Neue anhängige Rechtsfragen
– BAG 3 AZR 432/19 –
Verschaffung einer betrieblichen Altersversorgung
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Aufnahme in ihre betriebliche Altersversorgung hat.
Der am 3.3.1960 geborene Kläger war zunächst vom 1.10.2012 bis zum 30.9.2014 befristet für die Beklagte tätig. Am 13.11.2013 schlossen die Parteien einen weiteren zeit- und zweckbefristeten Arbeitsvertrag. Seit dem 1.1.2017 steht der Kläger bei der Beklagten als Verfahrenstechniker in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Die Beklagte ist ein norwegisches Staatsunternehmen, das Erdgasleitungen betreibt.
Die Versorgungsverordnung der Beklagten vom 1.12.2009 nimmt vom Teilnehmerkreis der versorgungsberechtigten Personen befristet Beschäftigte und Beschäftigte, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, aus.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Annahme seines Angebots auf Abschluss einer Versorgungszusage sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm im Versorgungsfall Versorgungsleistungen nach der am 1.12.2009 in Kraft getretenen Versorgungsordnung zu verschaffen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er gehöre zum versorgungsberechtigten Teilnehmerkreis. Dies werde durch den Umstand, dass die Entfristung erst nach Vollendung seines 55. Lebensjahrs erfolgte, nicht ausgeschlossen. Die unterschiedliche Behandlung befristet und unbefristet Beschäftigter sei sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie weiterhin die Abweisung der Klage begehrt.
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 5.9.2019 – 4 Sa 6/19 B
Termin der Entscheidung: 22.9.2020, 12:00 Uhr
Zuständig: Dritter Senat
– BAG 8 AZR 195/19 –
Schadensersatz wegen unterbliebener Aufstockung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG – Entschädigungsanspruch nach AGG – Benachteiligung wegen des Alters
Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Aufstockung der Arbeitszeit und über einen Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung.
Die 1954 geborene Klägerin nahm bei der Beklagten am 5.1.2007 eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Fachbereich Förderung auf Basis einer 50 %-Beschäftigung, d.h. mit 19,5 Wochenstunden, auf. Erstmals zum 1.3.2008 wurde das Arbeitsverhältnis auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufgestockt. Die Aufstockung wurde in der Folgezeit viermal bis einschließlich 30.6.2011 verlängert. Daran schlossen sich zwei weitere befristete Aufstockungen auf 34,5 Wochenstunden an, die die Klägerin jeweils beantragt hatte. Die Klägerin hatte angegeben, dass sie die Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihrer Tochter benötige. Ab dem 14.9.2012 arbeitete sie wieder im Rahmen der ursprünglichen 50 %. In der Folgezeit stellte die Klägerin mehrere Anträge auf Aufstockung ihrer Stelle auf Vollzeit, die teils nicht beschieden, teils wegen fehlender Stellen oder fehlender Eignung abgelehnt wurden. Im Mai 2014 wechselte die Klägerin vom Fachbereich Förderung in den Fachbereich Extremismus. Zum November 2014 stellte die Beklagte zwei Sachbearbeiter/innen (Jahrgang 1983 und 1989) im Fachbereich Förderung ein, zunächst sachgrundlos befristet bis zum 31.10.2016. Die Arbeitsverhältnisse wurden zum 1.11.2016 entfristet. Ein zum 15.1.2015 im Bereich Förderung ebenfalls zunächst befristet eingestellter Sachbearbeiter (Jahrgang 1985) wurde ab dem 15.1.2017 ebenfalls entfristet weiterbeschäftigt.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Schadensersatz i.H.v. 81.605,27 EUR brutto wegen unterbliebener Verlängerung ihrer Arbeitszeit vom 1.11.2014 bis zum 31.10.2017 sowie eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung wegen des Alters verlangt. Ihrer Ansicht nach bestand ein dauerhafter Aufstockungswunsch, was ihre mehrfachen Anträge belegten. Die Neueinstellungen im Fachbereich Förderung seien aufgrund eines Dauerbedarfs an der Arbeitsplatzbesetzung erfolgt. Anhaltspunkte dafür, dass ihr die charakterliche Eignung für die Tätigkeit fehle, seien nicht gegeben. Schließlich habe es auch keinen Grund für die Einstellung junger Nachwuchskräfte gegeben.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz für die Zeit vom 1.1.2016 bis zum 31.10.2017 i.H.v. 52.033,64 EUR brutto sowie eine Entschädigung i.H.v. 3.000 EUR zu zahlen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sie aufgrund der Klageerweiterung in der Berufung 71.361,96 EUR Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen habe. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision und begehrt die vollumfängliche Abweisung der Klage.
Vorinstanz: LAG Köln, Urt. v. 6.12.2018 – 7 Sa 217/18
Termin der Entscheidung: 24.9.2020, 11:30 Uhr
Zuständig: Achter Senat