Die Bundesregierung hat Mitte September einen Maßnahmenplan zur Stärkung der inneren Sicherheit und zur Verbesserung des Schutzes vor Terrorismus und Extremismus verabschiedet. Als Anlass für den Kabinettsbeschluss wurde die anhaltend hohe Bedrohungslage durch den islamistischen Terrorismus genannt – zuletzt hatte hier der Anschlag am Rande des Christopher Street Day in Berlin im Juli für mediale Aufmerksamkeit gesorgt (vgl. zur Debatte um die Einschränkung des Jugendstrafrechts nach dem Anschlag auch ZAP 2026, 581). Der von Bundesinnenminister Dobrindt und von Bundesjustizministerin Hubig gemeinsam erarbeitete Plan enthält u.a. Maßnahmen für eine bessere Überwachung von islamistischen Gefährdern, eine konsequentere Bestrafung von terroristischen Taten und ein gezielteres Vorgehen gegen Terrorismusfinanzierung.
Vorgesehen sind u.a. Änderungen im Strafrecht. So soll beispielsweise der Straftatbestand des Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86 StGB) ausgeweitet werden. Auch soll ein neuer Straftatbestand geschaffen werden, um das Sammeln von Spenden für terroristische Zwecke umfassender verfolgen zu können, als das bislang möglich ist. Bei besonders gefährlichen Körperverletzungen, insb. mit Messern, soll das Strafrecht ebenfalls nachgeschärft werden.
Der Maßnahmenplan sieht außerdem Änderungen im Jugendstrafrecht vor. Im Gesetz soll klargestellt werden: Bei Straftätern im Alter von 18–20 Jahren müssen die Gerichte ausdrücklich begründen, wenn sie Jugendstrafrecht anwenden. Heranwachsende, die die notwendige Reife besitzen, müssen immer nach Erwachsenenstrafrecht behandelt werden. Klargestellt werden soll außerdem, dass Jugendgerichte nur dann eine Vorbewährung aussprechen dürfen, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit nicht entgegensteht.
Des Weiteren ist vorgesehen, den Informationsfluss zwischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Justizvollzugsanstalten zu verbessern. So soll sichergestellt werden, dass die Strafverfolgungsbehörden bei terroristischen und extremistischen Straftaten gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse heranziehen und auch erhalten.
[Quelle: Bundesregierung]




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