Auch wenn eine allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Grabpflege in Deutschland nicht besteht, gebieten es doch der Anstand und die Pietät, die Gräber Verstorbener in einem würdigen Zustand zu erhalten.
Auch die meisten Friedhofsordnungen regeln, dass die Grabnutzungsberechtigten die Gräber nicht verwahrlosen lassen dürfen. Grabnutzungsberechtigte sind dabei nicht automatisch die Erben. Vielmehr können sie auch anderweitig, beispielsweise durch die Friedhofssatzung oder Anordnungen des Verstorbenen, bestimmt werden.
Wer trägt die laufenden Grabpflegekosten?
Und dann ist da noch die Frage nach den Kosten: Während die Erben von Gesetzes wegen zwar nicht unbedingt für die Bestattung des Erblassers „zuständig“ sind, haben sie doch die Kosten der Beerdigung zu tragen (§ 1968 BGB). Für die laufenden Grabpflegekosten fehlt es aber an einer entsprechenden Regelung.
Für den Fall, dass der/die Erben die Bestattung des Erblassers und/oder auch die angemessene Grabpflege für die übliche Liegezeit finanzieren, ist es nachvollziehbar, dass sie diese Aufwendungen auch als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen wissen wollen – sowohl bei der Erbschaftsteuer als auch im Rahmen der Pflichtteilsberechnung.
Bei der Erbschaftsteuer ist das unproblematisch: Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 ErbStG sind „die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer“ abziehbar, und das ggf. sogar ohne konkreten Nachweis im Rahmen eines Pauschbetrags von mittlerweile 15.000 EUR. Steuerlich werden diese Kosten also – auch ohne gesetzliche Grundlagen im BGB – als Nachlassverbindlichkeiten klassifiziert.
Reicht der Nachlass zur Bestreitung der Grabpflegekosten nicht aus, kann der Erbe seine Aufwendungen sogar als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG bei seiner Einkommensteuer geltend machen.
Und wie ist die Lage beim Pflichtteil? Aus der Sicht des Erben jedenfalls unbefriedigend: Nach h.M. in der Rechtsprechung handelt es sich bei den zu erwartenden Grabpflegekosten gerade nicht um Nachlassverbindlichkeiten.
Das ist zwar zivilrechtlich/dogmatisch keinesfalls zu beanstanden. Konsistent gegenüber den steuerlichen Vorgaben ist es allerdings nicht. Außerdem verkennt dieses Ergebnis leider die wirtschaftliche Dimension – denn die anteilige Überwälzung der Grabpflegekosten auch auf den Pflichtteilsberechtigten ist nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie kann (auch bestätigt von der Rechtsprechung) dadurch erreicht werden, dass der Erblasser bereits zu seinen Lebzeiten einen Grabpflegevertrag abschließt. Dadurch erfolgt der entsprechende Geldabfluss eindeutig nicht unentgeltlich (Pflichtteilsergänzungsansprüche stehen nicht zur Debatte) bzw. eine entsprechende Entgeltforderung des Dienstleisters ist – eindeutig – als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen.
Wäre eine Angleichung der pflichtteilsrechtlichen Beurteilung an die steuerrechtliche vielleicht der bessere Weg?
Von Zufallsergebnissen könnte man sprechen – je nach Sachverhaltskonstellation. Aber auch von Gestaltungspotenzial könnte die Rede sein und von Missbrauchsrisiken, denen die Pflichtteilsberechtigten ausgesetzt seien. Denn wo steht geschrieben, dass eine entgeltliche Grabpflegevereinbarung nur mit einem professionellen Dienstleister abgeschlossen werden kann?
Je mehr man darüber nachdenkt, desto mehr denkbare Gestaltungen kommen einem in den Sinn. Kann das richtig sein? Oder wäre eine Angleichung der pflichtteilsrechtlichen Beurteilung an die steuerrechtliche nicht vielleicht doch der bessere Weg?
Dieser Text erschien erstmals in der Zeitschrift ZErb (zerb verlag).









