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Sitz! Platz! Schadensersatz?

Ein Paketbote, drei Hunde und eine Motorhaube, die unfreiwillig zur Rettungsinsel wird: Was nach einem ungewöhnlichen Vorfall aus dem Zustellalltag eines Paketboten klingt, wird zu einem Fall für die Justiz. Ein Paketzusteller flieht vor drei heranstürmenden Hunden und springt auf die Motorhaube eines Porsche Cayenne. Doch wer trägt die Verantwortung, wenn der Fluchtreflex Spuren am fremden Eigentum hinterlässt?

 

Zustellung mit Hindernissen

Am 25. September 2024 sollte beim Kläger ein Paket zugestellt werden. Beim ersten Versuch am Vormittag fehlte der erforderliche Annahmecode. Daraufhin vereinbarten die Ehefrau des Klägers und der Zusteller einen erneuten Zustellversuch am Nachmittag.

Zum Haushalt gehörten drei Hunde: zwei Dalmatiner und ein kleinerer Mischlingshund. Ein Warnhinweis am Eingangstor war nicht vorhanden. Als der Zusteller zurückkehrte, liefen die drei Hunde aus dem Haus auf ihn zu. Der Zusteller nahm Reißaus – auf die Motorhaube des im Hof geparkten Autos. Dabei sollen Kratzer und Dellen entstanden sein.

Der Kläger verlangte 2.723,74 Euro netto für die Reparatur sowie 367,23 Euro vorgerichtliche Anwaltskosten. Seine Hunde seien nicht aggressiv gewesen und hätten keine konkrete Gefahr dargestellt.Die Beklagten bestritten, dass der Zusteller die geltend gemachten Schäden verursacht habe – außerdem habe er sich vor den Hunden in Sicherheit bringen müssen.

 

Wer haftet für den Rettungssprung?

Der Kläger stützte seine Forderung auf §§ 823 Abs. 1, 831 BGB. Doch selbst wenn der Zusteller die Schäden verursacht hatte, stellte sich eine weitere Frage: Musste sich der Kläger ein eigenes Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen? Im Raum stand insbesondere seine verschuldensunabhängige Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB.

 

Der Schreck reicht

Das Gericht hatte bereits Zweifel daran, ob die geltend gemachten Schäden tatsächlich auf den Vorfall zurückzuführen waren. Die vorgelegten Fotos waren erst Monate später entstanden und zeigten auch weitere Schäden an der Motorhaube. Zu möglichen Vorschäden hatte der Kläger nach Auffassung des Gerichts keine ausreichend präzisen Angaben gemacht.

Das Gericht prüfte deshalb auch, was gelten würde, wenn der Zusteller die Schäden verursacht hätte. Dabei ging es davon aus, dass dieser allenfalls fahrlässig gehandelt hatte: Er habe nach eigenen Angaben lediglich Sportschuhe getragen und keine Gegenstände bei sich gehabt, die Kratzer hätten verursachen können.

Entscheidend war die Tierhalterhaftung. Nach Anhörung des Klägers und des Zustellers sowie Vernehmung der Ehefrau als Zeugin stand für das Gericht fest, dass die drei Hunde aus dem Haus gekommen und auf den Zusteller zugelaufen waren. Dieses Verhalten habe seinen Sprung auf die Motorhaube ausgelöst.

Dass die Hunde nach Angaben des Klägers und seiner Ehefrau noch drei bis vier Meter entfernt gewesen seien und sich nicht aggressiv verhalten hätten, änderte daran nichts. Eine tatsächliche Gefahr müsse nicht bestanden haben. Es genüge, dass sich eine typische Tiergefahr verwirkliche. Auch ein Schreck oder ein dadurch ausgelöster Fluchtreflex könne dafür ausreichen.

Dass der Zusteller das Bellen der Hunde bereits beim ersten Zustellversuch gehört hatte, ließ die Tierhalterhaftung ebenfalls nicht entfallen. Er habe sich damit nicht bewusst einem ungewöhnlichen, über die gewöhnliche Tiergefahr hinausgehenden Risiko ausgesetzt.

 

Drei Hunde, null Schadensersatz

Bei der Abwägung nach § 254 BGB gab das Gericht dem Verursachungsbeitrag des Klägers den Ausschlag. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Zusteller am Nachmittag erneut kommen würde. Deshalb hätte er dafür sorgen müssen, dass seine Hunde nicht gemeinsam auf den Zusteller zuliefen. Die Dynamik einer Gruppe von drei Hunden sei dabei besonders zu berücksichtigen.

Das Gericht ließ die Haftung des Zustellers, der lediglich fahrlässig gehandelt habe, hinter der Tierhalterhaftung des Klägers vollständig zurücktreten. Ein möglicher Schadensersatzanspruch wurde damit auf null gekürzt. Die Klage wurde abgewiesen; auch Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten waren nicht zu ersetzen.

Die praktische Botschaft: Ein Hund muss niemanden beißen oder tatsächlich angreifen, damit sich eine typische Tiergefahr verwirklicht. Auch ein ausgelöster Fluchtreflex kann genügen. Wer weiß, dass eine Lieferung ansteht, sollte deshalb dafür sorgen, dass seine Tiere nicht gemeinsam auf den Zusteller zulaufen.

AG München, Endurteil vom 12.02.2026 – 223 C 6838/25

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