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Voraussetzungen der Staatshaftung bei unterlassener Vorlage an den EuGH

Werden letztinstanzliche nationale Gerichte ihrer Vorlagepflicht gegenüber dem Europäischen Gerichtshof nicht gerecht, kann dies im Einzelfall haftungsrechtliche Folgen haben. Mit zwei neuen Urteilen hat der EuGH jetzt seine Rechtsprechung zur Staatshaftung wegen unionsrechtswidriger Gerichtsentscheidungen präzisiert und die Bedeutung eines Verstoßes gegen Art. 267 Abs. 3 AEUV näher bestimmt (EuGH, Urt. v. 8.9.2026 – C-163/24 und C-293/24).

Ausgangspunkt beider Verfahren war die Frage, ob ein Mitgliedstaat Schadensersatz leisten muss, wenn ein letztinstanzliches Gericht eine entscheidungserhebliche unionsrechtliche Frage nicht dem EuGH vorlegt. Der Gerichtshof nahm die Verfahren zum Anlass, seine bisherige Rechtsprechung weiterzuentwickeln. Für eine Staatshaftung wegen Verletzung von EU-Recht müssen danach drei kumulative Voraussetzungen gegeben sein, die auch für die Entscheidungen letztinstanzlicher nationaler Gerichte gelten:

  • 1. Die verletzte Unionsrechtsnorm muss bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen;

  • 2. der Verstoß muss hinreichend qualifiziert sein und

  • 3. zwischen dem Rechtsverstoß und dem Schaden des betroffenen EU-Bürgers muss ein unmittelbarer Kausalzusammenhang bestehen.

  • Im Verfahren C-163/24 fehlte es offensichtlich schon an der ersten Voraussetzung, nämlich dem individualschützenden Charakter der verletzten Norm. Hier hatte ein rumänischer Landwirt vor nationalen Gerichten Schadensersatz verlangt, nachdem ihm Agrarbeihilfen teilweise versagt worden waren. Im Verlauf des Verfahrens lehnte es das Berufungsgericht in Bukarest 2012 ab, dem EuGH eine Frage zur Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarbeihilfen vorzulegen. Der EuGH stellt nun klar, dass ein darin liegender möglicher Verstoß gegen die Vorlagepflicht allein die Haftung eines Mitgliedstaats nicht begründet. Erforderlich ist vielmehr, dass die betreffende Norm, gegen die verstoßen wurde, dem Einzelnen Rechte verleiht. Daran fehlte es im konkreten Fall, denn die einschlägigen Vorschriften über das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem für Agrarbeihilfen dienen ausschließlich dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und sollen dem einzelnen Landwirt keine subjektiven Rechte einräumen.

    Anders lag der Fall in der Rechtssache C-293/24. Hier hatten ehemalige Mitarbeiter einer portugiesischen Fluggesellschaft nach deren Auflösung ihre Einstellung bei einer anderen Fluggesellschaft verlangt, die Teile der Betriebstätigkeiten übernommen hatte. Sie beriefen sich auf einen Betriebsübergang. Der portugiesische Oberste Gerichtshof hatte 2009 eine Vorlage zum unionsrechtlichen Begriff des Betriebsübergangs abgelehnt und die Klage abgewiesen. Später entschied der EuGH, dass tatsächlich ein Betriebsübergang stattgefunden habe und der Oberste Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen hätte stellen müssen (EuGH, Urt. v. 9.9.2015 – C-160/14). Daraufhin verfolgten die Arbeitnehmer ihre Staatshaftungsansprüche weiter.

    In diesem Fall sah der EuGH die erste Haftungsvoraussetzung als erfüllt an: Die einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften über den Betriebsübergang dienen dem Schutz der Arbeitnehmer und verleihen ihnen individuelle Rechte. Zudem hebt der Gerichtshof drei Gesichtspunkte hervor, die für einen hinreichend qualifizierten Verstoß sprechen: Die unionsrechtliche Lösung habe sich bereits aus der ständigen Rechtsprechung des EuGH ergeben. Der portugiesische Oberste Gerichtshof sei von den dort enthaltenen Hinweisen abgewichen, ohne den EuGH trotz bestehender Vorlagepflicht anzurufen. Außerdem habe ihm nicht unbekannt sein können, dass die Vereinbarkeit seines methodischen Ansatzes mit dem Unionsrecht bereits Gegenstand eines beim EuGH anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens gewesen sei. Dies deute – so die Europarichter – auf einen „unentschuldbaren“ Verstoß hin. Ob am Ende tatsächlich ein hinreichend qualifizierter Verstoß und der erforderliche Kausalzusammenhang vorliegen, muss nun das zuständige nationale Gericht abschließend prüfen.

    Die Luxemburger Richter bestätigen damit einerseits, dass die Verletzung der Vorlagepflicht aus Art. 267 Abs. 3 AEUV keinen eigenständigen Haftungsgrund bildet. Andererseits kann die unterlassene Vorlage wesentlich dazu beitragen, einen Verstoß gegen eine individualschützende Unionsrechtsnorm als „hinreichend qualifiziert“ einzustufen. Für letztinstanzliche Gerichte erhöht sich damit der Druck, von einer Vorlage an den EuGH nur nach sorgfältiger Prüfung abzusehen.

    [Quelle: EuGH]

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