihrer Auskunft die Einnahmen und Ausgaben – gegebenenfalls getrennt nach den einzelnen Unternehmen – geordnet zusammenzustellen und die Gewinneinkünfte auszuweisen.
3. Grundsätzlich können von einem GmbH-Gesellschafter nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden.
4. Handelt es sich bei dem Auskunftspflichtigen jedoch um einen beherrschenden Gesellschafter der GmbH oder der Personengesellschaft, gelten für ihn die Grundsätze über die umfassende Auskunftspflicht eines Selbstständigen.
5. Auch wenn es an einer systematischen Aufstellung fehlt oder die bisherigen Angaben des Auskunftspflichtigen unvollständig sind, müssen im Zwangsgeldbeschluss die noch vorzunehmenden Handlungen konkret dargelegt werden, insbesondere welche Angaben noch fehlen.
OLG Dresden,Beschl. v.29.8.2019–20 WF 728/19
I. Der Fall
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss gegen den Antragsgegner zur Erzwingung der ihm mit rechtskräftigem Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 30.8.2018 – 304 F 1449/18 – auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung in einer Unterhaltssache ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR festgesetzt, da der Antragsgegner seiner Verpflichtung zur Auskunft bisher nicht nachgekommen sei. Er habe keine systematische und geschlossene Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben übergeben.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde und der Begründung, er sei seiner Auskunftspflicht umfassend nachgekommen, indem er eine vollständige Auskunft über seine Einnahmen und Ausgaben aus allen Einkommensarten einschließlich sonstiger Bezüge für die Kalenderjahre 2015, 2016 und 2017 erteilt und diese durch die Übergabe geeigneter Unterlagen belegt habe.
II. Die Entscheidung
Das OLG Dresden ist der Auffassung, dass die zulässige Beschwerde begründet ist.
Die Auskunft sei durch den Antragsteller nach § 1605 Abs. 1, § 259, § 260 BGB zu erteilen.
Sie habe die systematische Zusammenstellung aller erforderlichen Angaben zu umfassen, die notwendig seien, um dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand eine Berechnung seiner Unterhaltsansprüche zu ermöglichen. Die geforderte systematische Zusammenstellung des Einkommens richte sich inhaltlich stets nach dem Einzelfall und der Art der Einkünfte. Die Einnahmen und Ausgaben müssten zueinander abgrenzbar aufgestellt werden. Dieser Anspruch könne nicht durch Vorlage von Belegen erfüllt werden. Denn Auskunft und Vorlage von Belegen seien zwei verschiedene Ansprüche. Sie stünden zwar miteinander in einem Zusammenhang, führten aber nicht zur Einschränkung des Einzelanspruchs.
Der Senat macht deutlich, dass der Antragsgegner bislang seine Angaben zu seinen Einnahmen und Ausgaben nicht in einem systematischen Verzeichnis zusammengestellt habe.
Zwar werde das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genüge auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stünden, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang ergäben. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei überdies die Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestünden. Erst mit dieser abschließenden Erklärung liege das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor.
Diesen Anforderungen werde nach Auffassung des Senats die vom Antragsteller erteilte Auskunft nicht gerecht. Darüber hinaus sei die Auskunft des Antragstellers auch nicht vollständig erteilt, da zwar die gesamten Einnahmen, nicht jedoch die damit zusammenhängenden Ausgaben – getrennt nach der jeweiligen Einkommensart – dargestellt würden.
Insbesondere sei die Auflistung der Ausgaben aller weiteren für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Verbindlichkeiten wie Steuern, Krankenversicherung, Vorsorgeaufwendungen erforderlich.
Selbstständige und Gewerbetreibende seien gehalten, Einnahmen und Ausgaben – gegebenenfalls getrennt nach den einzelnen Unternehmen – geordnet zusammenzustellen und die Gewinneinkünfte auszuweisen.
Nach Ansicht des Senats seien die für die Auskunftserteilung von Selbstständigen entwickelten Grundsätze unter folgenden Voraussetzungen auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.
- Grundsätzlich könnten zwar von GmbH-Gesellschaftern nur Angaben über die Höhe der Ausschüttung verlangt werden, da diese allein eine unterhaltsrechtliche Einnahme darstellten.
- Anders liege der Sachverhalt allerdings, wenn es sich bei dem Gesellschafter um einen sog. beherrschenden Gesellschafter handele. Bei Gesellschaftern, die zwar nicht alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer seien, aber aufgrund der Quote ihrer Beteiligung oder ihrer Position die Geschäfte der Gesellschaft oder die Gewinnausschüttung steuern oder in ihrem Interesse maßgeblich beeinflussen könnten, seien die Grundsätze der Einkommensermittlung für Selbstständige auch auf Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft anzuwenden.
- Diese Grundsätze hätten auch für die Auskunftserteilung Geltung. Der Grund für die erweiterte Auskunftspflicht des Mitgesellschafters sei, dass der Unterhaltsberechtigte in die Lage versetzt werden solle, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die fiktive Zurechnung von nicht ausgeschütteten Gewinnen gegeben seien.
Denn nur mit dieser erweiterten Auskunft sei der Auskunftsberechtigte in der Lage, seinen Unterhaltsanspruch zu berechnen. Der erweiterte Auskunftsanspruch sei damit der Ausgleich für die erweiterten Einflussmöglichkeiten des beherrschenden Gesellschafters. Sei also der Auskunftspflichtige ein solcher Mitgesellschafter, erstrecke sich der Auskunftsanspruch grundsätzlich auch auf die Gewinnermittlung der Gesellschaft.
Soweit der Gesellschafter/Mitgesellschafter danach auch die Gewinnermittlung (Einnahmen und Ausgaben der Gesellschaft) in der Auskunft darzustellen habe, müsse er grundsätzlich (neben der Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung) auch die Gesellschaftsverträge bzw. die Gesellschafterbeschlüsse, die die Gewinnverteilung unter den Gesellschaften regeln, vorlegen. Das Interesse eventueller Mitgesellschafter an der Geheimhaltung von Gesellschaftsverträgen und an der Gewinnermittlung des Unternehmens habe in der Regel hinter den Auskunftsanspruch zurückzutreten. Im Einzelfall könne eine Abwägung zwischen den Interessen des Auskunftspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten geboten sein.
Damit kommt der Senat des OLG Dresden zu dem (Zwischen-) Ergebnis, dass es vorliegend an einer systematischen Aufstellung fehle und die bisherigen Angaben des Antragstellers zu seinen Einkünften nicht vollständig seien.
Allerdings habe nach Auffassung des Senats der Zwangsgeldbeschluss wegen der fehlenden Konkretisierung der vom Antragsgegner zu erfüllenden Auskunft keinen Bestand. Der Zwangsgeldbeschluss müsse die zu vollstreckende Handlung bezeichnen. Aufgrund des komplexen Sachverhalts und der schwierigen Rechtslage bei Auskunftserteilung eines Gesellschafters von Personen- und Kapitalgesellschaften wäre das Familiengericht gehalten gewesen, in seinen Entscheidungsgründen darzulegen, inwieweit die bisher erteilte Auskunft unvollständig ist.
Denn es müsse dem Antragsgegner auch im Vollstreckungsverfahren möglich sein, die Vollstreckung des Zwangsgelds durch Erfüllung der von ihm verlangten Auskunft abzuwenden. Insoweit müsse das Gericht die vorzunehmende Handlung in den Entscheidungsgründen des Zwangsmittelbeschlusses konkretisieren bzw. vor Erlass des Zwangsgeldbeschlusses darauf hinweisen, was der Auskunftspflichtige gegebenenfalls noch ergänzend vorzutragen habe.
III. Der Praxistipp
Zum einen führt das OLG Dresden deutlich aus, welche Anforderungen an die Auskunftserteilung durch einen Selbstständigen zu stellen sind, wobei es zutreffend zwischen dem GmbH-Gesellschafter und dem Selbstständigen unterscheidet und im weiteren die Differenzierung hinsichtlich eines bestimmenden GmbH-Gesellschafters weiterführt.
Zum anderen konkretisiert das OLG Dresden aber auch die Anforderungen, welche an die Entscheidung des Gerichts, das den Unterhaltsschuldner zur Auskunftserteilung und Belegvorlage verpflichtet, zu stellen sind.
Nicht nur der Auskunftspflichtige bzw. dessen Verfahrensbevollmächtigte, sondern auch das Amtsgericht – Familiengericht – hat im Rahmen der Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Auskunftserteilung und Belegvorlage sorgfältig zu arbeiten und insbesondere genau zu beschreiben, welche Auskünfte der Unterhaltsschuldner noch zu erteilen bzw. welche Belege er noch vorzulegen habe.











