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Terminvorschau BAG 2022-05

– BAG 8 AZR 191/21 –

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG aufgrund Benachteiligung wegen der (Schwer-)Behinderung

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen (Schwer-)Behinderung

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger wegen einer Benachteiligung aufgrund der (Schwer-)Behinderung zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet ist.

Der Kläger war als Hausmeister beim Beklagten beschäftigt und aufgrund eines Vertrags zwischen dem Beklagten und der Lutherstadt Wittenberg an einer dortigen Grundschule eingesetzt. Weil die Lutherstadt Wittenberg diesen Vertrag mit dem Beklagten zum 30.4.2018 kündigte, kündigte der Beklagte seinerseits das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 30.4.2018. In der Folgezeit wurde der Kläger auf seinen Antrag hin ab dem 17.10.2018 zunächst mit Wirkung bis zum Oktober 2020 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Den Rechtsstreit über die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses haben die Parteien durch Vergleich beendet. Im nunmehr anhängigen Verfahren macht der Kläger einen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG geltend, weil die Beklagte ihn wegen seiner Behinderung benachteiligt habe. Der Kläger hat behauptet, am 11.2.2018 einen Schlaganfall erlitten zu haben und seitdem rechtsseitig gelähmt gewesen zu sein. Dies habe seine Betreuerin dem Beklagten am nächsten Tag mitgeteilt sowie darauf hingewiesen, dass aufgrund der Schwere der entstandenen Lähmung nicht absehbar sei, ob und wann er wieder arbeiten könne.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, es lägen keine hinreichenden Indizien i.S.v. § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten ließen. Die Beklagte habe nicht die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung einholen müssen, da zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungsschreiben die Schwerbehinderung des Klägers weder offenkundig noch festgestellt gewesen sei. Ebenso wenig habe es deshalb eines Präventionsverfahrens nach § 167 Abs. 1 SGB IX bedurft. Ein Indiz für eine unzulässige Benachteiligung ergebe sich auch nicht aus einer Gesamtbetrachtung der Umstände der Kündigung sowie der gesundheitlichen Situation des Klägers. Jedenfalls habe der Beklagte eine etwaige Vermutung widerlegt. Er habe mit der Kündigung des mit der Stadt Lutherstadt Wittenberg bestehenden Auftragsverhältnisses, das der konkreten Beschäftigung des Klägers zugrunde gelegen habe, ein nachvollziehbares anderes Motiv für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Vorinstanz: LAG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 26.1.2021 – 6 Sa 29/19

Termin der Entscheidung: 2.2.2022, 11:30 Uhr

Zuständig: Achter Senat

Das Verfahren war ursprünglich auf den 27.1.2022 terminiert.

– BAG 8 AZR 258/21 –

Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG für am Vorstellungsgespräch gehinderte Schwerbehinderte

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin vom Beklagten nach § 15 Abs. 2 AGG eine Entschädigung wegen unerlaubter Benachteiligung verlangen kann. Die 1963 geborene Klägerin ist freiberuflich als Rechtsanwältin und Parlamentsstenografin tätig. Sie ist mit einem GdB von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt.

Der Beklagte schrieb im Sommer 2018 für den Bereich Vergabestelle und Justiziariat des Kreisausschusses die Stelle einer/eines „Volljuristin/Volljuristen“ aus. Mit Schreiben vom 19.7.2018 bewarb sich die Klägerin online auf die ausgeschriebene Stelle und wies auf ihre Schwerbehinderung hin. Der Beklagte lud sie mit Schreiben vom 31.7.2018 zu einem Vorstellungsgespräch für den dafür vorgesehenen 9.8.2018 ein und gab an, dass kein Ausweichtermin zur Verfügung stehe. Das Einladungsschreiben ging der Klägerin am Freitag, den 3.8.2018, zu. Am nächsten Tag (Samstag) teilte die Klägerin dem Beklagten per Fax mit, dass sie für das kurzfristig vorgesehene Vorstellungsgespräch beruflich verhindert sei. Sie bat unter Nennung diverser weiterer Kollisionstermine um eine Terminverlegung. Der Beklagte teilte ihr mit Fax vom 7.8.2018 mit, dass wie bereits im Einladungsschreiben angegeben, kein Ausweichtermin vereinbart werden könne.

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin eine angemessene Entschädigung i.H.v. mindestens drei Bruttomonatsgehältern. Sie hat die Ansicht vertreten, sie sei bei ihrer Bewerbung wegen ihrer Schwerbehinderung, zudem wegen ihres Geschlechts und ihres Alters benachteiligt worden. Die Benachteiligung wegen ihrer Schwerbehinderung ergebe sich daraus, dass die Einladungsfrist für das Vorstellungsgespräch viel zu kurz gewesen sei. Die fehlende Möglichkeit der Vereinbarung eines Ausweichtermins begründe einen Organisationsmangel, auch dieser Umstand sei ein Indiz i.S.v. § 22 AGG. Im Übrigen sei die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Weitere Indizien für eine unerlaubte Benachteiligung ergäben sich aus der Stellenausschreibung. Der beklagte Landkreis hat vorgetragen, allen zum Vorstellungsgespräch eingeladenen Bewerberinnen und Bewerbern sei mitgeteilt worden, dass ein Ausweichtermin nicht möglich sei. Die Stellenbesetzung sei dringlich gewesen, deshalb sei die Einladungsfrist kurz bemessen worden. Im Übrigen sei die Klägerin nicht ernsthaft an der Stelle interessiert gewesen. Als gut ausgebildete und qualifizierte Rechtsanwältin wäre sie nicht zum Landkreis nach Hersfeld-Rotenburg gekommen.

Die Vorinstanzen haben der Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG zugesprochen, dass Arbeitsgericht i.H.v. eineinhalb, das Landesarbeitsgericht i.H.v. zwei Bruttomonatsgehältern.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Revision.

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urt. v. 12.10.2020 – 7 Sa 1042/19

Termin der Entscheidung: 30.6.2022, 11:30 Uhr

Zuständig: Achter Senat

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