Beitrag

Immobilien in der Erbrechtspraxis: Beschlüsse der Erbengemeinschaft über den Gebrauch und die Benutzung der Immobilie

Eigenständiges Nutzungsrecht der Miterben und Grenzen

Jeder Miterbe hat nach §§ 2038 Abs. 2, 743 Abs. 2 BGB jeweils einzeln ein eigenständiges Recht zum Gebrauch der Nachlassgegenstände, soweit die anderen Miterben dadurch nicht beeinträchtigt werden. Dies hindert die Erbengemeinschaft allerdings nicht daran, über die Benutzung der Immobilie im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu beschließen. Denn die Vorschrift des § 743 Abs. 2 BGB regelt nur das Maß des Gebrauchs der Immobilie, nicht jedoch die Art und Weise.[1] Art und Weise des Gebrauchs der Nachlassimmobilie kann die Erbengemeinschaft im Rahmen eines Mehrheitsbeschlusses festlegen. Unzulässig wären hingegen Beschlüsse, die dazu führen, dass das Recht des Miterben auf den seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen beeinträchtigt wird, § 745 Abs. 3 S. 2 BGB.

Mehrheitsbeschlüsse zur Nutzung im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung

Die Mehrheit der Erben kann nur eine der Beschaffenheit der Immobilie entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung beschließen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können alle Maßnahmen zur Nutzung und zum Gebrauch der Immobilie getroffen werden, die nach den individuellen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung vernünftig erscheinen. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen, wobei der „Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Betrachters“[2] heranzuziehen ist, am Ende also aus derjenigen eines Richters.

So besteht z.B. die Möglichkeit, dass die Erbengemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung den Mehrheitsbeschluss fasst, dass die Immobilie fremdvermietet werden soll, und daher der Miterbe, der die geerbte Immobilie ohne Vorliegen eines Mietvertrags lediglich im Rahmen seines Rechts auf Gebrauch der Nachlassimmobilie nutzt, die Immobilie räumen muss.

Gestaltungsspielraum der Erbengemeinschaft

Der Erbengemeinschaft steht hierbei ein Ermessensspielraum zu.[3] Nicht erforderlich ist, dass die Maßnahmen die Interessen jedes Miterben „bestmöglich“ oder optimal wahren. So kann die Erbengemeinschaft z.B. eine Mieterhöhung gegenüber einem die Nachlassimmobilie nutzenden Erben beschließen. Dass auch andere zweckmäßigere Maßnahmen denkbar sind, macht den Beschluss daher noch nicht unwirksam, da der Beschluss aus objektiver Sicht nur „vernünftig“ erscheinen muss und die berechtigten Interessen der Minderheit nicht übergehen darf.[4]

Form der Beschlussfassung und Beteiligungsrechte der Miterben

Die §§ 741 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die die Art der Beschlussfassung näher regeln, so dass der Mehrheitsbeschluss formlos gefasst werden kann.[5] Daher kann der Beschluss auf jede denkbare Weise und in jeder Form geschlossen werden, insbesondere auch durch konkludentes Verhalten. Durch konkludentes Verhalten können allerdings nur einstimmige Beschlüsse zustande kommen.[6]

Aus der Formlosigkeit des Beschlusses folgert die h.M., dass die Wirksamkeit des Beschlusses nicht davon abhängt, ob der Minderheit ausreichend Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist.[7] Die Mehrheit kann daher wirksame Beschlüsse fassen, auch ohne die Minderheit mit einzubeziehen oder ohne dass diese an der Beschlussfassung teilnimmt; die Minderheit oder der von ihr angerufene Richter haben nicht das Recht, ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung durch die Mehrheit zu setzen.[8]

Nach anderer Auffassung ist im Rahmen der Beschlussfassung jedem Miterben zumindest ein angemessenes „rechtliches“ Gehör zu gewähren.[9] Der Miterbe sei hierzu in angemessenem Umfang und mit ausreichendem zeitlichen Vorlauf über den Beschlussgegenstand zu informieren und allen Miterben im Rahmen des praktisch Möglichen und Zumutbaren Gelegenheit zur Teilnahme an der Beschlussfassung zu geben. Die Versagung an der Beschlussfassung berührt allerdings auch nach dieser Auffassung nicht die Wirksamkeit des Beschlusses, sondern begründet lediglich einen Schadensersatzanspruch.[10]

Ein Beschluss, der nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, bindet die Minderheit nicht.[11] Entstehen durch den Beschluss Kosten, so müssen diese aus dem Nachlass im Ganzen zu decken sein. Es ist nicht erforderlich, dass die Kosten lediglich durch die von dem Beschluss betroffene Immobilie gedeckt sind.[12]

Muster 9.2: Beschluss der Erbengemeinschaft über die Fremdvermietung der Immobilie unter Ausschluss der Eigennutzung der Miterben

 

Ein Auszug aus dem Buch Riedel (Hrsg.), Immobilien in der Erbrechtspraxis, 2. Auflage 2026, S. 283-285.

Diesen Beitrag teilen

Facebook
Twitter
WhatsApp
LinkedIn
E-Mail

Unser KI-Spezial

Erfahren Sie hier mehr über Künstliche Intelligenz – u.a. moderne Chatbots und KI-basierte…