Für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) existiert bislang kein Register. Im Rechtsverkehr können daher die Existenz und die Gesellschafter einer GbR nicht zuverlässig festgestellt werden, anders als dies etwa bei Gesellschaftsformen wie der offenen Handelsgesellschaft, der Kommanditgesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft der Fall ist. Weder bei der Gründung einer GbR noch bei Veränderungen im Laufe ihres „Lebenszyklus“ (etwa bei Gesellschafterwechsel, Sitzverlegung, Änderung der Vertretungsbefugnisse) erfolgt eine vorgeschaltete Prüfung durch den Notar oder das Registergericht, etwa hinsichtlich der Identität und Geschäftsfähigkeit der Beteiligten. Um dies zu ändern und um mehr Transparenz für den Rechtsverkehr zu schaffen, sieht das im August 2021 verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) die Einführung eines Gesellschaftsregisters vor, das dem Handels- und dem Partnerschaftsregister nachgebildet ist. Den Gesellschaften soll es danach grds. freistehen, sich zum Register anzumelden. Für bestimmte Transaktionen, insb. den Erwerb von Grundstücken, soll eine Eintragung in das neue Register aber Bedingung sein; damit wird ein erhöhter Anreiz für eine Eintragung geschaffen.
Einzelheiten zur Ausgestaltung des Gesellschaftsregisters regelt eine gesonderte Gesellschaftsregister-