Beiträge von: Norbert Schneider

Rechtsanwalt Norbert Schneider ist Gebührenrecht-Experte, Autor zahlreicher gebührenrechtlicher Fachbücher und Fachartikel. Zudem ist er Herausgeber der Zeitschrift AGS – Anwaltsgebühren Spezial mit RVGreport, aus der Beiträge der Rubrik Gebührenrecht stammen (=> Aus der Rubrik werden hier auch Beiträge aufgelistet, die Norbert Schneider als Herausgeber nicht selbst geschrieben hat, aber verantwortet).

Gegenstandswert einer Beschwerde im Ordnungsgeldverfahren
Der BGH hatte sich im Rahmen einer Rechtsbeschwerde mit dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren über eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ordnungsgeldantrags befasst. Er geht insoweit vom vollen Wert der Hauptsache aus.
Kosten der Anschlussrevision bei Revisionsrücknahme
Nach Auffassung des BFH sind dem Rechtsmittelführer im Regelfall auch die Kosten einer zulässigen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese ihre Wirkung durch die Rücknahme der Revision verliert.
Umdeutung einer Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde
Gegen eine Entscheidung des LG als Beschwerdegericht ist nur die weitere Beschwerde gegeben. Wird irrtümlich vom Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist diese in eine weitere Beschwerde umzudeuten und an das zuständige OLG abzugeben.
Vorschussanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts
Das OVG Münster weist darauf hin, dass dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Staatskasse ein Vorschuss nur auf bereits entstandene Gebühren und nicht auch auf voraussichtlich entstehende Gebühren (hier: Terminsgebühr) zusteht.
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach mehr als zwei Kalenderjahren
Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nach § 15 Abs. 5 S. 1 RVG nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Die Gebühren und Auslagen entstehen also nur einmal (§ 15 Abs. 2 RVG). Eine Ausnahme hiervon regelt § 15 Abs. 5 S. 2, 1. Hs. RVG: Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit. Darüber hinaus ist nach mehr als zwei Kalenderjahren auch eine im Gesetz ansonsten vorgesehene Gebührenanrechnung ausgeschlossen (§ 15 Abs. 5 S. 2, 2. Hs. RVG). Diese Regelung findet auch zwischen außergerichtlicher Vertretung und Rechtsstreit Anwendung.
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Justiz
Seit dem 6.3.2024 liegt ein Regierungsentwurf für das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz vor. Darin ist auch eine Änderung des § 10 RVG vorgesehen, die die als nicht mehr zeitgemäß geforderte eigenhändige Unterschrift des Anwalts abschaffen soll.
Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei isoliertem Einklagen
Das LSG hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einem Widerspruchsverfahren und dem (anschließenden) Klageverfahren auf Erstattung der Kosten für dieses Widerspruchsverfahren derselbe Gegenstand zugrunde liege und demzufolge unter den Voraussetzungen des § 15a Abs. 3 RVG eine hälftige Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV in Betracht komme. Das LSG hat dies zu Recht verneint.
Voraussetzungen für eine Gebührenerhöhung
Für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist bei der Vertretung mehrerer Mandanten von Bedeutung, ob sich seine Gebühr(en) ggf. deswegen nach Nr. 1008 VV erhöhen. Dazu hat das VG Bremen nach Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Stellung genommen.

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