Neue anhängige Rechtsfragen
– BAG 5 AZR 66/19 –
Auskunft über die zur Person gespeicherten Daten – soweit sich nicht aus der Personalakte ergebend – und deren Herkunft
Die Parteien streiten – soweit für die Revision von Bedeutung – über einen Anspruch des Klägers auf Auskunft über personenbezogene Leistungs- und Verhaltensdaten und Herausgabe einer Kopie nach Art. 15 DGSVO.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.11.2017 in der Rechtsabteilung beschäftigt. Die Parteien stritten in diesem und einem vorangegangenen Verfahren u. a. über die Wirksamkeit von Kündigungen, die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte und ein Einsichtsrecht des Klägers in ein bei der Beklagten vorhandenes Hinweisgebersystem.
Für die Revision allein von Bedeutung ist zum einen das auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Begehren das Klägers, Auskunft zu erhalten über die seit dem 1.1.2013 zu seiner Person gespeicherten Daten sowie die Herkunft dieser Daten hinsichtlich Leistung und Verhalten, soweit diese nicht aus der Personalakte ersichtlich sind. Zum anderen hat der Kläger gestützt auf Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm eine Kopie seiner personenbezogenen Leistungs- und Verhaltensdaten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.
Die Beklagte hält den Auskunftsanspruch für zu unbestimmt und ist im Übrigen der Auffassung, dieser sei durch Rechte und Freiheiten Dritter beschränkt.
Das Arbeitsgericht hat das Auskunftsbegehren abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat sowohl dem Antrag auf Auskunft als auch dem Antrag auf Zurverfügungstellung einer Kopie stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.12.2018 – 17 Sa 11/18
Termin der Entscheidung: 24.6.2020, 9:00 Uhr
Zuständig: Fünfter Senat
– BAG 8 AZR 145/19 –
Anwendbarkeit des § 10 EntgTranspG auf arbeitnehmerähnliche Person
Die Parteien streiten – soweit für die Revision von Bedeutung – darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Auskunftsanspruch gem. § 10 EntgTranspG zusteht.
Die 1971 geborene Klägerin ist seit dem 1.4.2008 als Redakteurin für die Beklagte tätig. Sie wird als Redakteurin mit besonderer Verantwortung beschäftigt.
Die Klägerin begehrte von dem bei der Beklagten bestehenden Personalrat erfolglos Auskunft nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG zur Überprüfung der Einhaltung des Entgeltgleichheitsgebotes.
Das Landesarbeitsgericht hat den von der Klägerin gegenüber der Beklagten gerichtlich erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Auskunftsanspruch verneint. Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Landesarbeitsgerichts, sie falle als freie Mitarbeiterin nicht unter den Anwendungsbereich des Entgelttransparenz-Gesetzes.
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 5.2.2019 – 16 Sa 983/18
Termin der Entscheidung: 25.6.2020, 9:30 Uhr
Zuständig: Achter Senat