Beiträge von: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider ist Gebührenrecht-Experte, Autor zahlreicher gebührenrechtlicher Fachbücher und Fachartikel. Zudem ist er Herausgeber der Zeitschrift AGS – Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport, aus der Beiträge der Rubrik Gebührenrecht stammen (=> Aus der Rubrik werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Norbert Schneider als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).

Keine ordnungsgemäße Mitteilung einer Rechnung per beA
Nach § 10 Abs. 1 RVG bedarf die ordnungsgemäße Rechnung eines Anwalts der Schriftform und damit der eigenhändigen Unterschrift. Während in Zeiten der Papierakte eine unterschriebene Kostenrechnung als Anlage bei Gericht eingereicht werden konnte oder auch die Berechnung in einem unterschriebenen anwaltlichen Schriftsatz ausreichte, funktioniert dies in Zeiten von beA nicht mehr.
Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens
Auch in Familiensachen kommen selbstständige Beweisverfahren vor, insbesondere in Zugewinnverfahren. Ihr Verfahrenswert richtet sich nicht nach dem zu begutachtenden Objekt, sondern danach, wie sich die unterschiedlichen Bewertungen der beteiligten Ehegatten letztlich auf den Zugewinnausgleichsanspruch auswirken.
Terminsgebühr für Teilnahme an Videovernehmung
Bisher ist in der Rspr. die Frage, ob auch die Teilnahme des Rechtsanwalts an einer Videovernehmung zum Anfall der Terminsgebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV führt, noch nicht behandelt worden. Jetzt liegt die erste Entscheidung zu dieser Problematik vor.
Verfahrenswert eines steckengebliebenen Stufenantrags
Bei der Bewertung eines Stufenantrags ist auf die Erwartung des Antragstellers bei Einreichung seines Antrags abzustellen. Sind keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben, ist auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG abzustellen. Das darf aber nicht dazu verleiten, vorschnell den Auffangwert anzusetzen und nicht sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch hinreichende Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Schätzung ermöglichen. Wechselseitige Abänderungsanträge sind zu addieren.
Beratungshilfe in Kriegszeiten – zu erwartende Folgen?
Bislang – so die überwiegende obergerichtliche Rspr. – kann Beratungshilfe nur erhalten, wer ein berechtigtes Anliegen hat. Es müssen die Voraussetzungen des BerHG vorliegen. Neben einem Bezug zum Inland und – nicht zwingend – einem Sitz in Deutschland dürfen vor allem keine anderen Hilfemöglichkeiten vorliegen. Im Bereich des Ausländerrechts sind solche vor allem im Hinblick auf die Unterstützungsleistungen des Ausländeramtes oder diverser Sozialverbände denkbar. Vorliegende Abhandlung will der Aktualität wegen das Thema beleuchten.
Anrechnung der Geschäftsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren
Eine vorgerichtlich gezahlte Geschäftsgebühr ist unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG in der Kostenfestsetzung anzurechnen. Das setzt aber voraus, dass die Geschäftsgebühr aus dem Gegenstand der Klage gezahlt worden ist. Ist die Geschäftsgebühr aus einem anderen Gegenstand angefallen, kommt schon materiell-rechtlich eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV nicht in Betracht, sodass folglich § 15a Abs. 3 RVG auch nicht einschlägig sein kann.
Anrechnung der Geschäftsgebühr eines Widerspruchsverfahrens
Die Regelung des § 15 Abs. 5 S. 2 RVG bereitet in der Praxis immer wieder Schwierigkeiten. Es kommt nicht alleine auf den Ablauf von zwei Kalenderjahren an. Vielmehr muss auch die Angelegenheit zuvor erledigt gewesen und wieder neu aufgenommen worden sein. Das ist aber nicht der Fall, wenn sich im Verfahren über zwei Kalenderjahre nichts tut, weil dadurch die Sache nicht erledigt wird.
Pflichtverteidiger für nur einen Termin
Nach der Neuregelung des Rechts der Pflichtverteidigung Ende 2019 kommt es vermehrt zu Bestellung eines Pflichtverteidigers nur für einen Termin (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO). Wie dieser Pflichtverteidiger seine Tätigkeit abrechnet, ist in der Rspr. nicht abschließend geklärt.

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