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ERV: Verfassungsbeschwerde bald digital möglich

Das BVerfGG sieht – anders als die anderen Verfahrensordnungen – eine verfahrensbezogene elektronische Kommunikation mit dem Bundesverfassungsgericht bislang nicht vor. Um das Potenzial und die Chance, die die Digitalisierung für die elektronische Kommunikation mit der Justiz bietet, auch für das höchste deutsche Verfassungsgericht zu nutzen, soll es bald ebenfalls am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmen. Dazu hat das Bundesjustizministerium (BMJ) im Juni einen Referentenentwurf für’ein Gesetz zur Einführung zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Damit soll das BVerfGG so angepasst werden, dass künftig – wie bei anderen Gerichten auch – die rechtswirksame elektronische Einreichung von Dokumenten möglich wird und das Gericht auch auf diesem Wege antworten kann.

Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts sollen verpflichtet werden, mit dem BVerfG über sicherere elektronische Übermittlungswege zu kommunizieren. Zu solchen sicheren Übermittlungswegen zählen werden – wie schon in den anderen Prozessordnungen – die absenderbestätigte De-Mail, das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo), das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), die vorgesehenen Nutzerkonten nach § 2 Abs. 5 Onlinezugangsgesetz (OZG) sowie andere sichere elektronische Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung zugelassen sind.

Bürgern, Organisationen, Verbände und Unternehmen sowie andere Verfahrensbeteiligte soll die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr zwar offenstehen, eine Verpflichtung ist für sie aber nicht vorgesehen. Immerhin: Circa 2/3 der Verfassungsbeschwerden stammen von Bürgern; diese haben also künftig die Wahl: Entweder, sie nutzen einen sicheren Übermittlungsweg, etwa das künftige besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), für das sie ein Identifizierungsverfahren durchlaufen müssen. Oder sie übersenden ihre Beschwerde weiterhin per Post oder Fax bzw. geben sie persönlich ab. Eine Einreichung per E-Mail soll hingegen weiterhin nicht rechtswirksam sein.

Einen genauen Zeitpunkt für die Einführung der neuen „elektronischen Verfassungsbeschwerde“ will der Entwurf allerdings nicht vorschreiben: Das BVerfG soll, so sieht es ein neuer § 23e BVerfGG vor, die Möglichkeit bekommen, selbst zu entscheiden, wann es bei sich die elektronische Aktenführung einführen will. Solange es noch die Papierakte führt, muss es laut der Novelle alle digital eingereichten Schreiben weiterhin ausdrucken und abheften.

Der Referentenentwurf ist derzeit an die Länder und Verbände versandt worden. Diese können noch bis zum 21. Juli Stellung nehmen. Sobald das Gesetz verkündet worden ist, tritt es vier Monate später in Kraft.

[Quelle: BMJ]

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