Legt ein erkrankter Anwalt oder eine erkrankte Anwältin dem Gericht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, so muss dieses in der Regel den Termin verlegen und darf nicht in Abwesenheit des/der Anwalts bzw. Anwältin verhandeln. Das hat kürzlich noch einmal das OVG Mecklenburg-Vorpommern festgestellt (Urt. v. 31.3.2026 – 4 LB 349/25). Ignoriert ein Gericht die AU-Bescheinigung ohne triftigen Grund, dann liegt eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor, befanden die Verwaltungsrichter.
Der Fall: Ein nigerianischer Staatsbürger klagte gegen seine Abschiebung vor dem VG Schwerin. Drei Tage vor der terminierten mündlichen Verhandlung teilte seine Anwältin dem Gericht mittags mit, dass sie krankheitsbedingt nicht an der Verhandlung teilnehmen könne. Keine zwei Stunden später beantragte sie schriftsätzlich die Terminsverlegung und legte dem Antrag eine AU-Bescheinigung ihres Arztes vom selben Tag bei; eine gesonderte ärztliche Bescheinigung zu ihrer Verhandlungsunfähigkeit reichte die Anwältin allerdings erst nach dem Termin nach. Das VG verhandelte gleichwohl termingemäß und wies die Klage des Asylbewerbers in Abwesenheit der Klägervertreterin ab.
Die dagegen gerichtete Berufung hatte Erfolg. Die Richter am OVG entschieden, dass das VG das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt habe. Die überraschende Erkrankung seiner als Einzelanwältin tätigen Prozessvertreterin mit daraus folgender Unzumutbarkeit des Erscheinens und Verhandelns sei regelmäßig ein „erheblicher Grund“ gem. § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO für eine Terminsverlegung. Zwar müsse die Partei diesen Grund selbst vortragen; dem sei die Anwältin des Klägers im vorliegenden Fall jedoch mit der Vorlage der AU in ausreichender Weise nachgekommen. Dies sei in aller Regel ausreichend, um auch eine Reise- und Verhandlungsunfähigkeit anzunehmen. Schließlich bestehe ihre Tätigkeit nicht zuletzt in der Wahrnehmung von Verhandlungsterminen ihrer Mandantinnen und Mandanten. Wenn das VG trotz Vorlage einer AU aus bestimmten Gründen Zweifel an ihrer Reise- und Verhandlungsunfähigkeit gehabt habe, hätte es die Anwältin zur Ergänzung ihres Vortrags und ggf. Glaubhaftmachung der Erkrankung auffordern müssen.
Auch das Argument, der Antrag auf Terminsverlegung sei unsubstantiiert, weil er keine Äußerung gem. § 227 Abs. 4 ZPO dazu enthalten habe, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung Bedenken bestünden, drang beim Berufungsgericht im Ergebnis nicht durch. Zwar habe der Gesetzgeber mit der Vorschrift klarstellen wollen, dass eine Videoverhandlung in geeigneten Fällen als milderes Mittel gegenüber der Terminsverlegung vorzugswürdig sei. Dies betreffe aber vor allem Situationen, in denen der erhebliche Grund nach § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO der (rechtzeitigen) Anreise eines Verfahrensbeteiligten zum Gerichtsort entgegenstehe. Die Vorschrift könne auch relevant sein, wenn die Erkrankung des Rechtsanwalts zwar eine Reiseunfähigkeit, aber keine Verhandlungsunfähigkeit mit sich bringe. Wenn das VG tatsächlich eine Videoverhandlung hätte durchführen wollen, hätte es die Anwältin auch bitten müssen, sich noch dazu zu erklären. Dazu hätte vorliegend auch im Zeitraum zwischen Freitag (Vorlage der AU) und dem folgenden Montagvormittag (Termin) noch ausreichend Zeit bestanden.
Trotz dieser grundsätzlichen Aufklärungspflicht des Gerichts: In seinen Leitsatz zur Berufungsentscheidung nahm das OVG auch die Feststellung auf, dass „ein Antrag auf Terminsverlegung (…) unsubstantiiert sein [könne], wenn er keine Äußerung gem. § 227 Abs. 4 ZPO“ zur Verhandlungsfähigkeit enthalte. Erkrankte Kollegen tun daher gut daran, neben der Vorlage der ärztlichen AU auch eine konkrete Aussage zu ihrer Verhandlungsfähigkeit zu machen.
[Quelle: OVG Greifswald]










