Die Entwicklung der Cyberversicherung steht in direktem Zusammenhang mit dem technischen Fortschritt und der Zunahme digitaler Risiken. Bereits in den 1990er-Jahren wurden in den USA erste Versicherungslösungen angeboten, die einzelne Deckungsbausteine für Cyberrisiken beinhalteten. Ab dem Jahr 2005 folgten dort eigenständige Cyberversicherungen für Drittschäden („Third Party Liability“). Cyberversicherungen galten zu Beginn noch als Nischenprodukt und etablierten sich erst allmählich am Markt. (Wirth, BB 2018, 200, 201, 208, der ausdrücklich ausführt, dass die Zeiten, in denen der Abschluss einer Cyber-Police lediglich ein „nice to have“ war, endgültig vorbei sind und diese vielmehr zum Standardrepertoire jedes gewerblichen Versicherungsportfolios gehören)
In Deutschland boten Versicherer bis etwa 2011 lediglich einzelne Cyber-Deckungselemente innerhalb anderer Versicherungssparten an. (MAH VersR/W. Schneider, § 31 Rn 160) Im Jahr 2011 erschien schließlich die erste eigenständige Cyberversicherung auf dem deutschen Markt (HK-VVG/Erichsen, Vorb. AVB Cyber Rn 1; Achenbach, VersR 2017, 1493, 1494) – ein Meilenstein, der zeitlich etwa mit der Verbreitung des ersten iPads in Deutschland zusammenfiel. Diese Pionierrolle übernahmen zunächst vor allem Versicherer, die bereits in den USA oder Großbritannien Erfahrungen mit Cyberversicherungen gesammelt hatten, so etwa die Hiscox. (MAH VersR/W. Schneider, § 31 Rn 160) In den darauffolgenden Jahren folgten weitere Anbieter (u.a. AIG, AGCS, AXA und ACE). (MAH VersR/König, § 36 Rn 3)
Die erste Initiative zur Schaffung einheitlicher Versicherungsbedingungen erfolgte durch den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (kurz „GDV“), der im April 2017 erstmals Musterbedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung veröffentlichte. (Die „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung“, Stand: April 2017, sind über die Internetseite des GDV nicht mehr abrufbar) Diese Entwicklung war hilfreich, da der deutsche Markt zunächst von sehr uneinheitlichen und schwer vergleichbaren Bedingungswerken geprägt war. (Vgl. hierzu Veith/Gräfe/Lange/Rogler/Lehmann, PHdB-VersProz, § 24 Rn 3; Choudhry, Der Cyber-Versicherungsmarkt in Deutschland: Eine Einführung, 2014)
Im Februar 2024 hat der GDV eine neue (überarbeitete) Fassung der AVB Cyber herausgebracht. (Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Cyberrisiko-Versicherung (AVB Cyber) Musterbedingungen des GDV (Stand: Februar 2024) zuletzt abgerufen am 20.11.2025) Laut einer aktuellen Marktanalyse (CyberDirekt Marktanalyse 2024, S. 3, zuletzt abgerufen am 20.11.2025) haben rund 85 Prozent der Anbieter ihre Bedingungen allein in den ersten drei Quartalen 2024 überarbeitet – oftmals getrieben durch veränderte Rahmenbedingungen wie mobiles Arbeiten, Cloud-Computing und neue Haftungstatbestände. Die jüngsten Anpassungen der Musterbedingungen betrafen jedoch eher Klarstellungen und punktuelle Neuerungen als grundlegende strukturelle Veränderungen.
Musterbedingungen des GDV
Der GDV verfolgt mit seinen Musterbedingungen das Ziel, die Praxis zu vereinfachen und die Angebotsvielfalt besser vergleichbar zu machen. Insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu EUR 50 Millionen oder maximal 249 Mitarbeitenden wurden die Muster-AVB konzipiert. Große Versicherungsunternehmen haben ihre Bedingungen bislang oftmals nicht grundlegend angepasst; die Musterbedingungen beeinflussen jedoch die tarifierenden Gesellschaften, insbesondere wenn sie neu in das Segment einsteigen.
Nach wie vor ist der Markt mithin geprägt von vertiefender Dynamik und einer Vielzahl individueller Bedingungswerke, (Beckmann/Matusche-Beckmann/Spindler, VersR-HdB § 49 Rn 3) die sich – trotz fortbestehender Bemühungen um Standardisierung – in Struktur, Terminologie und Leistungsumfang massiv unterscheiden. Unternehmen stehen damit vor der Herausforderung, sich im Rahmen des Versicherungsabschlusses mit sehr unterschiedlichen, teils kaum vergleichbaren, Vertragswerken auseinanderzusetzen. Ein „Branchenstandard“, der eine einheitliche und einfache Vergleichbarkeit gewährleisten würde, zeichnet sich bislang nicht ab, so dass auch künftig mit Vielfalt und Weiterentwicklung gerechnet werden muss. (Vgl. Veith/Gräfe/Lange/Rogler/Lehmann, PHdB-VersProz, § 24 Rn 32, der darauf hinweist, dass nahezu keine Rechtsprechung in diesem Bereich existiert, so dass die AVB Cyber – v.a. die unbestimmten Rechtsbegriffe – noch einer umfassenden Auslegung zugänglich sind und unterschiedliche Ansätze vertretbar sind, was eine einheitliche Anwendung erschwert)
Die Musterbedingungen des GDV dienen daher als wichtige Orientierung (Vgl. MAH-VersR/König, § 36 Rn 9, der darauf hinweist, dass AVB aus sich heraus auszulegen sind, so dass es am Versicherer liege, einzelne Begriffe in seinen AVB zu definieren, wenn deren Reichweite beschränkt werden soll. Vergleichende Argumente zu den AVB des GDV bei ähnlichen Begriffen oder zu Definitionen in AVB anderer Versicherer können – so König – nicht herangezogen werden; der Rechtsanwender sollte sich daher besser nicht nur die aktuelle Cyber-Police nebst den AVB vorlegen lassen oder besorgen, sondern sämtliche Unternehmenspolicen, in denen Cyber-Risiken versichert sein könnten) und werden, trotz geringer Marktdurchdringung, von Versicherern – zumindest teilweise – bei neuen Produkten oder Überarbeitungen von Bedingungswerken als Grundlage herangezogen. Für spezifische Zielgruppen, wie Unternehmen der kritischen Infrastruktur oder IT-Dienstleister, sind zudem individuelle Anpassungen erforderlich, um besonderen Risiken und regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. (Erichsen/Pawig-Sander/Salm, HK-VVG, AVB Cyber, Vorbemerkung Rn 2–4)
Ein Auszug aus der eBroschüre T. Lenz/F. Lenz/Bertram/Kalkbrenner, Cyberversicherung und Cyberangriffe – Rechtsprechung und aktuelle Entwicklungen, 1. Auflage, 2026, S. 25-26.
Eine weitere kostenlose Leseprobe finden Sie in unserer Onlinebibliothek Anwaltspraxis Wissen

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