Das Zeugnisverweigerungsrecht naher Angehöriger gehört zu den zentralen Schutzmechanismen des Strafverfahrens. Mit einem Grundsatzbeschluss hat der Bundesgerichtshof nun eine bislang umstrittene Frage beantwortet: Danach erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht grds., wenn ein Verfahren nach § 153a StPO endgültig eingestellt worden ist und eine spätere Verfolgung als Verbrechen ausscheidet (BGH, Beschl. v. 28.4.2026 – 1 StR 269/25).
Dem Verfahren lag ein umfangreicher Komplex wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) zugrunde. Gegen eine Mitangeklagte war das Verfahren nach § 153a StPO gegen Auflagen eingestellt worden. Streit entstand darüber, ob ihr Ehemann weiterhin berechtigt war, die Aussage aufgrund seines Zeugnisverweigerungsrechts aus § 52 StPO zu verweigern.
Der BGH schloss sich im Rahmen des Revisionsverfahrens insoweit der herrschenden Auffassung im Schrifttum an. Danach erlischt das Zeugnisverweigerungsrecht jedenfalls dann, wenn das Verfahren gegen den angehörigen Beschuldigten nach Erfüllung der Auflagen endgültig nach § 153a StPO eingestellt worden ist und nach den Umständen ausgeschlossen werden kann, dass die Tat später noch als Verbrechen verfolgt wird. Wörtlich führt der Senat aus, hierdurch werde das „zwischen den Angehörigen eines früheren Mitbeschuldigten und dem jetzigen Beschuldigten geknüpfte Band so schwach“, dass die weitere Verweigerung der Aussage nicht mehr gerechtfertigt sei.
Im entschiedenen Fall kam hinzu, dass § 266a StGB keine Verbrechensqualifikation enthält. Eine spätere Verfolgung als Verbrechen war daher von vornherein ausgeschlossen. Das ursprünglich bestehende Zeugnisverweigerungsrecht des Ehemanns war mit der endgültigen Einstellung des Verfahrens gegen seine Ehefrau somit entfallen.
Trotzdem hatte im vorliegenden Fall die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. Der Senat stellte klar, dass das Landgericht nicht verpflichtet war, einen bereits zuvor wegen des Zeugnisverweigerungsrechts zurückgewiesenen Beweisantrag nachträglich erneut zu bescheiden. In diesem Zusammenhang präzisierte der BGH zugleich die Reichweite des sog. Kontinuitätsgrundsatzes. Dieser gelte grds. nur für beweisthemenbezogene Ablehnungsgründe, etwa bei Bedeutungslosigkeit oder Wahrunterstellung einer Beweistatsache. Für beweismittelbezogene Ablehnungsgründe wie die Unerreichbarkeit eines Zeugen oder ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht gelte dies hingegen nicht. Fällt ein solcher Ablehnungsgrund später weg, müsse die Verteidigung die geänderte Sachlage grds. selbst aufgreifen und einen neuen Beweisantrag stellen.
Nach Ansicht des Senats spricht hierfür vor allem die Prozessökonomie. Anderenfalls wären Gerichte gezwungen, während der gesamten Hauptverhandlung fortlaufend zu überprüfen, ob frühere beweismittelbezogene Ablehnungsgründe weiterhin bestehen. Eine solche Pflicht zu ständigen Nachforschungen sei ihnen nicht zuzumuten.
Die Entscheidung schafft damit in zwei bislang umstrittenen Fragen Klarheit: Zum einen kann ein Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52 StPO nach einer endgültigen Einstellung gem. § 153a StPO entfallen. Zum anderen beschränkt der BGH den Kontinuitätsgrundsatz auf beweisthemenbezogene Ablehnungsgründe. Für Verteidiger erhöht sich damit die Notwendigkeit, nach veränderten Verfahrenslagen rechtzeitig neue Beweisanträge zu stellen.
[Quelle: BGH]




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