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Terminvorschau BAG

Neue anhängige Rechtsfragen

– BAG 9 AZR 245/19 –

Verfall von Urlaub nach neuer Rechtsprechung – Mitwirkungsobliegenheiten bei (langandauernder) Krankheit

Die Parteien streiten über restliche Urlaubsansprüche der Klägerin aus dem Jahr 2017.

Die Klägerin ist bei der Beklagten im St.-Hospital beschäftigt. Im Jahr 2017 erkrankte sie und konnte von dem ihr zustehenden Urlaubsanspruch im Jahr 2017 14 Tage nicht nehmen. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2017 durchgehend erkrankt. Im November 2018 forderte sie die Beklagte erfolglos zur Abgeltung ihres Urlaubs für das Jahr 2017 auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr restlicher Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2017 sei deshalb nicht verfallen, weil die Beklagte es unterlassen habe, sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinzuweisen. Diese Hinweispflicht sei aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit auch nicht entfallen.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Vorinstanz: LAG Hamm, Urt. v. 24.7.2019 – 5 Sa 676/19

Termin der Entscheidung: 26.5.2020, 10:00 Uhr

Zuständig: Neunter Senat

– BAG 9 AZR 401/19 –

Die Parteien streiten in der Revision noch um restliche Urlaubsansprüche des Klägers aus den Jahren 2010, 2011 und 2014.

Der als schwerbehinderter Mensch anerkannte Kläger war bei der Beklagten ab dem 10.4.2000 als Frachtfahrer beschäftigt. Der Arbeitsvertrag richtete sich zuletzt nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, Sparte Flughäfen (TVöD-F), den betriebsüblichen Regelungen und den Dienstvorschriften. In § 3 einer mit Wirkung zum 1.4.2004 geschlossenen Betriebsvereinbarung „Lebensarbeitszeitkonto“ sind Zeitkontingente eines Lebensarbeitszeitkontos geregelt. Der Kläger beantragte jeweils im Oktober 2011 sowie im Oktober 2015 die Verbuchung einer bestimmten Anzahl von Tagen Resturlaub auf sein Lebensarbeitszeitkonto.

Auf Antrag bewilligte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger ab dem 1.12.2014 – zuletzt verlängert bis zum August 2019 – eine Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünden für das Jahr 2010 noch 15 Urlaubstage, für das Jahr 2011 – ausgehend von insgesamt 38 Urlaubstagen (33 Urlaubstage, zusätzlich fünf Tage Schwerbehindertenurlaub) – noch sechs Urlaubstage und für das Jahr 2014 noch 34 Urlaubstage zu. Diese Urlaubstage seien nicht verfallen. Die Beklagte hat die Urlaubsansprüche der Höhe nach bestritten und gemeint, diese seien jeweils am 31.3. des Folgejahres verfallen. Zudem stehe einer Übertragung entgegen, dass das Arbeitsverhältnis ruhe.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Vorinstanz: Hessisches LAG, Urt. v. 7.3.2019 – 9 Sa 145/17

Termin der Entscheidung: 26.5.2020, 9:00 Uhr

Zuständig: Neunter Senat

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