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J. Identitätsüberprüfung nach dem Geldwäschegesetz

Von Interesse für die Praxis ist noch eine Entscheidung des BGH v. 20.4.2021 – XI ZR 511/19 zu den Anforderungen an eine sichere Identitätsüberprüfung.

Ein Rechtsanwalt, der zum Nachlasspfleger für die unbekannten Erben bestellt war, forderte im Namen der Erben von der Beklagten die Auszahlung eines dem Nachlass unterfallenden Girokontoguthabens. Die Auszahlung wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Nachlasspfleger sich nur durch eine notariell beglaubigte Kopie seines Personalausweises identifiziert hat, nicht aber durch Vorlage des Personalausweises in einer ihrer Filialen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; der BGH hat diese Entscheidung bestätigt und klargestellt, dass eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises zur Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) nicht ausreicht. Notariell beglaubigte Kopien gehören nicht zu den in § 12 Abs. 1 GwG aufgeführten Dokumenten, die für die Identitätsprüfung geeignet sind. Geeignet zur Identifizierung ist ein Personalausweis, der aber nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 GwG grundsätzlich durch angemessene Prüfung des vor Ort vorgelegten Dokuments überprüft werden.

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG genügt auch ein sonstiges Verfahren, das ein gleichwertiges Sicherheitsniveau aufweist. Nicht mehr genügt dieser Anforderung seit dem 25.6.2017eine notariell beglaubigte Kopie des Personalausweises. Der Gesetzgeber hat eine zuvor geltende Vorschrift, nach der ein solches Dokument ausreichend war, ersatzlos gestrichen und stattdessen die Möglichkeit eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes geschaffen.

Hinweise zum Online-Ausweis finden sich unter: https://www.personalausweisportal.de/Webs/PA/DE/buergerinnen-und-buerger/online-ausweisen/online-ausweisen-node.html

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